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Hanmer Anzeiger.

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Erscheint täglich mit AnSnohme der Ssnn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr 304

Montag den 31. Dezember

1894

Amtliches.

LânHAvers ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Infolge des eingetretenen Schneefalles werden die Herren Bürger­meister, Gutsvorsteher und Kreiseingesessenen auf den § 1 Nr. 7 des Kurhessischen Gesetzes vom 31. Oktober 1833 aufmerksam gemacht, wonach Landfolgedienste und zwar Fuhr- und Handdienste gefordert werden können zur Verhütung, Entfernung oder Verminderung von Gefahren und Nach- lheiten, welche durch außerordentliche Naturereignisse herbeigeführt werden, namentlich an den Landstraßen und Flüssen durch ungewöhnliche Schnee- und Eisanhäufungen und Wasserfluthen rc., sowie auch sonst zu polizeilichen Zwecken in außerordentlichen Fällen.

Hanau am 31. Dezember 1894.

Der Königliche Landrath

V. 10725 v. Oertz en.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Quittungskarte Nr. 4 nebst Hanauer Orts- krankcnkassenbuch, auf den Namen Friedrich Möller, Tagelöhner, aus Schmalkalden, lautend. Ein schwarzer Kinderhandschuh. Ein weißer Fächer. Ein zweiräderiger Stoßkarren. Ein Schild von Blech mit dem NamenGrün", das Uebrige unleserlich. Ein schwarzer Muff.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 19 M. 20 Pf. Zwei blaue Notenbücher mit grüner Etiquette.

Entlaufen: Ein schwarzer Spitz mit weißer Brust, w. Geschl. Ein hellbrauner großer Hund mit weißen Abzeichen, m. Geschl., auf dm NamenFilax" hörend.

Hanau am 31. Dezember 1894.

StaöUlrcto ^artaxu

Bekanntmachungen des Oberbürg ermeisteramtes.

Oeffentliche Bekanntmachung.

Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1895|96»

Auf Grund des §. 24 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige in der Stadt Hanau aufgefordert, die Steuererklärung über fein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar bis 21. Januar 18 9 5 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die obenbezeichneten Steuerpflichtigen find zur Abgabe der Steuer­erklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein besonderes Formular nicht zugegangen ist.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden im Rathhaus, Zimmer- Nr. 16, während der Stunden von 1012V2 Uhr vormittags zu Proto­koll entgegen genommen.

Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß §. 30 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer für das Steuer­jahr zur Folge.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im §. 66 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Zur Vermeidung von Beanstandungen und Rückfragen ersuche ich, die den Angaben der Steuererklärung zu Grunde liegenden Berechnungen auf den Seiten 3 und 4 der Steuererklärungsformulare mitzutheilen.

Für die Berechnung des Abzugs für Unterhaltung und Ab­nutzung der Gebäude sammt wieder wie in den Vorjahren ein Nor­malsatz von zusammen l°/o des Feuerversicherungs-Taxwerthes in Abzug,

dagegen darf die Gebäudesteuer nicht mehr abgezogen werden, weil dieselbe vom 1. April 1895 ab nicht mehr Staatssteuer ist.

Steuerpflichtige, welche gemäß §. 26 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893 von dem Rechte der Vermögens« nzeige Gebrauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem vorgeschriebenen Formular bei dem Unterzeich­neten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Es wird hierbei bemerkt, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Vermögens­anzeige nicht besteht.

Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer kann nicht gerechnet werden.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeige sind im §. 43 des Ergänzungs- fteuergcsetzes mit Strafe bedroht.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission für den Stadtkreis Hanau

Dr. Gebeschus.

Städtische Sparkasse.

Die Wiedereröffnung der städt. Sparkasse findet am

Donnerstag den 3. Januar 1895 statt.

Für neu hinzutretende Sparer sei bemerkt, daß die Ausfertigung der Sparkassenbücher kostenfrei erfolgt.

Hanau am 31. Dezember 1894.

Die Verwaltung der städt. Sparkasse.

Küstner. Klaere. Eilber. 16759

Hanâeiskammvr 511 Hanau.

Bei den heute stattgehabten Ergänzungswahlen zur Handelskammer wurden gewählt:

I. Im ersten Wahlbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) die Herren

1. Fritz Canthal, in Fa. M. Canthal Wwe., Kaufmann,

2. Ernst Döring, in Fa. E. F. Döring, Kaufmann,

3. Martin Nicolay, in Fa. Hofbrauhaus G. PH. Nicolay, Bierbrauereibesitzer,

4. Ernst Zimmermann, in Fa. E. G. Zimmermann, Fabrikant, sânimtlich in Hanau.

II. Im zweiten Wahlbezirke (Kreis Gelnhausen) Herr Andreas Hu­bert Wendt, in Fa. Jndustriegesellichaft m. b. H., in Gelnhausen.

Einsprüche gegen die Wahl sind nach §. 15 des Gesetzes vom 24. Februar 1870 binnen zehn Tagen bei der Handelskammer anzubringen.

Hanau den 28. Dezember 1894.

Die Handelskammer.

Canthal. 16754

Tagesschau.

Berlin, 29. Dez. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin trafen heute Vormittag gegen lOVi Uhr mittels Eonderzugs auf der Sta­tion Großgörschenstraße hierselbst ein und begaben Sich zur Einweihung der neuerbauten Apostel-Paulus-Kirche zu Wagen nach Schöneberg. Nach beendigter Feier fuhren Ihre Majestäten von Schöneberg nach dem hiesigen Potsdamer Hauptbahnhofe, von wo um 11 Uhr 40 Minuten die Rück­fahrt Allerhöchstderselben nach Wildpark bezw. dem Neuen Palais erfolgte. Während der Fahrt ließen Seine Majestät Sich von dem Chef des Miti- tärkabinets Vortrag halten.

Berlin, 29. Dez. Der Königliche Hof legt heute für Seine Majestät den König Franz II. von Bourbon die Trauer aus zehn Tage an.

Berlin, 29. Dez. DerStaalsanzeiger" veröffentlicht einen Er­laß des preußischen Finanzministers, der die bisher wiederholt vorgekommene Doppelbesteuerung bei Nachlassenschasten von in Hessen befindlichen Preußen,