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Nr. 56.
Donnerstag den 7. März.
1895.
4ar tÖUreiö ^anau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsawtes.
Unter Hinweis auf meine Bekanntmachung vom 17. Oktober 1893 (Nr. 246 des Kreisblattes) veranlasse ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, die Einkommensteuer-Zu- und Abgangslisten für das II. Halbjahr 1894/95 bis spätestens den 20. d. Mts. der Königlichen Steuerkasse cinzureichen.
Die Listen sind nach den diesseits geprüften und vervollständigten Auszügen aus den Zu- und Abgangskontrollen aufzustellen und mit den Belägen zu versehen. Falls diese nicht vorhanden sind, ist für die Beschaffung derselben noch alsbald Sorge zu tragen.
Ich bemerke hierbei, daß in die Abgangslisten auch die im Reklamationsverfahren entstandenen Ermäßigungen und Freistellungen aufzunehmen sind.
^n den Gemeinden und Gutsbezirken, in welchen keine Zu- und Abgänge an Einkommensteuer vorgekommen sind, wollen die Herren Gemeinde- und Gutsvorsteher Fehlanzeige erstatten.
Hanau am 5. März 1895.
Der Vorsitzende der Einkoinmensteller-Veranlagungskommission für den Landkreis Hanan v. O ertz en,
J. St. 961 Landrath.
Wegen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Stadt- und Landkreise Hanau und in den umliegenden Bezirken ist die Abhaltung des auf den 13. d. Mts. angesetzten Biehmarktes in Hanau von beni Herrn Regierungspräsidenten zu Cassel verboten worden.
Hanau am 6. März 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1692 v. Oertz en.
Philipp Schneider von Windecken ist zum Schlachtviehbeschauer für Schweine für den Schaubezirk Windecken bestellt und verpflichtet worden. Hanau am 28. Februar 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1308 ' v. Oertzen.
Zum Schlachtoiehbeschauer für den Schaubezirk Niederissigheim ist i der Christian H en kel daselbst bestellt und verpflichtet worden.
Hanau am 28. Februar 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1308 v. Oertz e n.
Nach Mittheilung des Königlichen Landrathsamtes zu Gelnhausen ist die unter der Schafheerde in Kath. Willenroth ausgebrochene Räude erloschen.
Hanan am 3. März 1895.
Der Königliche Landrath
V. 1626 v. Oertzen.
Nach Mittheilung des Königl. Bayer. Bezirksamts Alzenau ist wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in der Stallung der Katharina Bergmann in Kahl Gehöftsperre angeordnet.
Hanau am 7. März 1895..
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Nach Mittheilung des Großh. Hess. Kreisamts Büdingen ist zu Höchst a/N. die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Gemarkungssperre angeorduet worden.
Hanau am 7. März 1895.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
DlMnaAichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein Kontobuch. Ein Trauring mit den Buchstaben Ji. B. und D. M. Ein Taschentuch mit Monogramm J. V.
Gefunden: Ein Kinderschuh. Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Ein Eiffrachtbrief über einen Sack Fichtensaamen. Ein Notizbuch mit der Inschrift „Johann Wunderlich". Ein kath. Gebetbuch.
Zugelaufen: Ein kleiner weißer Hund mit gelben Abzeichen, w. Geschl.
Hanau am 7. März 1895.
Die Kaiserlichen Schutztruppen für Süd Westafrika und Kamerun.
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und fürKamerun, ist dem Reichstage nunmehr zugegangen. Er hat folgenden Wortlaut: §. 1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch-Südwestafrika und in Kamerun wird je eine Schutztruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. §. 2. Auf die im §. 1 bezeichneten Schutztruppen finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika vom 22. März 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 53) mit den in den folgenden Paragraphen bestimmten Abweichungen entsprechende Anwendung. §. 3. Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika, gilt: für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der Betrag von 1400 Mk., für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1200 Mk. §. 4. An die Stelle der §§. 18, 19 und 20 des in den vorstehenden Paragraphen erwähnten Gesetzes treten folgende Uebergangsbestimmungen: Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in den ersteren bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. Diejenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Truppen der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden.
Tagesschau.
Berlin, 6. März. Auf das Huldigungstelegramm des Bismarck- Kommerses der Hochschule an den Kaiser erging eine Antwort des Zivil- kabinets, worin es heißt, der Kaiser habe sich über den schönen würdigen Verlauf der Feier, welche von der begeisterten Dankbarkeit und der warmen Pietät der akademischen Jugend gegen den großen Kanzler ein glänzendes Zeugniß ablege, herzlich gefreut. (Fr. N.)
Berlin, 6. März. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Stenerwesen, für Handel und Verkehr und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen hielten heute Sitzungen.
Berlin, 6. März. Die wirthschaftliche Vereinigung des Reichstages nahm einen -von der Kommission des Bundes der Landwirthe ausgearbeiteten Entwurf, betreffend die Zuckersteuerreform, mit einem Amendement Paasche an. Der frühere Antrag Paasche wird fallen gelassen.
Berlin, 6. März. Professor v. Sybel theilt den „Leipziger Nachrichten" mit, der Kaiser habe eine besondere Ehrung für den Fürsten Bismarck zu dessen Geburtstage angeordnet. (Rh. K.)
Berlin, 6. März. Der „Reichsanzeiger" schreibt: Auf die Dividende der. Reichsbank von 6,26 Prozent wird die Restzahlung mit 82,80 Mark vom 7. März ab erfolgen.
Wilhelmshaven, 6. März. Der Kaiser ist an Bord des „Kurfürst Friedrich Wilhelm" heute früh 6'^ Uhr nach Helgoland abgereist. An Bord der das Geleit gebenden Schiffe „Fritjof" und „Prinz Wilhelm" hatte sich das Gefolge eingeschifft. Nach den bisherigen Bestimmungen gedenkt der Kaiser von Helgoland, wo er die durch die Sturmfluth verursachten Uferbeschädigungen zu besichtigen beabsichtigt, am Donnerstag die Fahrt nach Brunsbüttel und am Freitag nach Wilhelmshaven fortzusetzen.