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Hanauer Anzeiger.

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Nr. 33

Freitag den 8. Februar.

1895.

Amtliches.

^art^^reis ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatzgeschäst bekannt gemacht.

Montag den 18. Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1875 von Buchstaben A bis einschl. K der Stadt Hanau.

Dienstag den 19 Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1875 von Buchstaben L bis einschl. Z und 1874 von Buchstaben A bis einschl. F der Stadt Hanau.

Mittwoch den 20. Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1874 von Buchstaben G bis einschl. Z der Stadt Hanau.

Donnerstag den 21 Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1873 und der älteren Jahrgänge der Stadt Hanau, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Freitag den 22. Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen der Genieinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel und Baiersröderhof.

Sonnabend den 23. Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dörnigheim, Dotten­felderhof, Erbstadt, Eichen und Fechenheim.

Montag den 25. Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Gronau, Gronauerhof, Großauheim, Großkrotzenburg, Hüttengesäß und Hochstadt.

Dienstag den 26. Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Kesselstadt, Kinzigheimer- Hof, Kilianstädten, Langendiebach und Langenselbold.

Mittwoch den 27 Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim und Ostheim.

Donnerstag den 28. Februar er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Philippsruhe, Pulver­fabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Rückingen, Wachenbucheu, Wolfgang, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof und der Stadt Windecken.

Freitag den 1. März er.

Loosung und Klassifikation.

Das Ersatzgeschäft findet im Gasthaus zum Sandhof in Hanan statt und beginnt morgens um 81/» Uhr.

Diè Militärpflichtigen haben behufs Verlesens und Rangirens um 71/» Uhr morgens pünktlich im Musteruugslokak in Hanan zu erscheinen.

Gestellungspflichtig sind:

1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1875 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Danail) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschasts- beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.

2) Alle die im Jahre 1873 und 1874 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatzreserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Oberersatzlommisston versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

I . Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.

Wenn Militärpflichtige, welche nach §. 25 der Wehrordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.

Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militär­dienste müssen spätestens im Mustcrungstcrmine erhoben und be­gründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis zum Ablaufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehrordnung spätere Reklamatiouen zur Berücksichtigung nur inso­fern gelangt n dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Mnsternngsgeschäfts entstanden ist.

Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklamaiions- nachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestim­mungen des §. 33, 4 der Wehrordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Be­urtheilung' der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsver­handlung im Musterungs- resp. Aushebungslokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.

Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 15. d. M. hierher einzusenden.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.

An der am 1. März stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen überlassen.

Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmannschaften und Ersatz­reserve, ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiren Aufgebots, sowie der­jenigen Mannschaften, welche bei den Ersatzgeschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatzreserve designirt sind, findet am 1. März er. statt.

Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.

Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatzgeschäft bei den Orts­vorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 15. d. Mts. hierher einzusenden.

Die Klassifikationsanträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.

Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Mili­tärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ecsatzkommission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzuftnden.

Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während der Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark snbs. bis 3 Tage Haft geahndet.

Hanau am 7. Februar 1895.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

Der Metzger und Ackermann Konrad Mohn 10er zu Langenselbold ist zum Schlachtvichbeschauer-Stellvertreter für den ersten Schaubezirk dortiger Gemeinde bestellt und verpflichtet worden.

Hanau am 30. Januar 1895.

Der Königliche Landrath

V. 10764/94 v. Oertzen.