Einzelbild herunterladen
 

Abonnements- Preis: Jährlich 9 ^ Halbj.4âü0^. Vierteljährlich 2 <* 25 ^.

Mr auswärtige tormncTtten mit dem betreffenden Pvstaufschlag. Die einzelne Lummer 10 ^.

Hanauer Ameiyer.

Zugleich

ArnMtHes g)rgan für StaöL- unö Lcrnökreis gement.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

JsserÜmrS- Preis:

Die Ispalirge Gmunoadzeile oder deren Raum

10 A

Dir 1â/«sp. Zeile 15 A

Die 2spalt. Zeile 20 A

Die 3svalt. Zeile 30 A

Nr. 9.

Freitag den 11. Januar.

1895.

Amtliches.

4Lanö^reis ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Gemäß § 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1875 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Ausnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzu­melden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig Freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- urtb Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpfiichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran­stalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalts­ort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stamm­rolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Die Geburtsrcitgnisse der nach dem 39. September 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarr­ämtern, sondern von den Standesämtern auszuftellen.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­sende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft gn dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be­richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen kinzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1872, 1873, 1874 und 1875 nebst Belägen sind bis zum 2. Februar d. Js. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1895.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau.

M. 1 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berech­tigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt be­kannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä­testens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs- vrüfung bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung bis zum 1. August ängebracht werden.

Hanau den 2. Januar 1895.

Der Königliche Landrath.

M. 2 J. V.: Schneider, Kreissekretär.

Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung S. 1525) und des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 3883 (Gesetz­sammlung S. 195) wird hierdurch nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen.

§. 1.

Personen unter 17 Jahren dürfen Gast- und Schankwirthschaften sowie andere Verkaufsstellen, mit welchen eine Verabreichung von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle verbunden ist, nur in Begleitung ihrer Eltern bezw. deren Stellvertreter besuchen. Ausgenommen ist der Besuch von Volksfesten einschließlich der Kirchweihen. Ferner sind ausge­nommen diejenigen jungen Leute im angegebenen Alter, welche auf der Durchreise sich befinden oder tagsüber an dem betreffenden Orte sich auf­halten, ohne Privatwohnung an demselben zu besitzen.

2.

Wirthe und Kleinhändler mit geistigen Getränken dürfen Personen, auf welche §. 1 sich bezieht, in ihren Räumlichkeiten nur dann dulden und denselben nur dann Getränke verabreichen, wenn diese sich in Begleitung ihrer Eltern bezw. Stellvertreter befinden.

§. 3.

Uebertretungen der vorgenannten Paragraphen sowohl seitens jugend­licher Personen als auch der Wirthe werden mit Geldstrafe bis M. 30 oder Haft bis zu einer Woche bestraft.

Hanau am 29. Dezember 1894.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß und Beachtung. Die Herren Bürgermeister wollen dieselbe noch besonders auf ortsübliche Weise veröffentlichen.

Hanau am 3. Januar 1895.

Der Königliche Landrath

A. 58 D. Oertzen.