Wbonnements-
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Jährlich 9 ^ Halbj.âöO^.
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Mr auswärtige Wonnenten mit tem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Kummer 10 4.
sjanann Anzeiger.
Zugleich Amttiches Kvgarr für Staöt- unö Landkreis Kanan. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Die 2spâ Zeile 20 ^.
Die 3fiMlL Zeile 30 ^.
Dir. 57.
Freitag den 8. März.
1895.
Amtliches. Bekanntmachung.
Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs.
Von der in den Jahren 1886 bis 1890 erschienenen, im Kursbüreau des Reichspostamts bearbeiteten Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs in 20 Blättern (Maßstab 1; 450 000) wird gegenwärtig eine neue Ausgabe veranstaltet, welche Anfang April d. I. vollständig erscheinen soll. Auf der neuen Karte werden sämmtliche Post- und Telegraphenanstalten, die Eisenbahnstationen, die bestehenden Postverbindungen und Eisenbahnlinien, sowie alle Kunststraßen und diejenigen nicht kunstmäßig ausgebauten Landstraßen, welche jederzeit fahrbar find, unter Angabe der Entfernungen zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Orten nach dem jetzigen Stande enthalten sein.
Der Verlag der Karte ist wiederum dem Berliner Lithographischen Institut von Julius Moser (Berlin W., Potsdamerstraße 110) übertragen, von welchem die Karte zum Preise von 2 Mk. für das unausgemalte Blatt und von 2 Mk. 25 Pf. für jedes Blatt mit farbiger Angabe der Grenzen im Wege des Buchhandels zu beziehen ist. Der Preis der ganzen Karte beträgt 35 Mk. für das unausgemalte und 40 Mk. für das ausgemalte Exemplar.
Berlin W., 28. Februar 1895.
Der Staatssekretär des Reichspostamts, von Stephan.
^atxö&rew ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises mache ich hiermit auf meine Verfügung vom 23. Juni 1884 V. 5651 — abgedruckt im Kreisblatt für 1884 Nr. 146 — aufmerksam, wonach alljährlich am 1. März und 1. Dezember über Aufräumung der Fluth-, Entwässerungsund Abzugsgräben re. zu berichten ist.
Hanau am 6. März 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1744 v. Oertzen.
In Neuenhaßlau ist nach Mittheilung des Königlichen Landrathsamtes zu Gelnhausen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
In Folge dessen sind für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Gelnhausen und Meerholz sowie für die Gemeinde Höchst die Ausnahmemaßregeln angeordnet worden.
Hanau am 7. März 1895.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Auf der Domäne Kinzigheimerhof ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gehöftsperre ist angeordnet worden.
Hanau am 8. März 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1777 v. Oertzen.
In Seligenstadt ist nach Mittheilung des Großh. Kreisamts zu Offenbach die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 7. März 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1757 v. Oertzen.
Dlensmachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Am 27. Januar d. I. auf dem Wege von Hanau nach Kilianstädten eine fast neue silberne Rcmontoiruhr. Eine Herrentuchnadel mit einem Perlenkleeblatt; abzugeben gegen Belohnung auf der Kgl. Polizeidirektion.
Gesunden: Eine Vorstecknadel. Ein hölzerner Doppelfederkasten mit Inhalt.
Hanau am 8. März 1895.
^taOUlrcio ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Der für den Sandeldamm auf Grund der Beschlüsse der städtischen
Körperschaften vom
31. Oktober 1893 21. Juni 1894
neu aufgestellte Baufluchtlinienplan
hat die Genehmigung der Königl. Polizeidirektion erhalten.
Auf Grund des §. 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 wird der Baufluchtlinienplan auf dem Stadtbauamt II (Stadtschloß) zu Jedermanns Einsicht mit dem Bemerken offengelegt, daß binnen 4 Wochen — bis 4. April ds. Js. — Einwendungen gegen den Plan daselbst schriftlich entgegengenommen bezw. zu Protokoll gegeben werden können.
Hanau am 6. März 1895.
Der Oberbürgermeister.
J. V.: Heraeus. 2942
Schulnachricht.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 22. April d. I. — Die Anmeldungen finden unter Vorlage der Geburts- und Impfscheine vom 4. bis zum 16. März an den Wochentagen vormittags von 11 bis 12 Uhr in den betreffenden Schulgebäuden statt und erfolgen
1. für die Knabenmittelschttle bei Herrn Rektor Bartmuß, Schulhaus am Johanniskirchplatz,
2. für die Mädchenmittelichule bei Herrn Rektor Jckler, Bebraer Bahnhofstraße 9,
3. für die Knabenvolksschule bei Herrn Rektor Dieterich, Neubau neben dem Knabenmittelschulgebäude,
4. für die Mädchenvolksschule bei Herrn Rektor Umbach, Rebengasse 13 (Neustadt).
Schulpflichtig werden zu Ostern d. J. alle Kinder, welche das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben oder bis zum 30. September d. I. zurücklegen werden.
Wenn schulpflichtig gewordene Kinder geistig oder körperlich so wenig entwickelt sind, daß sie noch keiner Schule zugeführt werden können, so haben die Eltern oder Vormünder unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung hiervon Anzeige zu erstatten.
Kleinkinderschulen dürfen Kinder nicht über das bezeichnete Lebensalter hinaus in Pflege behalten.
Die Unterlassung der rechtzeitigen Beschulung schulpflichtiger Kinder unterliegt den Strafbestimmungen über unentschuldigte Schul- versäumnisse.
Hanau den 1. März 1895.
Der Schul-Direktor
Junghenn. 2595
Tagesschau.
Berlin, 7. März.
Im Reichstage
wurde heute die zweite Berathung des Militäretats fortgesetzt. Die an die Budgetkommission zurückverwiesene Position „Kommandantur in Altona" wird genehmigt. Abg. v. Vollmar (Soz.) bringt die Beurlaubungen von Soldaten zu Erntearbeiten zur Sprache. Die Dienstzeit sollte nur zur militärischen Ausbildung verwendet werden; wenn die Mannschaften soviel Zeit übrig hätten, dann sollte lieber die Dienstzeit verkürzt werden. Kriegsminister Brons art von Schellendorff führt aus, daß die weit überwiegende Zahl von Mannschaften auf kleine Besitzungen zu Erntearbeiten beurlaubt würden und ein sehr großer Theil der Urlauber mit den betreffenden Besitzern verwandt sei. Die Beurlaubungen fänden indessen nur auf wenige Tage und nur dann statt, wenn die Erntearbeiten nach den Brigadeübungen fielen. Abg. Frhr. v. Manteuffel (kons.) betont, daß die Gutsbesitzer nur ungern Urlauber verwendeten, weil sie zu theuer seien. Auf eine Anfrage des Abg. v. Vollmar theilt der Kriegsminister B r o n s a r t von Schellendorff mit, daß der Lohn für den Mann außer Reisegeld, Unterkunft und Geschirr 2 M. 29 Pf. betrage.