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Str. 69

Samstog beit 21. März

1896.

Amtttmes.

Stadt- und Landkreis Hanau.

In Folge Ausbruchs der Maul und Klauenseuche unter dem Viehbestand des Bierbrauers und Gastwirths Fritz Baader (zum König von Schweden) wird hierdurch bis auf Weiteres die Gehöftssperre für das genannte Gehöft angeordnet, und, da das Entstehen der Seuche nicht ermittelt werden konnte, wegen der damit verbundenen größeren Seuchen­gefahr ein den Gemeindebezirk Hanau umfassendes Beobachtungsgebiet gebildet.

Die hierunter abgedruckten einschlägigen Bestimmungen der neuen Bundesrathsinstruktion zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880

"l. Mai" 1894 fmb SEu zu beachten.

Die Herren Ortsvorstânde wollen den Ausbruch der Seuche und die Anordnung der Abwehr-Maßregeln sofort ortsüblich bekannt machen lassen.

Hanau am 21. März 1896.

Königliche Polizeidirektion.

v. Schenck.

Die Ueberführung der unter Gehöftssperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei müssen die Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchesreien Gehöften benutzten Wege nicht betreten.

Die Ausführung der der Ansteckung verdächtigen Wiederkäuer und Schweine aus dem gesperrten Gehöfte, der Ortschaft, der Weide, der Feld­mark oder einem anderen Sperrgebiete zum Zweck sofortiger Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vorausgehende thierärzt­liche Untersuchung ergibt, daß kein Thier des betreffenden Transportes von der Maul- und Klauenseuche befallen ist. Mit dieser Maßgabe ist sie unter der Bedingung zu genehmigen, daß die Thiere zu Wagen oder auf Wegen transportirt werden müssen, die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften nicht betreten werden:

1. nach benachbarten Orten;

2. nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen, behufs der Weiter­beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht­häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt:

a) daß die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Thiere vorher einverstanden erklärt hat;

b) daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestaiion aus mittelst Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahn­verwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen auf dem Transporte nicht statt- finden kann.

8 59a. Bei größerer Seuchengefahr kann die Polizeibehörde für den Seuchenort oder für ein um denselben ohne Rücksicht auf Feldmark­grenzen zu bestimmendes Gebiet alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wieder­käuer und Schweine, auch wenn dieselben der Ansteckung nicht verdächtig find, unter polizeiliche Beobachtung (§§ 19 und 22 des Gesetzes) stellen.

Aus dem Beobachtungsgebiete dürfen Wiederkäuer und Schweine ohne ausdrückliche Genehmigung der Polizeibehörde nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht durch polizeilich anzuordnende Maßregeln beseitigt werden kann.

Zum Zweck sofortiger Abschlachtung ist indeß die Ausführung der unter Beobachtung gestellten Thiere unter den im vorstehenden § 59 Absatz 7 «ufgeführten Bedingungen zu gestatten.

Dicnstnachrichtcn aus bem Kreise.

Zugeflogen: Ein Kanarienvogel.

Gefunden: Ein braunes Kindertleidchen mit rother Kordel. Ein

WK- Die heutige Kummer umfaßt außer

Paar Gummischuhe. Ein .yerrenmantel mit Obrrtragen. Eine Biiefmarke (von der Post). Ein Hammer.

Zugelaufen: Ein grau und weißer Schäferhund m. Geschl.; Empfangnahme auf dem Kinzigbeimerhof.

Hanan am 21. März 1896.

Bekanntmachungen Des Oberbürgerrneifterarntes.

Am Donnerstag den 26. März b., I., vormittags von 1012/i und nachmittags von 24 Uhr, sind die Handarbeiten der Schülerinnen der Volksschule in dem Schulgebäude Nebengasse 13 (N.), eine Treppe hoch, ausgestellt und werden die Eltern der Kinder und Freunde der Schule zur Besichtigung hiermit ergebens! eingeladen.

Hanau am 19. März 1896.

Stadtschuldeputation.

Dr. Gebeschus.

Tagesschau.

Die Kommission des Abgeordnetenhauses für das Gemeinde- wesen beantragt, eine Anzahl Petitionen, soweit sie die gesetzliche Regelung der Fürsorge für die Hinterbliebenen der besoldeUn Gemeindebeamten nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden Vorschriften verlangen, der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung, im übri­gen als Material zu überweisen.

Die Gruppirung der Mächte mit Bezug auf die Finanzirung des englischen Unternehmens gegen Tongola vollzieht sich an­scheinend auf denselben Grundlagen, auf welchen die Konstellation des Dreibundes nebst seinem Pendant, dem rusfisch-sranzönsaen Einvernehmen, sich aufgebaut hat. Seitens der Dreibundmächte werden gegen die Ent­nahme der Feldzugskosten aus dem Reservcfond der egyptischen Staats- schuldenverwaltung Einwendungen nicht erhoben; Rußland und Frankreich waren bis zuletzt mit ihrer Beantwortung der Mittheilung d,s Londoner Foreigen Office nach im Rückstände. Frankreich, das in d eser Sache wohl den Ausschlag geben wird, macht zwar einstweilen noch Umstände, dürfte aber, wenn es England nicht direkt vor den Kops stoßen will, und daran scheint ja Herr Be.thelol nicht zu denken, faum umhin können, zu der Inanspruchnahme des egyptischen Reservefonds für die Zwecke der Dongolaexpedition ein Auge zuzudrücken. Im Uebrigen heben wir aus den vorgestrig!» Verhandlungen in beiden Häusern des englischen Parlaments noch hervor, daß Italien Kassala behaupten wird, solange die militärische Möglichkeit hierfür gegeben ist, sowie, daß England nicht die Absicht hegt, Cypern zu räumen.

Wie Winterschnee vor der Märzensonne ist die gallige Stimmung der englischen Zeitungen gegen Deutschland plötzlich dahingeschwunden; die England günstige Stellungnalme des Dreibundes zur Frage der Heran­ziehung des egyptischen Reservefonds für die Zwecke des Zuges nach Dongola wird auf der ganzen Linie der Londoner Presse freudig begrüßt. Um so unwirscher nimmt natürlich die französische Presse die Meldung auf, die für sie eine schmerzliche Enttäuschung bedeutet.

Bus Stadt, Orovin; und Umgegend Atts dem diesjährigen Schutprogramm.

Dein uns vorliegenden Programme der höheren Mädchenschule ent­nehmen wir Folgendes:

MittheiIu 11 gen an das Elternhaus.

Klassengliederung. Die höhere Mädchenschule umfaßt lt) auf- steigende Klassen mit einjährigen Lehrkursen. Die Unterstufen bilden die Klassen IX, VIII, VII, die Mittelstufe die Klassen VI, V, IV, die Ober­stufe die Klassen III, II, I und die Oderklasse. Der Gesammtkursus um­faßt also bei regelmäßigem Fortschreiten zehn Jahre, vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. 'Der französische Unterricht beginnt in der VI., der englische in der III. Klasse.

Die Schule, welche hiernach zu derr vollentwickelten höheren Mädchm- schulen gehört, kann nicht umhin, im Interesse einer ausreichenden und planmäßigen Ausbildung der weiblichen Jugend an das elterliche Haus wiederholt die dringende Bitte zu richten, die Schülerinnen, wenn irgend möglich, den gejammten Unterricht der Anstalt bis zu dessen wirklichem

dem UmerhaUuugsdlatt 26 Seite«.