Einzelbild herunterladen
 

Erstes Blatt.

Preis:

Mhrlich 9 ** HöKs4â50^ »rerteijährlich 3^25 ^.

Mr auswärtige Wbsskenten mit 6w betreffenden Hostansichkag.

Di« einzelne

Nr. 62

stmlauerTiyciger

Zugleich

Amtliches Hvgcm für Stcröt- und Landkreis Kanarr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Freitag den 13. März

Amtliches. !

^ta&furew ^anau.

Kekanntmüchttngen des Oberbürgermeisieramtes.

Ovtr-Statut, betreffend die Benutzung der städtischen Wässerter- tung zum Privatgebrauch in Hanau a. M.

Nach Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusses wird auf Grund des § 3 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 für die Stadt- und Landgemeinden Kurhesfens für die Benutzung der städtischen Wasserleitung zum Privätgebrauch folgendes Orts-Statut erlassen.

I. Anmeldung für Wasserentnahme.

Wer aus der städtischen Leitung Wasser entnehmen oder die bereits vorhandene Anschlußleitung für andere, bislang nicht angemeldete Räume oder Zwecke benutzen will, har dieses der Wasserwerksdirektion schriftlich rechtzeitig vorher unter Benutzung der gedruckten Anmeldescheine anzuzeigen.

Die Anmeldenden haften für genaue und wahrheitsgetreue Ausfüllung der Anmeldescheine. Sie unterwerfen sich durch deren Unterschrift sämmt- licherr ^Bestimmungen dieses Statuts, sowie etwaigen nachfolgenden Ab- änberungsbeftimmungeu.

Die Wasserwerksdirektion ist berechtigt, die gemachten Angaben Ourd) ihre Beamten, denen der Zutritt zu sämmtlichen Räumen des mit Wasser 311 versorgenden Grundstücks gestaltet werden muß, prüfen und nöthigenfglls berichtigelt zu lassen.

Die Annahme der Anmeldung erfolgt nur, falls solche nach dem Finessen der Direktion des Wasserwerks mit Rücksicht auf die Ausdehnung des städtischen Rohrnetzes und die sonstige Lage des Wasserwerks zulässig erscheint.

Der Anschluß von Häusern an die städtische Wasserleitung mittelst gemeinschaftlicher Zapfstellen, also ohne direkten Anschluß aller Wohnungen, ist nur so lange zulässig, als die betreffenden Häuser nicht an die städtischen Siele angeschlosscn sind. Solche Zapfstellen müssen nach Mnaßgabe des § 11 1 b oder 1 c angemeldet werden.

Gegen ablehnende Bescheide der Direktion des Wasserwerks bezüglich eines Anschlusses ist die Beschwerde an den Stadtrath zulässig. Gegen den Beschluß des letzteren findet die Klage im Verwaltungsstreitversahren statt.

II. Ausführung und Beschaffenheit der Zuleitungen, sowie -er Privatleitungen im Innern -er Grun-stucke.

§ 2.

Wer eine Abzweigung aus der städtischen Leitung in ein Privat­grundstück anzülegen oder 311 verändern wünscht, hat dies der Wasserwerks direktion schriftlich anzuzeigen.

Derartige Anmeldungen werden von den Nutznießern oder Miethern eines Grundstücks nur dann angenommen, wenn zugleich die besondere schriftliche Genehmigung des Eigenthümers beigebracht wird.

- . 8 3.

Die Zuleitungsröhren vom städtischen Hauptrohr nach dem Privat- * grundstück und zwar vom Abzweigstutzen des" Hauptrohres bis 0,5 Vètr. hinter dem Abschlußhahn im Innern der Gebäude werden seitens der Di rektion des Wasserwerks, welche auch die Weite der Zuleitungsrohre be 4 stimmt, auf Kosten des betreffenden Grundstücks-Eigenthümers' hergestellt. Bei Berechnung der Kosten wird, sei es zu Gunsten, sei es zu Ungunsten des betreffenden Grundstücks-Eigenthümers immer angenommen, daß das Hauptrohr in der Mitte der Fahrstraße liegt.

Diese Zuleitungen bleiben Eigenthum der Stadlgemeinde, welche auch alle Ausbesserungen derselben auf eigene Kosten übernimmt.

Pie Herstellung und Instandhaltung der Privatleitungen bleibt den j Eigenthümern der Grundstücke überlasten, jedoch dürfen die betreffenden Einrichtungen erst nach Genehmigung seitens der Wasferwerksdirekliou aus­geführt werden.

_J Zu diesem Zweck ist der Wasser werksdireklion vor Beginn der beab- , sichtigken Einrichtung ein Plan derselben, sowie ein Lageplan des betresfen-

Insertion-» Preis:

Stipaltige in orbseite «ren Skwni 10 A, die l' iip. Zeil« 15 4, die 2fpalt Zeile 20 die Bipalt. Zeile 30 4, imRckiamentheil die Ifpalt Zeile 20 é netto.

1896.

den Grundstücks in zwei Ausfertigungen zur Genehniigung einzureichen, woraus die Dimensionen der Röhren nach Länge und Durchmesser, ihre Lage, sowie die Art der Hähne, Ventile und Apparate, und die Stelle, an welcher sie verwendet werden sollen, genau zu ersehen sind.

Die eine Ausfertigung derselben erhält der Unternehmer mit Geneh­migungsvermerk versehen zurück. Durch die Genehmigung übernimmt jedoch die Stadtgemeinde keinerlei Gewähr oder Verantwortlichkeit für die Zweck­mäßigkeit und technisch richtige Ausführung der betreffenden Anlagen. ^ j

Für jede Abänderung der PnvatleitungS-Ginrichtuugen gelten dieselben Bestimmungen, wie für eine Neueinrichtung.

Zm Allgemeinen sind für die inneren Leitungen folgende Bedingungen maaßgebend :

1. Zur Sicherung des Grundstücks gegen Wasserschäden ist nächst der Straßengrenze an leicht zugänglicher Stelle ein Privatabschlußhahn mit Entleerungsvorrichtring in die Zeitung einzuschatten, und ist letztere unmittelbar hinter dem ersten anzubringen.

2. Alle Röhren bis zu einem lichten Durchmesser von 30 mm dürfen aus Blei, rind müssen aus gutem, gleichmäßigen Material und innen mit einem Schwefelbleiüberzug versehen jein. Leitungen von mehr als 30 mm Lichtweite dürfen nur aus innen und außen lackirtem Guß­eisen bestehen.

3.

4.

5

6.

7

8.

9.

tragen;

a) b) c) d) 6)

Das Gewicht der Bleiröhren soll

per laufenden Meter be

bei

If

10

13

20

25

30

mm

st

n

st

Lichtiveite

Sämmtliche

Druck von

Röhren der

inneren

18

22

30

37

45

MM

ff

ff

If

äußere Weite 2,00

Leitungen

M

ff

If

3,00 4,50 6,65 10,00

kg

ft

ft

f

müssen einen dauernden

20 Atmosphären aushalten können. Die Wasserwerks-

direktion ist jedoch ermächtigt, für bereits bestehende Leitungen eine andere Einrichtung zuzulassen.

Alle Leitungsiyeile müssen durch frostfreie Räume geführt, wo dies nicht angängig, durch schlechte Wärmeleiter hinreichend geschützt und mit einer Entleerungsvorrichtung versehen sein.

In den Privatleitungen dürfen Abschlußhâhne' welche ein plötz­liches Schließen des Ausflusses gestatten, nicht angelegt werden, dagegen muß zur Verminderung der Rückstöße am obersten Theil der Leitungen ein Windkessel angebracht sein, oder es ist das Steig­rohr am oberen Ende geschlossen entsprechend zu erhöhen.

Die Hähne zur Benutzung bei Feuersgefahr dürfen den gleichen Quer­schnitt haben, wie die Zuleitungsröhren. Die Wasserwerksdirektion versieht solche Hähne mit Plomben, welche nur bei kintretender Feuersgefahr abgenommen werben dürfen. Die Wasserwerksdirektion muß von beut erfolgten Gebrauch eines Feuerhahns innerhalb 24 Stunden benachrichtigt werden, damit die Ploinbe wieder angelegt werden kann.

Die Beschaffung der Hähne, Ventile, Apparate und Röhren ist jedem Installateur freigestellt, doch müssen diese Theile nadj Form, Ge­wicht, Konstruktion und Güte des Materials den Mustern genau entsprechen, welche von der Wasserwerksdirektion vorgeschrieben und bei derselben zur Ansicht ausgelegt sind. An allen Wasserbehältern sind Ueberläufe zulässig. Bei Badewannen können dieselben direkt in die Ablaufrühren geführt werden. Bei allen übrigen Ueberlâufen ist die Führung ins Freie dann anzuorduen, wenn auf andere Weise der Abschluß nicht sichtbar herzusteAen ist.

Bei Wasseranlagen in Häusern, welche mehrere Miethwohnungeu ent­halten, ist dicht am gemeinschaftlichen Steigrohre für jede betreffende Nebenleitung ein Daupthahn von gleichem Querschnitt bei Ab­zweigung anzubringen, so daß die Ausscheidung jeder einzelnen Mieth- aâtbeilimg von der Wasserversorgung möglich ist.

Wasserlettungsvorrichtung für Gärten Spriugbrmmen und der­gleichen dürfen von der Privatleitung erst hinter dem Haupthahne ab- gezweigt werden, müssen je mit besonderer Absperr- eventuell auch Leerlaufsvorrichtung versehen sein und zur Frostzeit ausser Gebrauch gesetzt werden. Die rieflage für diese Leitungen beträgt mindestens 1 Meter.

OM- Die Heutig- Nummer umfaßt außer dem Uuterhaltungsblatt 12 Seiten