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Erstes Blatt.

Hanauer Anstiger.

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Amtliches ^)rgan für Staöt- unö Lcrnökreis Karrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die ifpaltige Garmondzeile oder deren Raum 10 -4.

DK1'/-sp. Zeile 15 A

Die 2spalt. Zeile 20 A

Die Zspalt. Zeile HO A

Nr. 4.

Samstag den 5. Januar.

1895.

Amtliches.

^artö&retö ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Gemäß § 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1875 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Orts- bezw. Gulsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzu­melden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpffichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran­stalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalts­ort noch einen Wohnsitz hat, nielbet sich in seinem Geburtsort zur Stamm­rolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Die Geburtszeugnifie der nach dem 30. September 1874 geborenen Militärpflichtigen find nicht von den Pfarr­ämtern, sondern von den Standesämtern auszustellen.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abweseud (aus der Reise begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz- behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vargeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be- richligung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhallenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

WM- Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 14 Seiten.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrolle« werden die Herren Orts- und Gutsoorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1872, 1873, 1874 und 1875 nebst Belägen sind bis zum 2. Februar d. Js. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1895.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushcbungsbezirks Hanau.

M. 1 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berech­tigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt be­kannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä­testens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs­prüfung bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau den 2. Januar 1895.

Der Königliche Landrath.

M. 2 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Verloren: Eine Peitsche. Ein Portemonnaie mit 3 Mk.

Entlaufen: Ein junger weißer Foxterrier mit schwarzen, braunen und gelben Placken und einem gelben Hinterbein, m. Geschl.

Zugelaufen: Ein grauer Pinscherhund mit gelber Schnauze, m. Geschl.; Empfangnahme bei Ackermann Philipp Schales zu Mittelbuchen.

Gefunden: Einige Zigarren. Vor längerer Zeit ein Porte­monnaie mit etwas Geld und 1 Schirmzeichen von Heinzinger (in einem Kaufmannsladen liegen geblieben). Eine gestreifte Kappe. Eine Herren­photographie.

Hanau am 5. Januar 1895.

SlcrSIKvsrs ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Am Montag den 7. ds. Mts., nachmittags von 5 Uhr ab, findet im oberen Sitzungssaale des Neustädter Rathhauses, Zimmer Nr. 9, öffentliche Sitzung des Gewerbegerichts statt, in welcher Partheien etwaige Streitigkeiten, Klagen rc. zur Schlichtung anbringen können.

Hanau am 4. Januar 1895.

MH/ Der Vorsitzende des Gewerbegerichts

Dr. Gebeschus. 308

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgül­tige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem hiesigen städtischen Meldeamte zur Rekrutirungsstammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die An­meldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Die außerhalb geborenen, hier wohnhaften Militärpflichtigen des Jahrgangs 1875 haben bei Anmeldung zur Stammrolle ihren Geburtsschein