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MErmertts- PreiS: KLHrüch 9 AL Gâ4^50^ Stertellährlich 8^25 ^.

Wr auSwärttge M«m«ntm mit A«l betreffenden Poftaufschlag.

Die einzelne kassier 10 -4.

HanauerAitzeiger.

Zugleich

Amtttches girgan für ^taöf» und Lan-Kveis jbonau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Jusertiov--

Preis:

Die ispaltige Garmond^elle oder deren Reum 10 die l/*)p. Zeile 15 .4 die 2spalt. Zeil« 20 A, die 3spalt. Zeile 30 4, imReklamentheil die Ispalt. Zeile 20 4 netto.

Nr. 16.

Men: m den 20. Januar

1896.

Amtliches.

Dicnstnachrichtcn aus dem Kreise.

Verloren: Am 19. ds. Mts. auf dem Wege von Hochstadt bis zur dortigen Eisenbahnstation ein Boapelz nebst goldnem Ring; dem Wie­derbringer eine gute Belohnung.

Entlausen: Ein rehfarbiger Pinscherhund.

Gefunden: Ein Schiffchen von einer Nähmaschine. Ein Stück eiserner Maurerwinkel. Ein neues Schreibheft.

Hanau am 20. Januar 1896.

Zur FMr des GâurlZttlgvK Allerhöchst Sr. Majestät des Kaisers und Königs Wilhelm II.

beehren sich die Unterzeichneten auf

Montag den 27. Januar 1896, nachmittags 2^ Uhr,

zu einem in den Sälen des Ostbahnhofes zu veranstaltenden

Festmahle

ergebenst einzuladen. Preis des Couverts ohne Wein, einschließlich Beitrags zu den allgemeinen Kosten, M. 4..

Hanau am 11. Januar 1896.

Koppen, Sieg, v. Schenck,

Landgerichts-Präsident. Oberstlieutenant und Landrath.

Regiments Kommandeur.

Dr. Gebefchns,

Oberbürgermeister.

Eine Liste zum Einzeichnen der Theilnehmer ist in Zirkulation ge­setzt; weitere Listen sind in den Hofbuchhandlungen der Herren Alberti und Pracht aufgelegt.

Allerhöchste Erlasse und Auszeichnungen zum 18. Januar.

Eine Extranummer desReichsanzeigers" veröffentlicht folgende

Allerhöchste Erlasse und Gnadenbeweise:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ?c. wollen, um die fünfundzwanzigjährige Wiederkehr des Tages, an welchem das : Deutsche Reich neu begründet wurde, durch einen Akt umfaffenber Gnade zu bezeichnen, allen denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen Tage durch Urtheil oder Strafbefehl eines Preußischen Zivilgerichts wegen Uebertretungen auf Haft oder Geldstrafen oder wegen Vergehens auf Frei­heitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder auf Geldstrafen von ' nicht mehr als Einhunderlfünfzig Mark rechtskräftig erkannt worden ist, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückstän- 4 digen Kosten in Gnaden erlassen.

Haftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisnug an die Landespolizeibehörde erkannt ist.

Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer straf­barer Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweffung nur - Platz, sofern die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nickt über­steigt.

' Auf die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte erkannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit hm betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Aus­übung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht.

Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Gegeben Berlin, den 18. Januar 1896.

i Wilhelm R.

Fürst zu Hohenlohe. von Böetticher. Freiherr von Berlepsch. Miquel. ; ' Thielen. Dr. Bosse. Bronsart von Schellendorff. Freiherr von Marschall. ;

Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. wollen, um die fünfundzwanziajährige Wiederkehr des Tages, an welchem das Deutsche Reich neu begründet wurde, durch einen Akt um­fassender Gnade zu bezeichnen, allen denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen Tage durch Urtheil oder Strafbefehl eines elsaß-lothringischen Gerichts wegen Uebertretungen auf Haft- oder Geldstrafen, oder wegen Vergehen auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder aus Geldstrafen von nicht mehr als Einhunderlfünfzig Mark rechtskräftig er­kannt worden ist, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen.

Haftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist. ;

Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer straf­barer Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nicht über­steigt.

Unser Statthalter in Elsaß-Lothringen hat für die schleunige Be­kanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Gegeben Berlin im Schloß, den 18. Januar 1896.

Wilhelm. I. R.

Fürst zu Hohenlohe.

* *

*

Ich will, um den Tag, an dem vor fünfundzwanzig Jahren die Neubegründung des Deutschen Reichs erfolgt ist, auch hinsichtlich Meiner Marine durch einen Akt der Gnade zu bezeichnen, denjenigen Militärper- sonen, gegen welche bis zum heutigen Tage im Bereiche Meiner Marine

1. Strafen im Disziplinarwege verhängt sind oder

2. durch ein Militärgericht auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder Geldstrafen von nicht mehr als Einhundert- fünfzig Mark oder beide Strafen vereinigt rechtskräftig erkannt worden diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückstän­digen Kosten in Gnaden erlassen.

Ausgeschlossen von dieser Gnadenerweisung bleiben:

1. die wegen Beleidigung, vor schriftswidriger Behandlung oder Mißhandlung Untergebener (§§ 121, 122 Militärstrafgesetzbuchs) ver­hängten Strafen;

2. Freiheitsstrafen, neben denen zugleich auf eine militärische Ehrenstrafe erkannt ist;

3. die gegen Fahnenflüchtige im Ungehorsamsverfahren verhängten Geldstrafen.

Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer straf­baren Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nicht über­steigt.

Hinsichtlich der Besatzungen derjenigen Meiner Schiffe, welche sich im Auslande oder auf der Ausreise dorthin befinden, soll für die Gnaden­erweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welchem diese Meine Ordre zur Kenntniß der Kommandanten der betreffenden Schiffe gelangt ist.

Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Aus­führung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Berlin, den 18. Januar 1896.

Wilhelm. W

In Vertretung des Reichskanzlers.

Hollmann.

An den Reichskanzler sReichs-Marineamt).

Se. Majestät der Kaiser^und König haben außerdem einer größeren Anzahl von Personen, welche wegen Majestätsbeleidigung oder Beleidigung eines Mitgliedes des Königlichen Hauses rechtskräftig verur- theilt find, die ihnen auferlegten Strafen, soweit dieselben noch nicht voll­streckt sind, und die noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen.

II r t u n b e, betreffend die Stiftung des Wilhelm-Ordens.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen .'c. haben