Erstes Blatt.
UbovscmentS- PreiS:
MhttiL 9 X ^1*1.4^50 4. «ertestâhrkich t.X‘25^
Mr anSwärtigt Meint alten mit Im betreffende« WKmrfschlsg.
DK «n$dstt ^MsMsrer JO A.
niiniicr Anjciger.
Zsgleich
Arrrtttchos Hvgarr Mv StaöL- und LcrrröKreis Kanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
J«scrü«--
Preis:
DK I spalüye Garmoickzeüe oder deren Raum
10 A
Die 1'^p. Zeile
15 A
TK 2spalt. Zeile 20 J.
Die Sspalt. Zeile PO .i
Nr. 40.
Samstag den 16. Februar.
1895.
Amtliches.
^anölireie; ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatzgeschäft bekannt gemacht.
Montag den 18. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1875 von Buchstaben A bis einschl. K der Stadt Hanau.
Dienstag den 19 Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1875 von Buchstaben L bis einschl. Z und 1874 von Buchstaben A bis einschl. F der Stadt Hanau.
Mittwoch den 20. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1874 von Buchstaben G bis einschl. Z der Stadt Hanau.
Donnerstag den 21 Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1873 und der älteren Jahrgänge der Stadt Hanau, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Freitag den 22. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel und Baiersröderhof.
Sonnabend den 23. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dörnigheim, Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen und Fechenheim.
Montag den 25. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Gronau, Gronauerhof, Großauheim, Großkrotzenburg, Hüttengesäß und Hochstadt.
Dienstag den 26. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Kesselstadt, Kinzigheimer- Hof, Kilianstädten, Langendiebach und Langenselbold.
Mittwoch den 27 Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim und Osthcim.
Donnerstag den 28. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Wolfgang, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof und der Stadt Windecken. ■
Freitag den 1. März er.
Loosung und Klassifikation.
Das Ersatzgeschäft findet im Gasthaus zum Sandhof in Hanau statt und beginnt morgens um 8'/» Uhr.
Die Militärpflichtigen haben behufs Verlesens und Rangirens um 7^4 Uhr morgens pünktlich im Musteruugslokal in Hanau zu erscheinen.
Gestellungspflichtig sind:
1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1875 geboren sind und int hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort Haben, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handluugsdiencr und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1873 und 1874 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersakreserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein . .
von der Oberersatzkommission versehen sind. September 1867 (Gesetzsammlung S. 1525) und des §. 142 des Gesetzes
HM- Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 16 Seiten.
3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzulicscrn.
Wenn Militärpflichtige, welche nach §. 25 der Wehrordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordcrt, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste müssen spätestens im Musterungstermine erhoben und begründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derfilben bis zum Ablaufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehrordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangt n dürfen, als die Veranlaffung zu denselben erst nach Beendigung des Mvstervngsgeschäfts entstanden ist.
Die Herren Ortsoorstäude haben bei Aufstellung der Reklamations- nachwcisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestimmungen des §. 33, 4 der Wehrordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsver- Handlung im Musterungs- resp. Aushebungslokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.
Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 15. d. M. hierher einzusenden.
Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
An der am 1. Marz stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen überlassen.
Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmannschaften und Ersatzreserve, ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots, sowie derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatzgeschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatzreserve designirt sind, findet am 1. März er. statt.
Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatzgcschäft bei den Orts- vorftänden anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 15. d. Mts. hierher einzusenden.
Die Klassifikationsanträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.
Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark subs. bis 3 Tage Haft geahndet.
Hanau am 7. Februar 1895.
Der Königliche Landrath
D. Oertz en.
die
Polizeiverordnung.
■ Auf Grund der M 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20.