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»r. 81.
Mittwoch den 13. März.
1895.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten BW/oigen Staatsanleihe von 1885.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten ll'Fprozentigen Staatsanleihe von 1885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1895 bis 31. März 1905 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. März 1895 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen nnd den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangnng der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 13. Februar 1895.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I 423. gez. Hoffmann.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungshauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Cassel den 29. Februar 1895.
Königliche Regierung, gez. Hanssonville.
^Landkreis ^banau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Einzelne Bestimmungen der Konvention über die Regelung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reiche und
Rußland vom 1874 (R. G. Bl. für 1875 S. 136)
31. Oktober
haben zu Zweifeln Veranlassung gegeben. Zur Behebung dieser Zweifel bestimme ich im Einverständnisse mit den Herren Ministern der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz was folgt:
Unter den im Artikel 1 der Konvention erwähnten „zuständigen
Behörden des Sterbeortes" und unter den im Artikel 2 daselbst bezeichneten
„Lokalbehörden", welche die erforderlichen Sicherungsmaßregeln hinsichtlich des Vermögens in Preußen verstorbener Russen zu treffen und die Russischen Konsulatsbehörden von dem Tode zu benachrichtigen haben, sind die Amtsgerichte zu verstehen. Die Polizeibehörden haben nur insoweit einzuschreiten, als es sich um vorläufige keinen Aufschub duldende Maßregeln handelt. Da indessen die Amtsgerichte nicht in allen Fällen von dem Tode der in ihrem Bezirke verstorbenen Russen Kenntniß erlangen, so haben die Ortspolizeibehörden die zuständigen Amtsgerichte von dem Ableben Russischer Staatsangehöriger in Kenntniß zn setzen, und wenn sie im einzelnen Falle vorläufige Sicherungsmaßregeln vornehmen müssen, sofort die Russischen Konsularbehörden unmittelbar zu benachrichtigen. Mit der dem Amtsgerichte zu machenden Mittheilung -von dem Todesfälle haben die Polizeibehörden den Paß des Verstorbenen einzureichen.
Mit Anlegung der Siegel und Aufstellung des Inventars haben regelmäßig die Amtsgerichte, in Ausnahmefällen die Ortspolizeibehörden, in Gemeinschaft mit den Russischen Konsularbehörden gemäß Artikel 2 a. a. O. vorzugehen. Sollten in den Fällen des Artikel 2 Absatz 3 und 7 a. a. O. die Amtsgerichte die Theilnahme an der gemeinschaftlichen Siegelung und Znventarisirung ablehnen, so sind die Ortspolizeibehörden verpflichtet, den Russischen Konsularbeamten diejenige Unterstützung zu gewähren, deren sie zum alleinigen Vorgehen bedürfen. Die Ortspolizeibehörden haben demgemäß auf ein gehörig begründetes Gesuch der Russischen Konsularbehörde einen Beamten abzuordnen, um dieser bei der Vornahme einer Siegelung und Jnventarisirung des Nachlasses eines Russen gegen einen etwaigen Widerspruch Dritter die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Beschwerden über das Verfahren der Ortspolizeibehörden in vorstehenden Angelegenheiten sind bei Ew. Hochgeboren, in höherer Instanz bei mir anzubringen.
Ew. Hochgeboren ersuche ich ergcbenst, hiernach die Ortspolizeibehörden Ihres Verwaltungsbezirkes mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Berlin den 4. Februar 1895.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: gez. Haase.
An den Königlichen Regierungspräsidenten Herrn Grafen C l a i r o n d'Haussonville Hochgeboren zu Cassel. I. A. 1029.
Den Ortspolizeibehörden wird der vorstehende Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 4. v. M. zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.
Hanau am 11. März 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1896 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein goldner Zwicker. Ein gefütterter schwarzer Glacehandschuh (rechter).
Hanau am 13. März 1895.
^taötßreis ^atrait.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Die Militärpflichtigen hiesiger Stadt werden hierdurch aufgefordert, ihre Loofungsscheine binnen 8 Tagen auf dem hiesigen Meldeamt in den Bürean- flunden vormittags von 8—13 /2 nnd nachmittags von 5—6 Uhr abzuholen.
Hanau am 11. März 1895.
Der Oberbürgermeister __ Dr. Gebeschus.___________________ 3198
Tagesschau.
Berlin, 12. März. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag von S’/t Uhr an den Vortrag des Chefs des Zivilkabinets entgegen und eröffneten um 10 Uhr die ' Berathungen des Staatsraths.
DE" Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 12 Seiten.