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Nr. 7

Mittwoch den 9. Januar.

1895.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 30. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie auf den 15. Ja­nuar kftg. Js. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrich­tigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses und in dem Bürcau des Hauses der Abgeordneten am 14. Januar kftg. Js. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr abends und am 15. Januar kftg. Js. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird. In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mitthei­lungen in Bezug auf dieselben gemacht werden.

Berlin den 31. Dezember 1894.

Der Minister des Innern, (gez.) v. Köller.

^anö&reto ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Ordnung, betreffend die

Erhebung einer Hundesteuer im Landkreise Hanau.

Auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 24. November 1894 wird hierdurch in Gemäßheit der §§. 82 und 93 des Kommunalabgaben­gesetzes vom 14. Juli 1893, sowie des §. 20 der Kreisordnung vom 7. Juli 1885 nachstehende Ordnung, betreffend Erhebung einer Hundesteuer im Landkreise Hanau, erlassen.

§ 1.

Für das Halten eines über 3 Monate alten Hundes hat dessen Besitzer jährlich und zwar ohne Unterschied, ob er einen solchen das ganze Jahr hindurch oder nur eine kurze Zeit im Laufe desselben besessen hat, eine Steuer von 5 Mark an die Kreiskommunalkasfe zu zahlen.

Das Steuerjahr erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April bis 31. März.

§. 2.

Wer einen bereits für das laufende Jahr versteuerten Hund envirbt oder mit einem solchen neu anzieht, oder einen Hund an Stelle eines ein­gegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf für das laufende Jahr die nachweislich gezahlte Steuer auf die zu zahlende Steuer in Anrechnung bringen.

8- 3.

Von der Steuer sind frei:

1) die Hirten bezüglich eines Hundes für jede Herde,

2) die Bewohner der einzeln gelegenen, über 100 Meter von einer Ortschaft entfernten Häuser bezüglich eines zur Bewachung gehaltenen Hundes.

Die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der Hundesteuer erfolgt im Namen und unter Aufsicht des Kreises durch die Gemeinden und die selbstständigen Gutsbezirke, welche alljährlich in der ersten Hälfte -es Juni die Aufnahme (Zählung) der Hunde und Veranlagung der Hunde­steuer zu bewirken haben. Jede unrichtige Angabe von Seiten der Hunde­besitzer bei der Aufnahme der Hunde durch den Gemeinde- und Gutsvor­steher hat Geldstrafe bis zu 30 Mark zur Folge.

Zum 1. August jeden Jahres ist die Steuer mit einem Verzeichniß der Hundebesitzer an die Kreiskommunalkasfe abzuliefern.

8- 5.

Wer nach bereits bewirkter Aufnahme der Hunde durch den Gemeinde- und Gutsvorsteher und während des laufenden Steuerjahres einen Hund anschafft oder mit einem Hund neu anzieht, ist bei der im §. 4 für die unrichtige Angabe angedrohten Strafe verbunden, binnen 14 Tagen, vom Zeitpunkt der" Anschaffung bezw. des Anzugs an, seinem Gemeinde- oder

Gutsvorsteher davon Anzeige zu machen, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Neu geborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von 3 Mo­naten nach der Geburt.

Die Steuer ist von diesen Hundebesitzern sofort einzuziehen und sind die hiernach eingehenden Steuerbeträge von den Gemeinde- und Gutsvor­stehern vierteljährlich mit einem Nachtrag zum Verzeichniß der Hundebe­sitzer (§. 4) an die Kreiskommunalkasse abzuliefern.

8. 6.

Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben. Bleibt daffelbe fruchtlos, so wird das Einfangen und Tödten der unversteuert gebliebenen Hunde herbeigeführt.

8- 7.

Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden Polizei­vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

8- 8.

Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.

Hanau den 24. November 1894.

Der Kreistag.

Vorstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Landkreise Hanau, wird hierdurch aus Grund des §. 93 des Kommunal- abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des §. 104 Nr. 1 der Kreis­ordnung vom 7. Juni 1885 genehmigt.

Cassel den 5. Dezember 1894.

(L. 8.)

Namens des Bezirksausschusses Der Vorsitzende.

B. A. 2492 gez. Haus sonv ill e.

Vorstehendes Statut wird hiermit veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen das Statut noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen lassen.

Die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Verfügungen werden zu Beginn des neuen Etatsjahres ergehen.

Hanau am 31. Dezember 1894.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses

A. 3384 v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Kinderportemonnaie mit einigen Pf. Ein goldner Manschettenknopf; Empfangnahme bei Karl Geibel in Kesfelstadt. Ein Pelz zum Einstecken der Füße. Ein schwarzer Kinderpelzkragen.

Zugelaufen: Ein schwarzer Dachshund m. Geschl.; Empfang­nahme bei Johannes Neidhardt 12r zu Hüttengesäß.

Verloren: Ein Eissporn (linker). Ein brauner Muff; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein Portemonnaie mit 7 Mk.

Hanau am 9. Januar 1895.

Tagesschau.

Berlin, 8. Jan. Seine Majestät der Kaiser und König arbeiteten heute Vormittag im Neuen Palais längere Zeit mit dem Chef des Mili- tärksbinets, Generaladjutanten von Hahnke.

Berlin, 8. Jan. DieKreuzzeitung" bestätigt, daß der Kaiser in der letzten Sitzung des Staatsministeriums in seiner Ansprache der Ver­hältnisse der Landwirthschaft mit besonderer Wärme gedachte. Das Blatt spricht die Vermuthung aus, mit dem im nächsten Jahre einzubringenden Zuckersteuergesctz werde der erste positive Schritt gegen die Noth der Land­wirthschaft gethan.

Berlin, 8. Jan. Die Nachricht, daß der Kaiser das Großkreuz des japanischen Chrysanthemumordens erhalten habe, ist derPost" zufolge in dieser Form unrichtig. Der Chrysanthemumorden hat keine Klassen oder Abtheilungen und hat deshalb auch kein Großkreuz, und der Kaiser besitzt den Orden bereits seit etwa acht Jahren. Richtig dagegen ist, daß der