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Dienstag den 19. März.

Nr. 66.

Amtliches, ^anö&rcto ^anau.

Bânntmachungen Des Königlichen Landrathsamtes.

Der Vorstand der Hess.-Nass. Baugewerksberufsgenossenschaft zu Frankfurt a/M. hat mir mittelst Schreiben vom 16. d. Mts. Nr. 24713 angezeigt, daß

1) die rechtzeitige Anmeldung von versicherungspflichtigen Betrieben ge­mäß S- 35 ff. des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 nicht in jedem Falle rechtzeitig, vielmehr vielfach erst auf weitere Verfolgung des genannten Vorstandes geschieht, sowie daß

2) die Anmeldung zur Selbstversicherung gemäß $. 49 a des Statuts genannter Genossenschaft von selbstversicherungspflichtigen Bauhand­werkern ebenfalls selten erfolgt. Ter Vorstand erinnert hierbei daran, daß nach den bestehenden Bestimmungen ausnahmslos jeder allein ohne versicherungspflichtige Personen selbstständig ar­beitende Bauhandwerker, ob ständig oder mit größeren oder kleineren Unterbrechungen ist gleichgültig, sowie jeder Bauhand­werker, welcher nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter, d. h. an mindestens 250 Tagen im Jahr beschäftigt, der Selbstversicherung und Anmelde­pflicht binnen 4 Wochen nach Beginn des Gewerbebetriebs oder nach Aufgabe der regelmäßigen Beschäftigung eines Lohnarbeiters unter­worfen ist, und daß

3) die im Bezirke zur Ausführung gelangenden Regiebauarbeiten im Sinn des Bauunfallverficherungsgesetzes vom 11. Juli 1887, wie in §. 22 a. a. O. vorgeschrieben, nur theilweise vorschriftsmäßig zur Nachweisung kommen, zum Theil erst auf besonderes Verlangen des Vorstandes, zum Theil aber gar nicht bezw. erst dann, wenn ein Unfall eingetreten ist, angemeldet werden.

Ich veranlasse daher die Herren Bürgermeister, der berufsgenossen- schaftlichen Versicherungs- und Anmeldepflicht sowohl versicherungspflichtiger Betriebe, wie selbstversicherungspflichtiger Bauhandwerker, fortan die weiteste Ueberwachung theilhaftig werden zu lassen, sowie darauf bedacht zu sein, daß auch die Nachweisungen über die zur Ausführung kommenden Regie­bauarbeiten gemäß §. 22 a. a. O. regelmäßig vorschriftsmäßig dem Vor­stand der Hess.-Nass. Baugewerksberufsgenossenschast zur Vorlage bezw. Ueberweisung gelangen.

Hanau am 23. August 1894.

Der Königliche Landralh.

V. 7000 I. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Es sind in letzter Zeit die Fälle häufiger geworden, in denen Bauten oder sonstige Anlagen, welche baupolizeilich zu genehmigen waren, mit will­kürlichen und den polizeilichen Vorschriften zuwiderlausenden Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung und den int Baukonsens gestellten Be­dingungen zur Ausführung gebracht oder gar in Angriff genommen worden sind, ohne daß zuvor die erforderliche baupolizeiliche Genehmigung eingeholt war. Abgesehen davon, daß der Bauherr und der den Bau ausführende Handwerksmeister in Strafe verfallen mußten, hat dies in einzelnen Fällen dazu geführt, daß die baulichen Anlagen, weil gegen das öffentliche Recht verstoßend oder mit den Bestimmungen der Baupolizeiverordnungen im Widerspruch stehend, beseitigt oder abgeändert werden mußten. Ich nehme hieraus Veranlassung, diejenigen, welche zu bauen beabsichtigen, darauf hinzuweisen, daß es in ihrem eigensten Interesse sich empftehlt, die bau­polizeiliche Genehmigung zu» Bau unbedingt vor der Inangriffnahme desselben einzuholen und ebenso zu allen späteren Abweichungen von dem genehmigten Bauplan rechtzeitig vor deren Ausführung die formelle Zu­stimmung der Baupolizeibehörde zu erwirken. Nur so können die ärger­lichen Weitläufigkeiten und Mehrkosten, welche mit einer späteren erzwun­genen Wiederbeseitigung der unzulässigen Bauten oder Bautheile verbunden sind, vermieden werden. . Bei dieser Gelegenheit mache ich noch besonders daraus aufmerksam, daß ein Dispens von den Bestimmungen der Bau- polizeiverorduungen, soweit er überhaupt zulässig ist, vor der Inangriff­nahme des Baues rc. gleichzeitig mit der polizeilichen Genehmigung nach­gesucht werden muß, da seine nachträgliche Ertheilung nach dem in der Zentralinstanz eingenommenen Standpunkt unzulässig ist, und jedenfalls die Möglichkeit, daß ein Dispens von gewissen Vorschriften der Baupolizei- Ordnung vielleicht hätte gewährt werden können, die Baupolizeibehörde nicht

1895.

von der Verpflichtung entbindet, die Abänderung bezw. Beseitigung de diesen Vorschriften widersprechenden und ohne Dispens hergestellten Bau^ werke zu fordern und mit den ihr zu Gebote stehenden Zwangsmittel« durchzusetzen.

Hanau am 14. März 1895.

Der Königliche Landrath V. 2019 v. Oertz en.

^taOf^reis ^anau, Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Die Militärpflichtigen hiesiger Stadt werden hierdurch aufgefordert, ihre Loofungsfcheine binnen 8 Tagen auf dem hiesigen Meldeamt in den Büreau stunden vormittags von 812Va und nachmittags von 56 Uhr abzuholen.

Hanau am 11. März 1895.

Der Oberbürgermeister Dr. Gebefchus. 3198

Steckbrief.

IV. J. 275/95. Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Ferdi­nand Hegmann, geb. 25./5. 1868 zu Hanau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.

Frankfurt a/M. den 16. März 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft.

Beschreibun g: Alter: 26 Jahre; Größe: 1,70 m; Statur: schlank; Haare: dunkel; Bart: Anflug von Schnurrbart; Sprache: deutsch; Kleidung: hellgrauen Ueberzieher, schwarzen steifen Filzhut, lederne Halb­schnürschuhe. Besondere Kennzeichen: keine.

Tagesschau.

Berlin, 18. März. Seine Majestät der Kaiser und König hörten heute Morgen von 10 Uhr ab die Vorträge des Chefs des Zivil- kabinets, des stellvertretenden kommandirenden Admirals, Admirals Knorr, des Staatssekretärs des Reichsmarineamts und des Chefs des Marine- kabinets.

Berlin, 18. März. DieBerliner Korrespondenz" meldet: Der Entwurf des Börsengesetzes mit Begründung wird zufolge Allerhöchster Ermächtigung nunmehr vom Reichskanzler dem Bundesrathe vorgelegt.

Berlin, 18. März. Die Abendblätter melden aus London: Der Morning Post" zufolge erregt der Zustand des Premierministers Lord Rosebery infolge absoluter Schlaflosigkeit schwere Besorgnisse. Die Aerzte haben 6 Monate Ruhe für absolut nothwendig erklärt. Falls Rosebery zurücktritt, würde Harcourt ein neues Kabinet aus den gegenwärtigen Mi­nistern bilden. (Fr. N.)

Berlin, 18. März. Nach telegraphischen Meldungen an das Ober­kommando der Marine ist S. M. S.Iltis", Kommandant Kapitän- lieutenant Jngenohl, am 16. März von Shanghai nach Chefoo und S. M. S.Hyäne", Kommandant Kapitänlieutenant Bachem, an demselben Tage von Kamerun nach Togo in See gegangen; S. M. S.Moltke", Kommandant Kapitän zur See Koch, ist am 16. März in Plymouth an­gekommen und beabsichtigt von dort nach Kiel in See zu gehen.

Münster i. W., 18. März. Der Kaiser hat, nach denFr. N.", der Familie des verstorbenen Freiherrn v. Schorlemer-Alft ein Beileids­telegramm in den huldvollsten Ausdrücken übersandt. Auch Kardinal Kre- mentz hat kondolirt. Die Beisetzung der Leiche findet am Donnerstag Vor­mittag in Leer in Westphalen statt.

Stuttgart, 18. März. DerSchwâb. Merkur" meldet: Der kommaudirende General des 13. Armeekorps, v. Wölckern, hat seinen Ab­schied eingereicht.

Troppa«, 18. März. Aus dem Hohenegger Schacht wurden 43 Leichen geborgen, 6 Arbeiter werden noch vermißt, 11 Schwerverwundete befinden sich in Hospitalpflege. Erzherzog Friedrich hat angeordnet, daß