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21 März

Hanauer Anzeiger.

Beite 19

zu gewärtigen, auch solches bei jeder Gemeinde öffentlich bekannt zu machen lind dazu unter gleichmäßiger schwerer Strafe die Unterthanen anzuweisen.

Diese Verordnung mag wohl von den Gemeinde-, Feld- und Wald­hütern mißverstanden oder and) in übertriebenem Pflichteifer zur Ausführung gelangt sein; einige Wochen später erscheint ein abermaliges Dekret der fürstlichen Regierung, in welchem angeordnet wird:Ist denen Wächtern, welche die Gclandesvacht halten und und die Gevehr, welche sie überliefert (erhalten), nicht mißbrauchen und mit Schießen sich enthalten sollen und zwaren auf die von Königlich französischen Truppen unumgänglich sich das Schießen durchaus enthalten sollen bei Vermeidung Leib- und Lebensstraf, und soll eine jede Wacht das Gewehr sowohl, als die Wacht hüten. Soll sich ein Fehler darbei ergeben, werden jedes Mahl die Wacht davor sämmtlich Hafften."

Mit dem Beginn des siebenjährigen Krieges stand das Fürstenthum Hanau mit Hesse,i ans Seite des Preußenkönigs, Frankreich hatte sich mit Oesterreich gegen diesen verbündet. Die Franzosen besetzten 1756 am 1. August Hanau und Umgegend und trieben sofort ungeheuere Kontribu- tionew an Geld, Fourage und Lebensmitteln ein. Das ganze Hanauer Land blieb in den Händen der Franzosen bis zu Ende des Krieges. Auch der Herzog von Braunschweig an der Spitze der tapfer kämpfenden Hessen vermochte sie nicht daraus zu vertreiben. Infolge des unglücklichen Ge­fechtes bei Bergen (13. April 1759) mußte er sich nach schweren Verlusten über Windecken nach Hessen zurückziehen und das Hanauer Land seinem Schicksal überlassen. Und dieses war schwer genug. Der Wohlstand der Stadt Hanau und ihrer Bürger, wie der Dörfer und der Bauern, wurde aufs Schwerste geschädigt und vernichtet. Die Okkupation des ganzen Hanauer Landes, durch die französischen Regimenter, hatte diesem blutige Wunden geschlagen, die nur schwer geheilt werden konnten. Ungeheuere Kontributionen wurden auferlegt und Lieferungen ausgeschrieben.

Es ward zwar von den französischen Beamten stets Bezahlung dafür versprochen, sind aber nie gehalten worden ; selbst eine Empfangsquittung über die erfolgten Lieferungen wurde nicht ertheilt. Die Klage darüber tritt in den vorlugenden Akten immer von Neuem aus.

In Schloß Philippsruhe war 1757 ein französisches Lazareth und Hospital errichtet. Diesem hatte der Ort Kesselstadt alle möglichen Be­dürfnisse zu liefern; u. A. auf einmal an 400 Etr. Stroh, d. i. 2000 Gebund. Der Direkteur desselben Gagneraux versprach, daß jedesmal bei Lieferung bezahlt werden sollte. Es geschah aber nicht.Der Erinnerung, heißt es in unseren Akten, so zu öfteren Mahlen der Zahlung halber ge­schehen ist, wurde durch den Schloßverwalter Schellhaß jedes Mal die Antwort, daß die Zahlung geleistet werden solle, wohl aber bis dato nicht geschehen sei." So geht es fort und fort mit allen möglichen Leistungen und Lieferungen immer dieselben Klagen! So gegen den Kriegskom- missair de la Ballone, gegen den Kriegssekretär Erlan, den Direkteur Scharlot u. A.

Die Bauern in den Dörfern mußten neben den ungeheueren Knegs- kontributionen an Fourage, Lebensmitteln, Geld, w. ?c., auch schwere Kriegssuhren leisten, durch welche sie oft Monate lang von der Heimath entfernt gehalten und mit ihrem Geschirre dem Feldbau entzogen wurden. So erfahren wir aus einem amtlichen Schreiben vom 30. Juni 1760: Nachdem der geschehenen Anzeige zufolge aus den: Amt Bücherthal ohn- noch 12 Wagen und zwar von Wachenbuchen bei der Königl. französ. Armee zurückbehalten worden und die Unterthanen dabei Mangel leiden ohne Lebensmittel, so bleibet dem fürstl. Amt Bücherthal ohnverhalten, daß wegen suchender Entlastung der Hananischen Fuhren der hießige Sprachmei- ster Perol zu besagter Armee abgefertiget und die Unterthanen selber im Haupt­quartier zu erfragen habe, da inmittelst bi neu bei einem jeglichen Geschirr befindlichen Leuten täglich 20 Kreuzer überhaupt aus dem Amt bezahlt und und im klebrigen denen selbigen von dem Zugvieh so zuhauß verbliebener Mitnachbarn Ihr Feldbau Hüls geleistet werden soll."

Bei diesen schlichten einfachen Mittheilungen, welche herauszunchmen und Ihnen zur Kenntniß zu bringen, mir nicht unwichtig schien, mag es sein Bewenden haben. Trotz ihrer Einfachheit nnd verhältnißmäßig ihrer Spärlichkeit geben sie uns doch ein lebendiges Bild von den unsäglichen Kriegsnöthen und schier unerschwinglichen Lasten und Beschwerden, welche die Bewohner unseren engeren Heimath in der 2. Hälfte des vorigen Jahr­hunderts mehr als zwei Jahrzehnte hindurch infolge der Zerrissenheit und Schwäche des deutschen Reiches zu bestehen hatten. Mögen solche traurige Zeiten unserem Vaterlande in Zukunft erspart bleiben! Unserem Volke aber, meine ich, leisten wir einen nicht zu unterschätzenden Dienst, wenn wir es immer wieder auf jene betrübenden Zeiten seiner Geschichte utib ber­ste begleitenden schweren Folgen hinweisen. Aus seiner Geschichte der Ver­gangenheit soll es die Gegenwart würdigen und schätzen lernen! Dazu mitzuwirken, halte ich mit für eine Hauptaufgabe der deutschen Geschichtsvereine.

Gebrauchs-Mu st er.

Nr. 53 493. Kästchen mit Inhalt zum Reparircn der Gummiluft reifen. Georg Brech in Hanau a. M, vom 12. Februar 1896 ab. B. 5801.

rteichsgerichts-Gntlcheidungen. (A. d. R-ichSanz.)

Der § 41 des Preußischen Eigenthum- Erwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872:Hat der Erwerber eines Grundstücks die auf demselben haftende Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen, so erlangt der Gläubiger gegen den Erwerber die persönliche Klage, auch wenn er dem Uebirnahmevertrag nicht beigetreten ist" findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Zivilsenats, vom 4. Januar 1896, nicht bloß bei Kauf­verträgen, sondern auch bei anderen Veräußerungsverträgen, insbesondere auch bei Tauschvcrtrâgen Anwendung. Die Schuldübernahme seitens des Erwerbers braucht nicht mit ausdrücklichen Worten erklärt zu werben; es genügt, daß dieselbe aus dem Inhalt des Mräußerungsgeschäfts, insbe­sondere aus der Belegung des Kauf- oder Tauschpreises sich ergibt.

Nach § 42 Abs. 2 ter Zivilprozeßordnung findet wegen Besorgniß der Befangenheit die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichs­gericht, V. Zivilsenat, durch Beschluß ovm 11. Januar 1896 ausge­sprochen ; Das Gesetz gestattet die Ablehnung des Richters wegen Besorg­niß der Befangenheit nicht, wenn nur Umstände vorliegen, aus welchen die Besorgniß der Befangenheit geschöpft werden kann, sondern es gestattet die Ablehnung nur dann, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Die Gültigkeit eines telephonisch abgeschlossenen Handelsgeschäfts hängt, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Zivilsenats, vom 7. Januar 1896, nicht von der nachfolgenden schriftlichen Bestätigung ab, vielmehr hat ein angeblich bestehendes Handelsgewohnheitsrecht, wonach ein telephonisch abgeschlossenes Geschäft wegen der Unsicherheit dieses Verkehrs der nachfolgenden schriftlichen Bestätigung bedürfe, die Bedeutung, daß die schriftliche Bestätigung nur zur Klarstellung des endgültigen Geschäftsab­schlusses erforderlich sei.

^oniotvtrfLifcCw^ DHsik.

Nr. Hanau, 20. März. (Lörsen-Wochenbericht.) Nach­dem sich Italien einigermaßen in die erlittene afrikanische Schlappe gefun- len hat, fühlt auf einmal England den lebhaften Drang mit egyptischen Truppen und egyptischem Gelde einen Vorstoß nach dem Sudan zu machen. Die Ursache dieser Thatcnlust ist auch vor dem englischen Parlamente nicht recht klar geworden. Von Leiten der Franzosen wurde der Vorgang mit einigem Mißtrauen ausgenommen und die Pariser Börse wurde einen Augenblick stutzig, aber man hat sich bald wieder beruhigt.

Der Zwischenfall zeigt nur, daß die Geschäftswelt wieder empfind­licher für politische Bedenken geworden ist, als sie seit längerer Zeit ge­wesen war. Das ist wohl auch die Erklärung der Lust- und Muthlosig- keit auf dem internationalen Effektenmärkte. Daß diese Stimmung sich auf die deutschen Börsen miterstreckt, und zwar noch mit etwas verstärktem Gewichte, ist angesichts der Vorgänge in der Reichstagskommission sehr natürlich.

Das Geschäft war die ganze Woche sehr still bei geringer Kursbe-

wegung.

Frankfurter Kurse

am 12. März

am 19. März

4% Preuß. Konsols

106.15

106.25

3Vs°/o

105.55

105.45

3%

99.80

99.70

Oesterr. Goldrente

103.50

103.50

Kreditaktien

320Vs

318

Ungar. Goldrente

103.50

103.25

5°/o Italiener Rente

81.

82.10

3°/o Portugieser

27.15

27.70

Hess. Ludwigsbahnaktien

125.20

124.60

Gotthardbahnaktien

172.60

171.90

Diskonto-Comm.-Anth.

216.80

215.60

Laurahütte

154.40

154.30

* Der Privatdiskonto der Reichsbank ist ans 23/« Prozent er­höht worden.

Mannheim, 20. März. (Getreide.) Weizen per März 15,60, per Mai 15,25, per Juli 15,20. ' Roggen per März 12,50 per Mai 12,40, per Juli 12,40. Hafer per März 12,70, per Mai 12,65, per Juli 12,65. Mais per März 9,25, per Mai 9,25, per Juli 9,25.

Magdeburg, 20. März. (Zuckerbericht.) Kornzucker exkl. von 92 pCt. 13.35, neue.. Kornzucker exkl. 88 pEt. Rendc- ment 12.7012.85, neue.. Nachprodukte exkl. 75 pEt. Rendement 9.4510.45. Stetig. Brodraffinade I. 25 25, Brodraffinade II. 25, gemischte Raffinade mit Faß 24.50 25.25. Gem. Melis I. mit Faß 24.. Fest. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg per März 12.471/* G., 12.55 Br., per April 12.52V* Gd., 12.55 Br., per Mai 12.65 Gd., 12.67V* Br., per Juli 12.85 Gd., 12 STVa Br., per Oktober-Dezember 11.52V* G., 11.57 V* Br. Stetig.