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Nr. 6.
Dienstag den 8. Januar.
1895.
Amtliches.
^anö&retss ^anaxt.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß § 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gulsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1875 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Borlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpstichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Annieldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Die Geburtszeugnisse der nach dem 30, September 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarrämtern, sondern von den Ständesämtern auszustellen.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Dtamm-' rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1872, 1873, 1874 und 1875 nebst Belägen sind bis zum 2. Februar d. Js. einzureichen.
Hanau am 2. Januar 1895.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushcbungsbezirks Hanau.
M. 1 J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs- prüfung bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau den 2. Januar 1895.
Der Königliche Landrath.
M. 2 I. V.: Schneider, Kreissekretär.
Das hier garnisonirende Ulanenregiment Nr. 6 wird am 10. d. Mts. ein Schießen mit scharfen Patronen im Gelände nordwestlich von Wachenbuchen — Schußrichtung in der Linie „Hühnerberg-Schäferküppel" — abhalten.
Das Schießen wird vormittags 8V2 Uhr beginnen und bis abends beendet sein.
Das Gelände, welches während des Schießens nicht betreten werden darf, wird durch die Ortschaften Kilianstädten (Schäferküppel-Kleine-Lohe), Wachenbuchen und Mittelbuchen begrenzt und durch Sicherheitsposten abgesperrt. Den Weisungen der Letzteren ist Folge zu geben.
Der Verkehr auf den Straßen Kilianstädten, Mittelbuchcn, Wachenbuchen, Oberdorfelden wird nicht beeinträchtigt werden.
Die Herren Ortsvorstände wollen dies sofort veröffentlichen lassen.
Hanau am 7. Januar 1895.
Der Königliche Landrath
M. 75 v. Oertzen.
Die Hebamme Frau Wilhelmine Börner von Oberrodenbach ist zur Bezirkshebamme für die Gemeinde Rückingen bestellt und am 29. Dezember v. Js. eidlich verpflichtet worden.
Hanau am 5. Januar 1895.
Der Königliche Landrath
V. 10703/94 v. Oertzen.
Dienstnachrichten ans dem Kreise.
Gefunden: Ein rothes Taschentuch. Eine kleine Tabakspfeife. Eine ähnliche Zigarrenspitze mit Glasrohr und 2 f. g. Schlinken mit Holzgriff. Zwei Portemonnaies mit Geld. Ein FederWchen von gelbem Blech in Buchform.
Hanau am 8. Januar 1895.
^fadf&retö ^artait.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeifteramtes.
Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der