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Dienstag^den 21. Januar

1896.

Amtliches.

Landwirthschastlichcr Kreisvcrein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 25. Jannar, nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau. Tagesordnung:

1) Geschäftliche Mittheilungen.

2) Gemeinsame Beschaffung von Ostfriesischem Milch- und Zuchtvieh.

3) Errichtung einer Verkaufsgenossmschaftstelle für landwirthschaftliche Geräthe und Maschinen. Referent Herr E. Dröge-Gronauerhof.

4) Gemeinsame Beschaffung von Sommersaalgetreide, Saatkartoffeln, Kraftfutter und Kunstdünger für Wiesen.

5) Auswahl einiger neuer Sorten Kartoffeln und Gratisvertheilung derselben unter den Mitgliedern.

6) Vortrag des Jnstitutsgärners des Pomologischen Gartens in Cassel Herrn K. Huber über Obstbaumpflanzung und Pflege.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht, obige Bekannt­machung des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu nrachen.

Hanau am 18. Januar 1896.

Der Königliche Landrath

v. Schenck.

Dienstliachlichtcn aus dem Kreise.

Gefunden: Am 14. ds. Mts. auf der Straße von Mittelbuchen bis Wachenbuchen eine gelbbraune wasserdichte Pferdedecke; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister zu Mittelbuchen. Ein grauer Filzhut.

Verloren: Eine Pelzdecke und eine Gurte. Ein werthvoller Brillantring.

Zugelaufen: Ein weißer Foxterrier mit schwarz und gelben Ab­zeichen, m. Geschl.

Hanau am 20. Januar 1896.

^tadt&rew Rattan,

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§ 143 und 144 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung und der §§ 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadtrathes der Stadt Hanau Folgendes verordnet:

/ § 1.

Der sogenannteGrüne Weg" zwischen der Waldstraße und der östlichen Mauer des Landkrankenhausgartens darf nur von den Anliegern dieses Theiles desGrünen Weges" befahren werden.

§ 21

Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverordnung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. I ' 8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger" in Kraft.

Hanau am 20. Januar 1896.

Städtische Polizeiverwaltung.

Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.

Das bürgerliche Gesetzbuch

liegt nunmehr beim Reichstage und schon in der nächsten Zeit wird die Gelegenheit gegeben sein, sich über die geschäftliche Behandlung dieses viel­leicht seit der Wiedererrichtung des Deutschen Reichs umfassendsten Ge -letzgtbungswerkes schlüssig zu machen. Das Gesetzbuch ist die Frucht einer mehr als zwei Jahrzehnte währenden Arbeit der hervorragendsten

. Juristen auf dcui Gebiete des Civilnchts. Es hat die eingehendsten und genauesten Prüfungen nach seiner ersten Redaktion seitens der gesammten Oeffentlichkeit, der Fachzeitschriften, der politischen Presse, der Vortragenden in Vereinen u. s. w. über sich ergehen lassen müssen. Auf Grund des so angesammelten, weitschichtigen Materials ist eine neue Lesung veran­staltet, die wiederum Jahre gebauert hat, kurz es sind alle möglichen Vorkehrungen getroffen, um für das einheitliche deutsche Civilrecht eine möglichst gute Grundlage zu erhalten. Trotzdem befriedigt das bürger­liche Gesetzbuch in manchen Punkten nicht. Es weist insofern Mängel auf, als verschiedene Matei ien, die sich sehr wohl für eine reichsgesetzliche Regelung eignen würden, überhaupt nicht in seinen Rahmen ausgenommen sind und als auch die aufgenommenen Abschnitte manche Regelung vor­schlagen, welche sich mit dem allgemeinen teutschen Rechtsbewußtsein und Rechtsempfinden nicht in Einklang finden lassen. Trotzdem würde es geradezu einen Aufschub des Zustandekommens des Werkes ad calendas graecas bedeuten, wenn man im Reichstage nunmehr an eine völlige Durch- und Umarbeitung des Werkes gehen würde. Der Reichstag als solcher wäre dazu überhaupt nicht im Stande. Er müßte eine Justiz­kommission dazu niedersetzen und so würde man denn das Schauspiel er­leben, daß, was die eine Gruppe von Juristen und sonstigen Sachver­ständigen, die in der Kommission zur Ausarbeitung des bürgerlichen Ge­setzbuchs gesessen haben, aufgebaut hat, nun die andere, in der Reichs­tagskommission vereinte, wieder niederriffe. Ein solches Verfahren wäre angebracht, wenn das bürgerliche Gesetzbuch auf völlig verfehlten Grund­lagen aufgebaut wäre. Das ist aber doch nicht der Fall. Es werden nur Aussetzungen an Einzelheiten gemacht. Es soll ja durchaus N'cht ausgeschlossen werden, daß auch Einzelheiten im Reichstage noch einer Abänderung unterzogen werden, sofern sie sich als durchaus abänderungs- bedürstig zeigen, jedoch die Kommission, in der diese vorgenommen werden sollen, müß e von vornherein den Auftrag erhalten, in der laufenden Tagung mit ihrer Arbeit fertig zu werden. Das deutsche Parlament hat in den letzten Jahren schon vielfach sich den wenig beneidenswerthen Ruf erworben, für nothwendige Reformen auf dem Gesetzgebungsgebiete ein Hinderniß zu bilden. Es hat jetzt Gelegenheit, zu zeigen, daß es d'esen Ruf wenigstens nicht immer verdient. Die Worte, welche der Präsident des Reichstages nach der Einbringung des Gesetzbuchs über die geschäftliche Behandlung sprach, klangen wie ein Ausspruch des delphischen Orakels. Man konnte daraus garnichts entnehmen. Die Parlamentarier würden sich aber täuschen, wenn sie glaubten, das Volk verhalte sich kühl gegen­über dem bürgerlichen Gesetzbuch. Das Volk will endlich auch ein ein­heitliches Civilrecht in Deutschland haben und wenn der gegenwärtige Reichstag wieder mit kleinlicher Taktik ein Hinderniß in den Weg stellen würde, so sind ja die Wa len da, um dafür die Abrechnung zu halten.

Tagesschau.

Der Teinkspruch des Kaisers beim Bankett im Weißen Saale kündigt zwischen den Zeilen neue große Militärforderungen an. Indem der Kaiser die außerordentliche Bedeutung unseres überseeischen Handels betont, indem er es als die erste Pflicht der Anwesenden bezeichnet, ihm zu helfen,dieses größere deutsche Reich auch fest an unser heimisches zu gliedern", gibt er sehr deutlich zu verstehen, daß der Kolonialbesitz nur erhalten werden kann durch eine Flott«, die mindestens zum Schutze, viel­leicht gar zum Trutze ausreichend stark sein muß. Die Erregungen, die aus dem Transvaalkonflikt hervorgegangen sind und noch geraume Zeit nachzittern werden, erscheinen hier zu einer praktischen Forderung konzen- trirt, auf vie man freilich vorbereitet sein konnte, die aber jetzt durch ihre temperamentvolle Betonung einen besonders aktuellen Anstrich erhält. Es ist ein sehr weit gestecktes Programm kaiserlicher wie nationaler Politik, das der Trinkspruch vom 18. Januar entwickelt. In England namentlich wird man die kaiserlichen Worte dahin zu verstehen und zu würdigen wissen, daß der Erfolg, den das deutsche Einschreiten im Transvaalkonflikt gebracht hat, nicht ein vereinzelter Vorgang bleiben, sondern befestigt wer­den soll. Die augenblickliche Zuspitzung der Beziehurgen beider Reiche wird ja wieder schwinden, aber die Spannung wird bleiben. Als nächste praktische Folge des kaiserlichen Trinkspruchs darf angenommen werden,