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Nr. 52.

Samstag den 2. März.

1895.

Kommunale Weinbesteuerung.

Bereits im vorigen Jahre war dem Reichstage ein Weinsteuergesetz­entwurf zugcgangen, der u. a. auch eine Regelung der Frage der kommu­nalen Weinbesteuerung bezweckte. Derselbe gelangte indessen nicht zur Ver­abschiedung. Nunmehr ist ein neuer Entwurf ausgearbeitet und vom Bundesrath genehmigt worden, der von den bezüglichen Vorschriften des vorjährigen Entwurfs nicht erheblich abweicht. Durch denselben sollen die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages über die Besteuerung des Weines für Rechnung von Kommunen und Korporationen vollständig be­seitigt werden. An ihre Stelle tritt die Bestimmung, daß für Rechnung von Gemeinden nicht auch Korporationen die Erhebung einer ört­lichen Verbrauchsabgabe von Wein, Schaumwein und Kunstwein, sowohl ausländischem wie inländischem, bis zur Höhe von zehn v. H. des Werthes oder von fünf Mark für das Hektoliter gestattet wird. Sofern in einzelnen Gemeinden bereits höhere Abgaben bestehen, sollen sie bis Ende 1899 weiter erhobenHwerden dürfen.

Nach dem durch die Reichsverfassung in Kraft erhaltenen Zollver- einigungsvertrage vom 8. Juli 1867 ist die Erhebung einer Abgabe von Wein durch Kommunen und Korporationen nur in den eigentlichen Wein­ländern zulässig, und auch hier nur vom inländischen Wein und nur bis zum Betrage von 2,18 v. H. des Werthes oder 1,21 Mark für das Hek­toliter, je nachdem die Abgabe mit oder ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird. Soweit höhere Abgaben bereits vorher bestanden, sind diese aber bestehen geblieben, und für Elsaß-Lothringen gilt nur die Beschränkung, daß die Weinstcuer nur von inländischem Wein erhoben werden darf. Infolge dessen besteht für die verschiedenen Gemeinden inner­halb des Reichs eine weitgehende Verschiedenheit der Besteuerungsbefugnisse, die ohne sachliche Begründung ist, aber doch eine große Verschiedenheit in der Besteuerung herbeigeführt hat. Viele hiermit verbundene Schwierigkeiten haben denn auch die Weinsteuer wenig zur Anwendung kommen lassen. Da sich nun aber mehr und mehr die Nothwendigkeit herausgestellt hat, den Gemeinden neben den direkten Steuern auch in den örtlichen Ver­brauchsabgaben eine reichlichere Einnahmequelle zu eröffnen, da ferner durch das Gesetz vom 27. Mai 1885 für verschiedene Verbrauchsgcgenstände die der Besteuerung gezogenen Schranken beseitigt sind, so schien es nöthig, auch eine ausgiebigere Heranziehung des Weins durch die Gemeinden zu ermöglichen. Dies war um so wünschenswerther, als viele Gemeinden Anstand nehmen, vom Bier eine Abgabe zu erheben, so lange sie nicht auch den Wein besteuern können. Hcrvorzuhebcn ist noch, daß der Wunsch nach Abänderung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften in zahlreichen Petitionen an den Bundesrath und den Reichstag hervorgetreten ist. Bei der Festsetzung der Steuersätze ist berücksichtigt worden, daß eine zu hohe gemeindliche Belastung des Weins sowohl im Interesse der Winzer wie auch wegen des möglichen Sinkens der Zolleinnahmen vom ausländischen Wein vermieden werden mußte.

Sreichsgerichts-Entscheidttngen.

(A. d. Reichsanz.)

Die Jahresbilanz einer Aktiengesellschaft muß, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 20. Septembr 1894, zu erkennen geben, ob das gezeichnete Aktienkapital voll eingezahlt worden ist oder nicht.

Ein Minderjähriger, welcher ohne vormundschaftliche Genehmigung ein kaufmännisches Geschäft betrieben und seine Zahlungen eingestellt hat, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Strafsenats, vom 2. Okto­ber 1894, in Preußen, wenn er weder Handelsbücher geführt noch die Bilanz seines Vermögens gezogen hat, deshalb nicht wegen Bankerutts zu bestrafen.

Das Technikum Mittweida, eine uttter Staatsaufsicht stehende höhere Fachschule im Königreich Sachsen, verbunden mit dem neuerbauten elektrotechnischen Institute, zählte im 28. Schuljahre 1606 Besucher, welche die Abtheilungen für Maschinen-Jngenieure, Elektrotechniker, Werkmeister und Monteure des Maschinenbaues und der Elektrotechnik, Gewerbtreibende

und Elektromechaniker besuchten. Unter den Geburtsländern der Besucher bemerken wir beinahe sämmtliche Staaten Europas, sowie Länder der Erd­theile Asien, Amerika und Afrika.

Durch den Neubau des elektrotechnischen Institutes, welches eine größere Zahl Hörsäle, Laboratorien, Sammlungs-, Werkstatt- und Maschinen­räume enthält und mit allen erforderlichen Normal-Instrumenten, Meß­apparaten, Dynamomaschinen und Elektromotoren ausgestattet ist, ist es möglich geworden, den Unterricht in der Elektrotechnik erheblich zu erwei­tern und den Bedürfnissen der Praxis vollständig anzupassen. Der Unter­richt für das nächste Sommersemester beginnt am 18. April und der un­entgeltliche Vorunterricht dazu bereits am 25. März 1895. Der Besuch des Vorunterrichtes dient als Vorbereitung auf den Unterricht im ersten Semester.

Nähere Auskunft über das Ziel und Wesen der verschiedenen Lehr­pläne, die Ausbildung in der Elektrotechnik u. s. w. gibt das Programm, welches nebst Jahresbericht unentgeltlich von dem Sekretariat des Techni­kum Mittweida abgegeben wird.

Börsennachrichten.

Nr. H an au, 1. März 1895.

Die Dividende der österreichischen Kreditanstalt beträgt genau soviel als die vom vorigen Jahre, die der ungarischen Kreditbank zwei Gulden weniger. Beide sind noch recht befriedigend, jedoch nicht in Einklang mit den von der überhitzten österreichisch-ungarischen Spekulation gehegten Er­wartungen. Es gab deshalb auf diesem Gebiete einen Spezialkrach, der noch verschärft wurde durch zwei Insolvenzen in der österreichischen Zucker­industrie. Der Rückgang der Kurse hat jedoch nur wenige Tage angehal- ten und die Börsen zeigen alle Lust über die unliebsame Störung zur Tagesordnung überzugehen und das seitherige Kursniveau selbst für die österreichischen Werthe wieder herzustellen.

Das Geschäft der Konvertirungen wird mit Macht fortgesetzt. Die neueste größere Ankündigung betrifft die 4 pCt. Schwedischen Staatsobli- gationen von 1880, welche auf 3Va pCt. reduzirt werden. Meldezeit vom 5. bis 30. März. Der Umtauschende hat Vs pCt. Aufgeld zu zahlen. In Vorbereitung soll die Konvertirung der 4 pCt. bayr.-pfälzischen Eisen­bahnobligationen sein, die einen sehr erheblichen Betrag repräsentiren.

-ankfurter Kurse

am 21. Februar

am 28. Februar.

4*/s Preuß. Konsols

105.55

105.55

3 Vs*/#

104.75

104.80

98.65

98.60

Oesterr. Goldrente

103.45

103.40

Kreditaktien

337V2

327

Ungar. Goldrente

102.50

102.50

5*/« Italiener Rente

89.30

88.50

3®/© Portugieser

26.20

26.05

Hess. Ludwigsbahnaktien

116.60

118.30

Gotthardbahnaktien

183.30

183.20

Diskonto-Comm.-Anth.

206.40

204.90

Laurahütte

123.70

123.20

Patent

-Ertheil»

«gen.

Nr. 80 546. Verbundmaschine mit einem beständig mit der Zwischen­kammer verbundenen Niederdruckraum. W. Schinidt in Wilhelmshöhe bei Cassel, vom 13. Mai 1894 ab. Kl. 14.

Nr. 80 539. Elektrische Ausgleichvorrichtung für die Kompressions- und Expansionsarbeit von Wärmetriebmaschinen. A. Kolbe in Frank­furt a. M., Zeil 67, vom 2. März 1894 ab. Kl. 21.

Nr. 80 540. Selbstthätige An- und Abstellvorrichtung für Pumpen. W. Hartmann in Offenbach a. M., vom 3. März 1894 ab. Kl. 59.__

Schiffsbericht.

Der Hamburger Doppelschrauben-SchnelldampferAugusta Viktoria" ist am 26. Februar, 10 Uhr morgens, von Jaffa in Smyrna ange- kommen.