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Nr 292.

Freitag den 14. Dezember

1894

Amtliches.

Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 von den Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, haben seit dem 1. Juli 1894 ihre Gültigkeit verloren und dürfen zur Frankirung von Postsendungen nicht mehr benutzt werden.

Dem Publikum ist indeß gestattet, die noch nicht verwendeten der­artigen Werthzeichen bis spätestens Ende Dezember 1894 nach dem Nennwerth des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von I Pfennig für den Briefumschlag und 1 Pfennig für je 2 Streifbänder umzutauschen. Für einzelne Streifbänder können Herstellungskosten nicht vergütet werden.

Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufsstellen für Po stw e rthz ei ch en haben mit dem Umtausch keine Befassung.

Postsendungen, welche etwa jetzt noch in Briefumschlägen oder Streif­bändern der gedachten Art ohne anderweitige Frankirung zur Auflieferung gelangen, werden den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückgegeben oder, wenn dies nicht ohne Wei­teres thunlich ist, als unfrankirt behandelt.

Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf R o h r p o st - Briefumschläge erstreckt sich diese Bekanntmachung nicht.

Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.

Berlin W., 6. Dezember 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts.

In Vertretung: Fischer.

Bekanntmachung.

Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichspostamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu be­ginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusanimendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.

Die Pallete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Zigarrenkisten k. sind nicht zu benutzen. Die Auf­schrift der Pallete muß deutlich, vollständig und haltbar her­gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach f e st aufgeklebt werden muß. Bei Fleischsenduugen und solchen Gegenständen in Leinwandverpackung, welche Feuchtigkeit, Fett, Blut rc. absetzen, darf die Aufschrift nicht auf die Umhüllung geklebt werden. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Postpacketadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrist muß sämmt­liche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadreffe das Packet auch, ohne dieselbe dcni Em­pfänger ausgehändigt werden kann. Auf Palleten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Palleten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., 80. u. s. w.) anzu­geben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei,

MF- Die heutige Nummer umfaßt ar

wenn die Pallete frantirt aufgeliefert werden; die Vereinigung mehrere Pallete zu einer Begleitadresse ist thunlichst zu vermeiden.

Berlin W., 30. November 1894.

Reichspostamt, Abtheilung I.

Fritsch.

^anè&rets ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Landttmthschastlicher Krcisverem Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 15. Dezember, nachmittags

2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau. Tagesordnung:

1) Geschäftliche Mittheilungen.

2) Bericht über die Errichtung einer Landwirthschastskammer im Regie­rungsbezirk Cassel. Referent Herr Landrath v. O e r tz e n.

3) Erneute Berathung über das Einsperren der Tauben während der Saatzeit.

4) Gemeinsame Beschaffung von künstlichen Düngemitteln, Viehsalz und Kraftfuttermittel.

5) Erlaß polizeilicher Vorschriften über Verschalung der Tenngcrüste u. s. w. zwecks Unfallverhütung. Referent Herr Regierungsassessor Dr. Köhler.

6) Vortrag des Herrn Dr. R. Hesse, Direktor der landwirthschaft- lichen Winterschule in Marburg, über:Landwirthschaftliches aus Bayern".

Der Vorstand.

Die Herren ^Bürgermeister des Kreises werden ersucht, obige Bekannt­machung des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Hanau am 10. Dezember 1894.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

Das Großherzogliche Kreisamt zu Friedberg hat bezüglich der Maul- und Klauenseuche an die Bürgermeistereien seines Amtsbezirks die nach­stehende Bekanntmachung erlassen.

Hanau am 4. Dezember 1894.

Der Königliche Landrath

V. 10080 v. Oertz en.

Bekanntmachung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in zahlreichen Orten des Kreises Hanau ausgebrochen ist, wird hierdurch bis auf Weiteres ange- ordnet, daß die Führer von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, welche aus diesem verseuchten Bezirk in den Kreis Friedberg eingeführt werden, mit einem von dem Kreisveterinärarzt oder einem hierzu besonders ermächtigten Thierarzt ausgestellten Zeugnisse versehen sein müssen, in welchem bescheinigt ist, daß die fraglichen Thiere sich sowohl seit mindestens 7 Tagen in seuchenfreiem Zustande am Orte der Untersuchung befunden haben, als auch aus einer vollständig seuchenfreien Gemarkung stammen.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Transporte von Schlacht­vieh aus den einer ständigen Beaufsichtigung durch den beamteten Thierarzt unterstehenden Stallungen nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen oder Privatschlachthäusern, sowie auf Eisenbahntransporte von Schlachtvieh nach öffentlichen Schlachtviehhöfen oder nach Stallungen der vorerwähnten Art.

Die thierärztlichen Zeugnisse sind 5 Tage gültig. Dieselben müssen enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, den Namen des Besitzers und der zu transportirenden Thiere, jedes mitzuführende Stück Rindvieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl der mitzuführenden Schafe, Schweine und Ziegen.

ier dem Unterhaltungöblatt 12 Seiten.