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Die Sspalt. Zett« 30 4.
Nr 303.
Samstag den 29/Dezember
1894
Amtliches.
^and&rets ^artatt.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung, betreff end Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesiheilen vom 20. September 1867 verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:
§ . 1. Arzneimittel, soweit deren Abgabe außerhalb der Apotheken nach den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 überhaupt freigegeben ist, dürfen nur in brauchbarem, unverdorbenem, unverfälschtem und nicht verunreinigtem Zustande feilgehalten und verkauft werden.
§ . 2. Arzneimittel (§. 1) müssen sowohl in den Verkaufs- als auch in den Vorrathsrâumen in dichten, festen Behältern mit dichtschließenden festen Deckeln oder Stöpseln aufbewahrt werden. Schiebladen müssen entweder mit derartigen Deckeln versehen sein, oder in vollen Füllungen laufen.
Säcke oder Papierbeutel sind als Aufnahmebehälter unzulässig; verschiedene Arzneimittel dürfen in einem und demselben Behälter (Vorraths- gefäße, Schiebladen, Kasten und dergl.) nicht aufbewahrt werden.
§ . 3. Die Aufnahmebehälter (§. 2) müssen ihrem Inhalte entsprechend deutlich und dauerhaft mit eingebrannter Oelfarbe oder (auf gut lackirten Papierschildern) mit Druck- oder gleichwerthiger Schrift und zwar ausschließlich, oder neben der etwa gewählten Lateinischen, jedenfalls auch in Deutscher Sprache bezeichnet sein, auch übersichtlich nach dem Alphabete geordnet in einfachen Reihen und von allen übrigen Waaren getrennt aufgestellt werden.
§ . 4. Auf den Großhandel mit Arzneimitteln finden die Vorschriften der §§. 2 und 3 keine Anwendung.
§ . 5. Arzneimittel, welche zu den Giften und giftigen Stoffen gehören, unterliegen den hierüber bestehenden besonderen polizeilichen Bestimmungen.
§ . 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche am 1. April 1895 in Kraft tritt, werden, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschriften mit höheren Strafen zu ahnden sind, mit Geldstrafen bis zu sechszig Mark und an deren Stelle im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Cassel am 30. November 1894.
Der Regierungspräsident. Haussonville.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 24. Dezember 1894.
Der Königliche Landrath
V. 10477 v. Oertzen.
Aus allen Theilen des Regierungsbezirks laufen Gesuche ehemaliger kurhessischer Soldaten, welche 1849 die Feldzüge in Baden und Dänemark mitgemacht haben, mit der Bitte ein, ihnen aus der vom ehemaligen Landesherrn zu diesem Zweck gemachten Stiftung die zugedachte einmalige Unterstützung zu gewähren.
Ich bringe deshalb zur öffentlichen Kenntniß, daß von einer derartigen Stiftung bei hiesiger Regierung nichts bekannt ist, sowie daß das hiesige Blatt, die Hessische Post, welche die allarmirende Nachricht zuerst gebracht hat, von wo sie in andere Blätter übergegangen ist, solche in Nr. 330 widerrufen hat.
Cassel am 13. Dezember 1894.
Der Regierungspräsident. I. A.: Brack el.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 21. Dezember 1894.
Der Königliche Landrath
V. 10644 v. Oertz en.
jW* Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 14 Seiten.
Betrifft Sonntagsruhe.
Zufolge höherer Ermächtigung wird hierdurch im Stadt- und Landkreise Hanau für Sonntag den 30. d. Mts. der Handel mit Papier und Neujahrskarten in offenen Verkaufsstellen für die Dauer von 10 Stunden unter Ausschluß der für den Gottesdienst bestimmten Zeit und bis spätestens 7 Uhr abends freigegeben.
Während der für den Gottesdienst festgesetzten Pausen ist es nicht gestattet, Verkaufsgegenstände der erwähnten Art in den Schaufenstern oder Ladenthüren zur Schau auszustellen.
Die Herren Ortsoorstände des Landkreises wollen für Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung in ortsüblicher Weise Sorge tragen.
Hanau am 28. Dezember 1894.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Zugelaufen: Ein weißer Foxterrier mit 2 braunen Flecken, gelbem Kopf und weißer Schnauze, m. Geschl.; Empfangnahme bei Elisabeth Fischer zu Mittelbuchen. Ein weißer Spitzhund mit gelben Abzeichen, m. Geschl.; derselbe kann bei Mathias Heun zu Bergen in Empfang genommen werden.
Gefunden: Ein Sack mit Tannenäpfeln. Ein Herrenhut. Ein brauner Damenglatzehandschuh (rechter). Ein grauer wollener Fausthandschuh. Ein Portemonnaie mit Geld. Ein goldnes Herz. Ein Paar weiße Fausthandschuhe.
Hanau am 29. Dezember 1894.
^taöt^reis ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Im Fürftcnbau des Stadtschlosses, II. Obergeschoß, ist per 1. April nächsten Jahres eine Wohnung, bestehend aus 7 Zimmern, Küche, Speisekammer und Mansarde, zu vermiethen.
Näheres beliebe man im Stadtbauamt I, Rathhaus Zimmer Nr. 25, zu erfragen.
Hanau am 22. Dezember 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 16674
Tagesschau.
Berlin, 28. Dez. Die „Post" erklärt die Nachricht, daß nur diejenigen zur Kriegsakademie zugelassenen Offiziere, welche die russische Sprache erfolgreich erlernt hätten, in den Generalstab ausgenommen werden sollten, für unrichtig. (Rh. K.)
Berlin, 28. Dez. Die deutsche Marineverwaltung hat, der Militär- Politischen Korrespondenz zufolge, die Verwendung von Holz für den Bau und die Ausrüstung neuer Kriegsschiffe grundsätzlich abgelehnt. Diese Maßnahmen sind durch die Erfahrungen in der Seeschlacht an der Jalu- mündung hervorgerufen. An die Stelle der Holzmöbel sollen nach neuester. Verfügung sogar Möbel aus Stahl treten. (Fr. N.)
Berlin, 28. Dez. Zur Aufführung des „Gustav-Adolph-Spiels" von Albrecht Thoma, in welchem die Gemahlin des Königs Gustav Adolph von Schweden, Maria Eleonore, Schwester des Kurfürsten Georg Wilhelm, handelnd dargestellt wird, ist die Allerhöchste Genehmigung ertheilt worden.
Berlin, 28. Dez. Der „Reichsanzeiger" theilt aus den in der heutigen Sitzung des Zentralausschusses der Reichsbank von dem Präsidenten Koch gegebenen Erläuterungen folgendes mit: Ter Metallvorrach hat zwar in der lebten Woche mehr als in der entsprechenden Woche des Vorjahres abgenommen, ist aber größer als je um diese Zeit. Der Gold- vorrath der Reichsbank ist noch nie so groß gewesen, wie jetzt, er beträgt 217 Millionen mehr als um diese Zeit des Vorjahres und 252 Millionen mehr als am 1. Januar 1894. Bei dem andauernd günstigen Wechselkurs hat die Reichsbank an Barren und Sorten 231 Millionen im Jahre 1894 angekauft, während 1893 nur 106, 1892 fogar nur 11 Millionen