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Nr. 21.

Freitag den 25. Januar.

1895.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lottericplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Äntheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung aus Looseerneuerung und auf Ge­winnzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Vcrkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri­vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oder Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie-Direktion.

Dammas. Liliental.

^and&ret© ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Der Herr Landesdirektor in Cassel sucht für die zu Ostern d. I. zur Konfirmation kommenden Zwangszöglinge evangelischer und katholischer Konfession Lehr- und Dienststellen.

Lehrstellen in folgenden Berufsarten:

Bäcker, Gärtner, Maurer, Metzger, Sattler, Schmied, Schlosser, Schneider, Schreiner, Schuhmacher, Steinhauer und Zimmer­mann.

Lehrbedingungen: 3jährige Lehrzeit, Lehrgeld einschließlich Krankenkassenbeitrag in der Stadt 40 Mk. und auf dem Lande 37 Mk. 50 Pfg. jährlich. Die übrigen Bedingungen werden durch den Lehrver­trag geregelt.

Den baldigst durch die zuständigen Herren Pfarrer und Bürger­meister an den Herrn Landesdirektor einzureichenden Bewerbungsgesuchen ist die Beantwortung nachstehender Fragen beizufügen:

a) Alter des Meisters und seiner Ehefrau?

b) Zahl und Alter der vorhandenen Kinder?

c) Vermögens- und Erwerbsverhältnisse ?

d) Bürgerliche und kirchliche Führung?

e) Ist der Meister vermöge, seiner geschäftlichen Tüchtigkeit und seines Geschäftsumfangs zur gründlichen Ausbildung eines Lehrlings ge­eignet?

f) Ist die Ausnutzung des Lehrlings in nicht geschäftlichen, insbesondere landwirthschaftlichen Arbeiten nicht zu befürchten?

Die Dienstellen werden für männliche Zöglinge in der Land- "wirthschaft und für weibliche in der Haus- und Landwirthschaft gesucht. Die Miethbedingungen werden in jedem einzelnen Falle nach Lage der Verhältnisse festgesetzt.

Da auch öfters während des Jahres Lehr- und Dienstunter- Lringungen erfolgen, so ist bei den Angeboten die weitere Angabe sehr

erwünscht, ob solche auch, falls zu Ostern Berücksichtigung nicht erfolgen kann, bis Ende 1895 aufrecht erhalten werden.

Der Abschluß der Lehrverträge sowie die Vereinbarung der Mieth­bedingungen, welche letztere der Regel nach schriftlich nicht zu erfolgen pflegt, wird durch die zuständigen Herren Geistlichen vermittelt.

Alle Meldungsgesuche, auf welche bis zum 1. März d. Js. ein Be­scheid nicht ergangen ist, können zu Ostern nicht mehr berücksichtigt werden.

Hanau am 21. Januar 1895.

Der Königliche Landrath

V. 317 v. Oertzen.

Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung S. 1525) und des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz­sammlung S. 195) wird hierdurch nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen.

S- 1.

Personen unter 17 Jahren dürfen Gast- und Schankwirthschaften sowie andere Verkaufsstellen, mit welchen eine Verabreichung von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle verbunden ist, nur in Begleitung ihrer Eltern bezw. deren Stellvertreter besuchen. Ausgenommen ist der Besuch von Volksfesten einschließlich der Kirchweihen. Ferner sind ausge­nommen diejenigen jungen Leute im angegebenen Alter, welche auf der Durchreise sich befinden oder tagsüber an dem betreffenden Orte sich aus­halten, ohne Privatwohnung an demselben zu besitzen.

$ 2.

Wirthe und Kleinhändler mit geistigen Getränken dürfen Personen, auf welche §. 1 sich bezieht, in ihren Räumlichkeiten nur dann dulden und denselben nur dann Getränke verabreichen, wenn diese sich in Begleitung ihrer Eltern bezw. Stellvertreter befinden.

§. 3.

Uebertretungen der vorgenannten Paragraphen sowohl seitens jugend­licher Personen als auch der Wirthe werden mit Geldstrafe bis M. 30 oder Haft bis zu einer Woche bestraft.

Hanau am 29. Dezember 1894.

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß und Beachtung. Die Herren Bürgermeister wollen dieselbe noch besonders auf ortsübliche Weise veröffentlichen.

Hanau am 3. Januar 1895.

Der Königliche Landrath

A. 58 v. Oertzen.

^fadfUre t# ^attait.

Bekanntmachungen des Lberbürgermeisteramtes.

Am Samstag den 26. ds. Mts., nachmittags von 4 Uhr ab, findet im oberen Sitzungssaale des Neustädter Rathhauses, Zimmer Nr. 9, öffentliche Sitzung ' des Gewerbegerichts statt, in welcher Partheien etwaige Streitigkeiten, Klagen 2c. zur Schlichtung anbringen können.

Hanau am 24. Januar 1895.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts

Dr. Gebeschus. 1141

Zum Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

Der 27. Januar ist der Tag, an dem alle Deutschen im Reiche und im Auslande den Träger des höchsten Symbols der deutschen Einheit mit dem Rufe: Heil dem Kaiser! feiern, der Tag, an dem insbesondere das preußische Volk in' heißen Wünschen und Gebeten dem angestammten Herr­scher seine Verehrung darbringt.