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Nr. 12
Dienstag den 15. Januar.
1895.
Amtliches.
St«ötkrsis ^anau. Fahndung.
Nr. 2034. Gegen den flüchtigen Juwelen- und Goldwaarenhändler Heinrich Schröder von Hanau, zuletzt in Baden-Baden, ist von Großh. Amtsgericht Baden wegen betrügerischen Bankerotts Haftbefehl erlassen. Er hat sich am Samstag den 5. Januar d. J. unter Mitnahme erheblicher Geld- und Waarenbeträge, welch' letztere er auswärts zu versilbern suchen wird, heimlich entfernt. Auf seine Ergreifung haben die Gläubiger eine
Belohnung von dreihundert Mark ausgesetzt.
Möglicherweise reist er unter dem Namen „Ekart".
Ich ersuche dringend um Fahndung.
Signalement:
Ist 27 Jahre alt, 1,60 Meter groß, hat blonde Haare, röthlich blonden schwachen Schnurrbart, hübsche elegante Erscheinung, gesunde zeitweise gelbblasse Gesichtsfarbe, aufgestülpte Nase, schlechtgepflegte, theilweise schwarze Zähne, kleinen Mund, kleine Hände, schön geformte Füße, etwas O-Beiue, trägt dunkle Hose, dunkelblauen Ueberzieher mit Sammtkragen, schwarzen steifen oder grauen weichen Filzhut mit Kordel und graue Handschuhe. * *
Karlsruhe den 12. Januar 1895.
Großh. Staatsanwalt.
Duffner.
Wird hierdurch veröffentlicht.
Hanau am 15. Januar 1895.
Königliche Polizeidirektion.
P. 420 v. Oertzen.
^atxöUrcio ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung, betreffend Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:
§. 1. Arzneimittel, soweit deren Abgabe außerhalb der Apotheken nach den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 überhaupt frei gegeben ist, dürfen nur in brauchbarem, unverdorbenem, unverfälschtem und nicht verunreinigtem Zustande feilgehalten und verkauft werden.
§. 2. Arzneimittel (§. 1) müssen sowohl in den Verkaufs- als auch in den Vorrathsräumen in dichten, festen Behältern mit dichtschließenden festen Deckeln oder Stöpseln aufbewahrt werden. Schiebladen müssen entweder mit derartigen Deckeln versehen sein, oder in vollen Füllungen laufen.
Säcke oder Papierbeutel sind als Aufnahmebehälter unzulässig; verschiedene Arzneimittel dürfen in einem und demselben Behälter (Vorraths- gefäße, Schiebladen, Kasten und dergl.) nicht aufbewahrt werden.
8- 3. Die Aufnahmebehälter (§. 2) müssen ihrem Inhalte entsprechend deutlich und dauerhaft mit eingebrannter Oelfarbe oder (auf gut lackirten Papierschildern) mit Druck- oder gleichwerthiger Schrift und zwar ausschließlich, oder neben der etwa gewählten Lateinischen, jedenfalls auch in Deutscher Sprache bezeichnet sein, auch übersichtlich nach dem Alphabete geordnet in einfachen Reihen und von allen übrigen Waaren getrennt aufgestellt werden.
§. 4. Auf den Großhandel mit Arzneimitteln finden die Vorschriften der §§. 2 und 3 keine Anwendung.
§. 5. Arzneimittel, welche zu den Giften und giftigen Stoffen gehören, unterliegen dm hierüber bestehenden besonderen polizeilichen Bestimmungen.
§. 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche am 1. April 1895 in Kraft tritt, werden, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschriften mit höheren Strafen zu ahnden sind, mit Geldstrafen bis zu sechszig Mark und an deren Stelle im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Casfel am 30. November 1894.
Der Regierungspräsident. Haussonville.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 24. Dezember 1894.
Der Königliche Landrath
V. 10477 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Eine Kaffeemühle. Eine goldne Brillantnadel; dem Wiederbringer eine gute Belohnung.
Gefunden: Ein Wanderschein nebst Quittungskarte Nr. 4 re. für den Fabrikarbeiter Stephan Leuer aus Leimbach, Kr. Adenau (in einer Wirthschaft zu Dörnigheim liegen geblieben). Ein kleines Kistchen mit oxydirten Herren- und Damenuhrketten (in einer Apotheke stehen geblieben). In einem Kaufmannsladen liegen geblieben: drei Paar Handschuhe, ein schwarzer Glacehandschuh (rechter), ein weißes Gedeck und ein Polierstein. Ein Taschenmesser.
Am 3. d. Mts. zu Offenbach entlaufen resp, abhanden gekommen: ein junger schwarzer Dachshund mit gelben Abzeichen, am Rücken einige Stellen, an welchen das Haar kürzer ist.
Entlaufen: Am 11. d. Mts. ein schwarzer Spitzhund.
Hanau am 15. Januar 1895.
^taöt&reio ^anau.
Bekanntmachungen des Dberbürgerureifterarntes.
Im Fürstenbau des Stadtschlosses, II. Obergeschoß, ist per 1. April nächsten Jahres eine Wohnung, bestehend aus 7 Zimmern, Küche, Speisekammer und Mansarde, zu vermiethen.
Näheres beliebe man im Stadtbauamt I, Rathhaus Zimmer Nr. 25, zu erfragen.
Hanau am 22. Dezember 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 688
Aus der Leonhard Mager'schen Stiftung soll den Statuten gemäß an einen Dienstboten, der wenigstens 10 Jahre bei einer und derselben Familie in der Stadt gedient und sich durch Treue, Fleiß und sittliches Betragen ausgezeichnet hat, eine Prämie verabfolgt werden. Bewerber um dieselbe haben ihre Dienstzeugnisse nebst Gesindebuch bis zum 26. ds. Mts. auf dem Rathhause dahier einzureichen.
Hanau den 14. Januar 1895.
Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus. 720
Zur Berufung des preußischen Staatsraths
schreibt die „Post" in einem Artikel: „Der Plan, den Staatsrath zu berufen, um die Fragen positiver Agrarpolitik zu erörtern, wird als Beweis dafür begrüßt, daß die Fürsorge für die Erhaltung und Hebung der heimischen Landwirthschaft in dem Maße den Mittelpunkt der inneren Ge- sammtpolitik bildet, wie 1890 die Fürsorge für die arbeitenden Klassen, und daß auch auf diesem Gebiete ein System positiver Schutzmaßregeln zu erhoffen ist, wie es den Arbeitern in dem Arbeiterschutzgesetz zu Theil wurde. In der That ist es heut' der Mittelstand und insbesondere der landwirthschaftliche erwerbsthâtige Mittelstand, welcher der Fürsorge zuerst bedarf. Er leidet am bittersten unter dem Preisdruck der meisten land- wirthschaftlichen Produkte, weil ihm die in dem kapitalreichen Großbetriebe