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Nr. 1. Mittwoch den 2. Januar. 1895,
^ieLegenttid? des Kerh^eswech feLs spveâer^ wir atCen geehrten WLil- ar£eitern wärmsten $>an& axt# unö Bitten i^re ^mnft un$ auc^ ferner gn ermatten ; zrrgteich entbieten wir den werthen Resern, gtrennöen nnö Ronnern unsere# statte# anfric^ti^fte ^tnc^wnnfe^e.
Redaktion nnd Expedition des „Hanauer Anzeiger".
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die Kap-Kolonie tritt mit dem 1. Januar 1895 dem Weltpo st vertrage bei.
Auf die Beziehungen des Briefverkehrs mit der Kap-Kolonie kommen daher von diesem Tage ab die Vorschriften des Vereinsverkehrs in vollem Umfange zur Anwendung.
Berlin W., 30. Dezember 1894.
Der Staatssekretär des Reichspostamts, von Stephan.
^anö&rei# ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß § 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1875 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sic nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich »der schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Die Gebnrtszengnisie der nach dem 30, September 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarrämtern, sondern vor» den Standesämtern auszustellen.
Sind Militärpflichtige »on dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. f w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aushaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrolle« werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1872, 1873, 1874 und 1875 nebst Belägen sind bis zum 2. Februar d. Js. einzureichen.
Hanau am 2. Januar 1895.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau. M. 1 J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung bis zum I. Februar, für die Herbstprüfung bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau den 2. Januar 1895.
Der Königliche Landrath.
M. 2 J. V.: Schneider, Kreissekretär.
^taöt&rei# ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Anleihen der Stadt Hanan.
Ziehung am 27. September 1894.
Auszahlung am 31. März 1895.
I. Anleihe vom 30, September 1880.
Reihe I zu 4°/o (XIV. Ziehung).
Lit. A. Nr. 75, 8 â 1000 Mark.
„ B. „ 312, 218, 271, 95, 70, 294, 110, 3 a 500 Mark.