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Nr 296.

Mittwoch den 19. Dezember

1894

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/oigen Staatsanleihe von 1885.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschrei­bungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1894 bis 30. September 1904 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. September 1894 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei her" Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungshauptkassen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf­tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinan­weisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich > zu haben sind.

Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbe­scheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche * Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten

die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, 4 sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Aus­reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeich­nisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbeschei­nigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins­scheine w eder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachtem Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 15. August 1894.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I 1979. gez. Merleker.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungshauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.

Cassel den 21. August 1894.

Königliche Regierung.

Schönian.

Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 von den Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, haben seit dem 1. Juli 1894 ihre Gültigkeit verloren und dürfen zur Frankirung von Postsendungen nicht mehr benutzt werden.

Dem Publikum ist indeß gestattet, die noch nicht verwendeten der­artigen Werthzeichen bis spätestens Ende Dezember 1894 nach dem Nennwerth des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig

BM^! Die heutige Nummer umfaßt ar

bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag und 1 Pfennig für je 2 Streifbänder umzutauschen. Für einzelne Streifbänder können Herstellungskosten nicht vergütet werden.

Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen haben mit dem Umtausch keine Befassung.

Postsendungen, welche etwa jetzt noch in Briefumschlägen oder Streif­bändern der gedachten Art ohne anderweitige Frankirung zur Auflieferung gelangen, werden den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückgegeben oder, wenn dies nicht ohne Wei-, teres thunlich ist, als unfrankirt behandelt.

Auf gestempelte Briesumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie aus Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Bekanntmachung nicht.

Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streisbânder nicht mehr befugt.

Berlin W., 6. Dezember 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts.

In Vertretung: Fischer.

^taöt&reisi ^anaxt.

Da der bevorstehende erste Weihnachtsfeiertag und der Ncujahrstag auf einen Dienstag fallen, wird der Neustädter Wochenmarkt auf Montag den 24. und Montag den 31. d. Mts. verlegt.

Hanau am 18. Dezember 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 13178 v. Oertz en.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Bescheinigung der Aufrechnung der Quittungs­karte Nr. 2, auf den NamenFriedrich Luckhardt aus Gersfeld" lautend. Ein goldner Ohrring mit Stein. Ein Taschenmesser. Ein brauner Kinderhandschuh (linker).

Verloren: Ein guter Arbeitsrock. Eine goldne Broche mit drei verschlungenen Ringen.

Hanau am 19. Dezember 1894.

Tagesschau.

Berlin, 18. Dez. Seine Majestät der Kaiser und König haben Sich heute früh von Neu-Gattersleben nach Barby begeben und gedenken im Laufe des heutigen Abends nach der Wildparkstation bezw. dem Neuen Palais zurückzukehren.

Berlin, 18. Dez. DenBerl. Neuest. Nachr." zufolge ist der Kaiser bei dem Antrag auf Strafverfolgung des Abg. Liebknecht völlig außer dem Spiele geblieben und hat keine Einflußnahme ausgeübt.

Berlin, 18. Dez. Dem Petersburger Grenadierregiment Friedrich Wilhelm III. wurden vom Kaiser als Zeichen besonderen Wohlwollens die Rechte alter Gardetruppen verliehen; es führt nunmehr den Titel Leib­garderegiment. Der Zar setzte Kaiser Wilhelm davon telegraphisch in Kenntniß.

Berlin, 18. Dez. Die von einem hiesigen Morgenblatt gebrachte Meldung von dem erfolgten Rücktritt der Präsidenten Levetzow vom Reichs­tagspräsidium wird, nach denFr. N.", von zuständiger Seite für völlig unbegründet erklärt.

Berlin, 18. Dez. DieKreuzztg." veröffentlicht eine Zuschrift des Reichstagsabgeordneten von Langen, worin zu §. 30 der Verfassung ein Zusatz verlangt wird mit Ausnahme der Vergehen gegen §. 95 des Straf­gesetzes, sodaß für Beleidigung des Landesherrn die Immunität beseitigt wäre. (Fr. N.)

Berlin, 18. Dez. Zu der Nachricht derMagdeburger Zeitung", wonach das Spruchgericht gegen die Oberfeuerwerker am 15. d. Mts. in Magdeburg stattgefunden habe, das Urtheil aber noch nicht bestätigt sei, bemerkt, nach denFr. N.", dieMilitärpolitische Korrespondenz": Jedes jer dem Unterhaltungsblatt 16 Seiten.