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Nr. 6

AmMches Organ für Staöt- und Landkreis Kanarr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Mittwoch den 8. Januar

Amtliches, ^anößret^ ^anau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Anordnung.

Zur wirksamen Abwehr der Maul- und Klauenseuche ordne ich auf

Krund der 88 19 und 20 des Reichsviehseuchengesetzes vom

md des § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel an:

1

2.

3

4

23. Juni 1880

1. Mai 1894

12. März 1881

18. Juni 1894

Wiederkäuer und Schweine, welche auf der Eisenbahn aus Thüringen, Waldeck und Süddeutschland eingeführt und nicht mittelst Wagen von der Ausladestation in ein öffentliches Schlachthaus überführt werden, dürfen nicht eher entladen werden, bevor sie von dem zuständigen, beamteten Thierarzt untersucht und für gesund befunden sind.

Die sofortige rechtzeitige Benachrichtigung des zuständigen Thier­arztes von der bevorstehenden Ankunft einer Viehsendung liegt dem Empfänger derselben ob.

Die Beförderung einzelner Stücke Kleinvieh im Packwagen ist untersagt.

Derartige Sendungen sind an ihrem Bestimmungsort am dritten und sechsten Tage nach ihrer Ankunft nochmals zu untersuchen und bis dahin in einem abgesonderten Raume unterzubringen.

Die durch die tierärztliche Untersuchung, den Aufenthalt

und die

etwaige Unterbringung der Thiere entstehenden Kosten trägt der Em­pfänger bezw. der Eigenthümer der Thiere.

Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

I k Vorstehende Anordnung bringe ich mit dem Hinweise darauf zur öffentlichen Kenntniß, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselbe nach § 664 »es Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft werden.

Cassel den 17. Dezember 1895.

Der Regierungspräsident.

Wirklicher Geheimer Oberregierungsrath H a n s s o n v i l l e.

Vorstehende Anordnung bringe ich hierdurch zur Kenntniß der Orts­polizeibehörden und Interessenten. Die Herren Ortsvorstände haben die­selbe wiederholt ortsüblich bekannt machen zu lassen.

I Hanau am 7. Januar 1896.

Der Königliche Landrath v. Schenck.

Bei der Verbreitung, welche die Maul- und Klauenseuche in neuerer Zeit wiederum gefunden hat, wird darauf hingewiesen, daß diese Krankheit auch auf Menschen übertragbar ist und daß sie bei diesen zu längerem Ms^erem Siechthum Veranlassung geben, bei Säuglingen sogar zum Tode n kann.

Gewöhnlich ist die Uebertragung durch den Genuß roher oder unge- b erhitzter Milch vermittelt worden; aber auch der Speichel und der t der Blasen an den Klauen erkrankter Thiere haben wiederholt bei ___ hen Erkrankungen herbeigeführt, sobald diese Stoffe mit den Schleim- des Mundes und der Augen oder mit Wunden an den Händen s- w. in Berührung gekommen waren.

In Zeiten der Scuchengefahr ist also dringend anzurathen, Milch vor dem Genusse bezw. Verabreichen mindestens/* Stunde lang auf 90® 6 zu erhitzen und eine gründliche Reinigung der Hände mit heißem Seifenwasser alsbald vorzunebmcn, wenn Veraulassung vorgelegen hatte, das Maul oder die Klauen kranker oder seucheverdächtiger Thiere zu unter­suchen.

Krankheitserschci nungen, welche bei Rindvieh ans Maul- und Klauen­seuche schließen lassen Thiere d-r anderen Gattungen kommen als

io ,, 11 -ifp. Zeile

15

Lspalt. Zelle

20 ^, Ispalt. Zeile

30 4,

imRektamenthett die Ispalt Zelle 20 4 netto.

1896.

Vermittler der Krankheit für Menschen nur selten in Frage sind folgende:

1) verminderte oder gänzlich aufgehobene Freßlust;

2) Ausfluß von Speichel in langen Fäden;

3) zeitweises Oeffnen des Maules, wobei ein eigenartigerschmatzender" Ton hörbar ist;

4) Schmerz verrathende Bewegungen, bisweilen Schlendern mit dem einen oder anderen Hinterfüße Schlenkern.

Bei näherer Untersuchung des Maules ünd der Klauen:

5) Blasen von btr Größe einer Linie bis zu der einer halben Pflaume am zahnlosen Oberkieferrande, harten Gaumen, an der inneren Fläche der Backen, der Zungenspitze, den Zungenrändern oder auf der Zunge, im Klauenspalle bezw. dessen vorderen Winkel und am Ballen, zuweilen auch auf den Lippen und auf dem Flotzmaule.

6) Sind die Blasen bereits geplatzt und ist der in den ersten Tagen in Fetzen vorhandene hornige Ueberzug der Schleimhaut und der äußeren Körperdecke Ephital bezw. Epidermis abgestoßen, so werden an deren Stelle weniger runde, aber scharf begrenzte hochrothe Flecke wahrge­nommen, welche in der ersten Zeit bei der Berührung leicht bluten.

6) Endlich finden sich zuweilen auch am Euter, besonders an den Zitzen bis bohnengroße Blasen und deren Folgezustände; während die Milchergiebigkeit verringert ist, und die Milch selbst eine schleimige Be­schaffenheit, gelbe Farbe und einen schlechten Geschmack hat.

Cassel am 23. Dezember 1895.

Der Regierungspräsident.

Wirklicher Geheimer Oberregierungsrath

H a u s s o n v i l l e.

Wird veröffentlicht. Die Ortspolizeibehörden wollen für mehrmalige ortsübliche Bekanntmachung Sorge tragen, damit allen Viehbesitzern und sonstigen Interessenten der Inhalt der Veröffentlichung bekannt wird.

Hanau den 8. Januar 1895.J

Der Königliche Landrath.

In Gemäßheit des § 64 Abs. 3 der Bundesrathsinstruktion zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und 1. Mai 1894 ist wegen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in Eichen die Absperrung des Seuchenortes und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen verfügt worden. Demzufolge darf die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Sperrgebiete nur mit poli­zeilicher Erlaubniß erfolgen, welche in der Regel nicht versagt werden soll, wenn die Ausführung gesunder Thiere zum Zweck sofortiger Abschlach­tung erfolgt.

Hanau am 6. Januar 1896.

Der Königliche Landrath

V. 3

Dicnstmchrichtcn aus dem Kreise.

Zugelaufen: Am 1. d. Mts. ein schwarzer Pudel m. Geschl. Hanau am 8. Januar 1896.

JSferdmrlitheningmiein für den Lanäkrvir Kunau.

Die in Gemäßheit des § 26 der Statuten stattfindende Generalver­sammlung und Vorstandssitzung ist auf Samstag den 11. d« Mts., mittags IV» Uhr, ins Gasthaus zum goldenen Löwen hier anberaumt, wozu die Mitglieder hiermit eingeladen werden.

Tagesordnung:

1.

Rechnungsablage.

2. Entgegennahme von Mittheilungen des Vorsitzenden über den Um­fang und die Thätigkeit des Vereins.