Erstes Blatt.
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Erscheint täglich mit AuK«Lhr»e der Gönn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Samstag den 22. Dezember
1894
* Amtliches.
Bekanntmachung.
Am Sonntag den 23. Dezember werden die Schalter bei den Kaiserlichen Postanstalten in demselben Umfange wie an Werktagen für den Verkehr mit dem Publikum geöffnet sein.
Cassel, 16. Dezember 1894.
Der Kaiserliche Oberpostdirektor Frank.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein silberner Fingerhut mit rothem Stein. Eine Brille.
Gefunden: Ein seidener Damenschirm. Ein dreifacher Kinderkragen. Ein Paar schwarze Kindcrstrümpfe. Eine Schreibfeder.
Hanau am 22. Dezember 1894.
Handelskammer zu Hanau.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Handelskammer in Nr. 276 und Nr. 283 dieses Blattes bringe ich hierdurch zur Kenntniß, A daß auf Grund des §. 16 des Gesetzes über die Errichtung von Handelskammern vom 24. Febr. 1870 mit Schluß dieses Jahres im 1. Wahlbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) das Mandat der Mitglieder Herren Fritz Canthal, Ernst Döring und Ernst Zimmermann abläuft, während für den verstorbenen Herrn Wilhelm Grobe eine Er- V satzwahl staltzusinden hat. Zur Vornahme der Ergänzungswahl lade ich die wahlberechtigten Kaufleute, Fabrikanten und Vertreter von Handelsgesellschaften aus Stadt- und Landkreis Hanau auf
Freitag den 28. Dezember 1894, vormittags 11 Uhr,
in den unteren Saal des Neustädter Rathhauses hierselbst ein.
Nach §. 16 des Handelskammergesetzes sind ausscheidende Mitglieder der Handelskammer wieder wählbar.
Als Vertreter des 1. Wahlbezirkes gehören der Handelskammer noch die Herren Wilhelm F u e s, August Deines, Moses Fürth, Gustav Gustine, Karl Hosse, Louis Houy, Karl König und Julius S t e i n h e u e r an.
Hanau den 22. Dezember 1894.
Der Wahlkommissar
Canthal. 16523
Rede des Staatssekretärs des Reichsjustizamts Nieberding.
(Schluß.)
Ich möchte mir zunächst ein paar Worte zu dem §. 131 über die Presse erlauben. Der 8- 131 verbietet, daß Staatseinrichtungen verächtlich gemacht werden dadurch, daß entstellte Thatsachen, unrichtige Thatsachen wissentlich in die Öffentlichkeit geworfen werden. Die verbündeten Regierungen hatten Ihnen in dem Entwurf des Strafgesetzbuchs einen Vorschlag gemacht, der das Wort „wissentlich" nicht enthielt; der Reichstag hat das Wort „wissentlich" hineingesetzt, und das Resultat dieser Erweiterung ist das gewesen, daß die Bestimmung so gut wie wirkungslos geblieben ist. Meine Herren, vergegenwärtigen Sie sich doch, wie die Dinge gehen! Es wird in einem Zeitungsartikel die Mittheilung gemacht, es sei an irgend einem Orte, der natürlich genannt wird, bei einer Marschübung einer Truppe eine Anzahl von Unglücksfällen vorgekommen, die mit dem Tode verschiedener Soldaten geendet haben. Diese Mittheilung wird mit allen nöthigen Bemerkungen begleitet, um die Thätigkeit der Heeresverwaltung oder die Leitung des Truppenkörpers in den Augen des Volkes herabzusetzen. Es zeigt sich nachher, daß eine solche Marschübung überhaupt nicht stattgefunden hat, daß Unglücksfälle gar nicht vorgekommen sind. Der Staatsanwalt steht nun vor der Aufgabe, diese ganz zweifellos frivole Aufreizung der Bevölkerung gegen die Militärverwaltung zu verfolgen.
Die heutige
Nummer umfaßt außer dem Uuterhaltungsblatt 24 Seiten.
Er soll, um das zu können, dem Verfasser des Artikels nachweisen, daß er wissentlich gehandelt habe, als er die unwahre Mittheilung brachte. Der Staatsanwalt steht aber vor einer regelmäßig unlöslichen Aufgabe, und die Folge davon ist, daß alle solche Dinge straflos in der Bevölkerung verbreitet werden können, und straflos die Erbitterung und die Erregung gegen die Behörden und Staatseinrichtungen erhöhen. Meine Herren, wir wollen ja gar nicht, daß jeder Mann, der ohne jeden bösen Nebengedanken irgend eine Thatsache, wenn sie auch nicht wahr oder entstellt ist, in die Presse bringt und mit Bemerkungen begleitet, die wohl geeignet sind, die staatlichen Einrichtungen herunterzusetzen oder verächtlich zu machen, unter Strafe gestellt werde. In dieser Beziehung soll der Presse volle Freiheit gelassen werden; aber, wenn es so weit geht, daß der betreffende Korrespondent augenscheinlich in der Lage gewesen wäre, sich zu überzeugen, daß die Thatsachen, die er mittheilt, entstellt oder unrichtig waren, und wenn er dabei nicht auch nachweisen kann, daß er in der That die Unrichtigkeit der Thatsachen nicht gekannt habe, dann soll allerdings die Strafe eintreten. Die nachgewiesene Unkenntniß von der Unrichtigkeit der Mittheilung schützt immer vor Strafe. Wer darüber hinaus es bei jeder frivolen Ausnutzung der Preßfreiheit bezüglich der hier in Frage stehenden Mittheilungen belassen will, der spricht seine Zustimmung dazu aus, daß thatsächlich jedes Herabwürdigen von Staatseinrichtungen mittels falscher oder unrichtiger Thatsachen, auch wenn es wissentlich geschieht, regelmäßig straflos bleiben soll.
Meine Herren, nun noch die Bestimmung des §. 130 unseres Strafgesetzbuchs ! Sie sucht der Entwurf in einem Punkte zu erweitern; er schlägt Ihnen vor, beschimpfende Angriffe gegen Religion, Monarchie, Familie, Ehe und Eigenthum unter Strafe zu stellen. Meine Herren, wir sind uns vollständig bewußt gewesen, daß wir bei diesen Vorschlägen einer ätzenden Kritik uns würden unterwerfen müssen. (Zuruf links.) — Nein, das ist uns gar nicht schmerzhaft, denn uns tröstet, daß wir wissen, daß ähnliche Bestimmungen in anderen Staaten bestehen, daß sie früher in deutschen Staaten bestanden haben, und daß es Niemandem eingefallen ist, darüber diejenige Kritik zu üben, wie sie jetzt in der Presse geübt wird, wo es sich um die Behebung wahrhaft schreiender Mißstände im öffentlichen Leben handelt.
Meine Herren, ich will Sie hier mit keinen theoretischen Deduktionen darüber behelligen, was verstanden werden soll unter den Begriffen, deren Schmähung die Vorlage unter Strafe zu stellen vorschlägt; ich will mich auch hier darauf beschränken, Ihnen an einigen Beispielen zu zeigen, wie hilflos die bürgerliche Gesellschaft nach diesen Richtungen hin ist, und wie unentbehrlich es ist, das bestehende Strafrecht zu ergänzen. Ich habe hier einen Artikel, wiederum aus dem Blatt „Der Sozialist"; er ist nicht alt, erst vor einigen Monaten geschrieben; er behandelt die Frage, ob der Anarchismus denn überhaupt ein Verbrechen sei; er behandelt die Frage gerade in Anlehnung an die Beurtheilung derjenigen Institutionen, welche die neu vorgeschlagene Bestimmung des §. 130 zu schützen geeignet ist. Er sagt dabei Folgendes:
Koryphäen der Reaktion ziehen die Doktrin desjenigen ins Lächerliche, der, durchdrungen vom Gefühle der Einheitlichkeit, der Wahrheit und der Gerechtigkeit, diese Wahrheit und Gerechtigkeit zum Ideal und zum Endzwecke seines Lebens macht. Diese nennen uns Verbrecher. Ja — und nun bitte ich um Ihre freundliche Aufmerksamkeit —
Verbrecher, da wir, überzeugt von der Absurdität der Existenz eines Gottes (hört, hört!), jede Religion zurückweisen als das, was stets einem jeden Volk verhängnißvoll gewesen ist, indem sie nur genützt hat, die Armuth, die Verthierung, die Erbärmlichkeit, den Servilismus und die Unwissenheit zu verbreiten und zu verherrlichen. Wir — Verbrecher, da wir wollen, daß das Eigenthum, jener verkappte, heute geübte Diebstahl, aufhöre, das Privilegium einer einzigen bevorzugten Klaffe zu sein, auf daß es ein Privilegium aller werde! — Wir — Verbrecher, die wir den Ehehandcl, die größte Schändung und Beleidigung, die der menschlichen Würde zugefügt werden kann, aus der Welt zu schaffen suchen! —
Meine Herren, wenn in solcher Weise das zu schimpfen und zu schmähen gestattet ist, was doch dem überwiegenden Theil unseres Volks