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B auswärtig« menten mit betreffenden Votzaufschlag.
Die einzelne Hdlmmrr 10 ^.
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Zugleich
AmMches ^rgan für ^taöb und Landkreis Kancru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 44
Freitag den 21. Februar
1896.
»
Amtliches,
cßanö&rei^ ^anau.
Bekannt«:achn« gen des Königlichen Landraihsamtes.
In Folge Ausbruchs der Ma«l nnd Klauenseuche unter dem Viehbestand des Bäckers Salomon Hamburger zu Langenselbold wird Hierdurch bis auf Weiteres die Orts- und Gemarkungssperre für die genannte Ortschaft angeordnet.
Die hierunter abgedruckten einschlägigen Bestimmungen der neuen Bundesrathsinstruktion zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom
Die Liefer ungsbedi ugungen liegen zur Einsicht im Büreau der Armenverwaltung auf.
Hanau am 8. Februrr 1896.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebe sch ns.
\ 83. Juni 1880
X 1. Mai 1894
sind genau zu beachten.
\ Die Herren Ortsvorstânde wollen den Nusbruch der Seuche die ^ Unordnung der Sperre sofort ortsüblich bekannt machen lassen.
Hanau am 21. Februar 1896.
V. 14^79 gei
Der Königliche Landrath v. Schenck.
, Die Ueberführung der unter Gehöftssperre stehenden Thiere in
und
ein
andk ^eres Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wx nn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden y Dabei müssen die Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der der Ansteckung verdächtigen Wiederkäuer und Schweine aus dem gesperrten Gehöfte, der Ortschaft, der Weide, der Feldmark oder einem anderen Sperrgebiete zum Zweck sofortiger Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vorausgehende thierärztliche Untersuchung ergibt, daß kein Thier des betreffenden Transportes von der Maul- und Klauenseuche befallen ist. Mit dieser Maßgabe ist sie unter der Bedingung zu genehmigen, daß die Thiere zu Wagen oder auf Wegen transportirt werden müssen, die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften nicht betreten werden:
1. nach benachbarten Orten;
2. nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen, behufs der^Weiter- beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt;
a) daß die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Thiere vorher einverstanden erklärt hat;
b) daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation ans mittelst Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Die Vorlage über den unlautcrn Wettbewerb hat die Kemmissionsberathung durchgemacht und eine Gestalt erbalten, die — redaktionelle Besserungen vorbehalten — in ihren Hauptstücken die Zustimmung des Reichstages finden dürfte; sollte das Letztere nicht geschehen, dann ist auf eine Verabschiedung des Gesetzes in dieser Session überhaupt nicht mehr zu hoffen, da die Ansichten über die substantielle Gestaltung einzelner Paragraphen selbst innerhalb der Fraktionen stark von einander abweichen und eine Umschreibung, die olle Ansprüche befriedigte, weder durch eine nochmalige Verweisung an die Kommission noch durch die Berathung im Plenum zu erzielen sein würde.
Eine nicht unwesentliche Verbesserung hat der Entwurf in seinem ersten Paragraphen erfahren, der von der Haftbarkeit für unlautere Ges châftsanpreisunz handelt. Nach dem ursprünglichen Wortlaut wäre es zulässig gewesen, auch die Redakteure, Krieger und Trucker von Zeitungen wegen der Veröffentlichung und Verbreitung geschäftlicher Anzeigen zur Verantwortung zu ziehen, in deren unrichtige Angaben enthalten sind. Tie vom Verein deutscher' Zeitungsverleger in Gemeinschaft mit dem Verein Berliner Presse erhobene Vorstellung, "welche dieser Art von Haltbarmachung gegenüber die Befreiung von jeder Haftpflicht forderte, ist allerdings wegen des entschiedenen Widerspruchs 'von feiten des Regierung? Vertreters erfolglos geblieben; dagegen nahm die Kommission eine von dem Abgeordneten Bassermann vorgeschlagene Fassung an, laut welcher die Hartung nur dann Eintreten soll, wenn die falschen Angaben wider besseres Wissen des verantwortlichen Redakteurs geschehen sind oder dieser nicht im Stande ist, einen Verfasser oder Einsender der Annonce iiachzuwei-eri, der sich im Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates befindet.
Der am meisten umstrittene und in der ersten Lesung ganz gestrichene Paragraph vom Schutz der Geschäftsgeheimnisse ist theilweise wieder hergesrcllt worden; wie er jetzt lautet, darf während des Dienstvertrages ein Verrathen der Geschäftsgeheimnisse überhaupt nicht erfolgen, während nach dem Ablauf des Vertrages die Verwerthung ders-lben nur verboten sein soll, wenn sie unbefugt geschieht. Von welchen Umständen die Befuaniß zur Verwerthung abhängt, wird jedenfalls noch einer nähern Erläuterung bedürfen; denn in dieser Form entbehrt die Bestimmung'der nöthigen Klarheit und läßt Mißdeutungen zu. ’
Gefunden: Eine ziemliche Anzahl Schreibhefte, Schulbücher 2C. non A. Sommer. Zwei Paar weiße Manschetten und ein Kragen. Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Eine Berechtigungskarte des stenographischen Instituts zu Frankfurt a/M. für Frl. Anna Hensler.
Vom Wasenmeister am 19. d. Mts. eingefangen: Ein weißer Foxterrier m. Geschl.
Entflogen: Eine weiße Taube und eine dcsgl. mit blauem Kopf. Hanau am 21. Februar 1896.
.^laMUreie ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbüegermeifteramtes.
Bekanntmachung.
Für die hiesige Armenverwaltung soll die Beodliefernng pro 1896/97 vergeben werden.
Geeignete Bewerber wollen ihre Angebote bis spätestens
Freitag den 13. März d. Id., vormittags 12 Uhr,
im Geschäftszimmer der Armenverwaltung Veeschlossen einreichen.
Tagesschau.
Bei der gestrigen Festtafel des Bundesrathes anläßlich des 85jährigen B e st e h e n s des Reiches im Kaiserhof zu Berlin brachte der Reichskanzler folgenden Toast aus:
„Meine Herren! Ich darf es als besondere Gunst des Schicksals preisen, daß mir heute am Tage, wo der Bundesrath die Feier seines 25- jährigen Bestehens begeht, die Ehre zu Theil wird, den ersten Trinlspruch auszubringen. Wer auf eine 50jährige politische Thätigkeit zurückblickt — es sind an diesem Tage 50 Jahre seit ich in die bayerische Kammer der Reichsräthe eingeführt bin — und dem das Zeugniß nicht versagt werden kann, daß er sich während dieser Zeit stets von dem nationalen Gedanken der Wieder aufrichtung und Befestigung des Deutschen Reiches leiten ließ, der darf den heutigen Tag auch als Ehrentag für sich betrachten. Fürchten Sie aber, meine Her reu, keine Uebe Hebung meinerseits.' Ich weiß wohl, daß heute an dieser Stelle ein anderer, besserer und größerer Mann stehen sollte, der Mann, in dem das deutsche Volk nächst dem großen Kaiser Wilhelm, den Gründer seiner Einheit verebrt und verehren wird bis ans Ende der Tage. Ich weiß wohl, daß mein Antheil an ter R ichsarbeit ein bescheidener war und daß es mir nur vergönnt war, theilzunchmen an den Vorarbeiten, gewissermaßen den Grundar beiten, arf deren dann im Jahre 1870 die Festung empörwuchs. Auch jene Anfänge iw en als Einleitung unentbehrlich. Ich freue mich, daran Theil genommen zu haben. Zudem verdanke ich jener Zeit werthoolle Erfahrungen; ich verdanke igr das Verständniß für die Opfer, die die deutschen Fürsten gebracht haben, als sie in patriotischer Hingebung sich dem deutschen Reiche anschlossen.