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Erstes Blatt.

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Srfchemt tâgüch mit Losmchmr der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr 290.

Mittwoch den 12. Dezember

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1894

Amtliches.

Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 von den Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, haben seit dem 1. Juli 1894 ihre Gültigkeit verloren und dürfen zur Frankirung von Postsendungen nicht mehr benutzt werden.

Dem Publikum ist indeß gestattet, die noch nicht verwendeten der­artigen Werthzeichen bis spätestens Ende Dezember 1894 nach dem Nennwerth des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag und 1 Pfennig für je 2 Streifbänder u m z u t a u s ch e n. Für einzelne Streifbänder können Herstellungskosten nicht vergütet werden.

Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen haben mit dem Umtausch keine Befassung.

Postsendungen, welche etwa jetzt noch in Briefumschlägen oder Streif­bändern der gedachten Art ohne anderweitige Frankirung zur Auflieferung gelangen, werden den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückgegeben oder, wenn dies nicht ohne Wei­teres thunlich ist, als unfrankirt behandelt.

Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Bekanntmachung nicht.

Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.

Berlin W., 6. Dezember 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts.

In Vertretung: Fischer.

^faöt&reiö ^anau.

Bekanntmachungen des Lberbürgermeisteramtes. Oeffentliche Bekanntmachung.

Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1895)96.

Auf Grund des §. 24 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige in der Stadt Hanau aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar bis 21. Januar 1895 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugcben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die obenbczeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuer­erklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein besonderes Formular nicht zugegangen ist.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden im Rathhaus, Zimmer Nr. 16, während der Stunden von 1012*/s Uhr vormittags zu Proto­koll entgegen genommen.

Tie Versäumung der obigen Frist hat gemäß §. 30 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlast der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer für das Steuer­jahr zur Folge.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im §. 66 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Zur Vermeidung von Beanstandungen und Rückfragen ersuche ich, die den Angaben der Steuererklärung zu Grunde liegenden Berechnungen auf den Seiten 3 und 4 der Steuerertlärungsformulare mitzutheilen.

DM- Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 14 Seiten.

Für die Berechnung des Abzugs für Unterhaltung und Ab­nutzung der Gebäude kommt wieder wie in den Vorjahren ein Nor­malsatz von zusammen 1% des Feuerversicherungs-Taxwerthes in Abzug, dagegen darf die Gebäudesteuer nicht mehr abgezogen werden, weil dieselbe vom 1. April 1895 ab nicht mehr Staatssteuer ist.

Steuerpflichtige, welche gemäß §. 26 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893 von dem Rechte der Vermögensanzeige Gebrauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem vorgeschriebenen Formular bei dem Unterzeich­neten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Es wird hierbei bemerkt, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Vermögens­anzeige nicht besteht.

Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer kann nicht gerechnet werden.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeige sind im §. 43 des Ergänzungs­steuergesetzes mit Strafe bedroht.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission für den Stadtkreis Hanau Dr. Gebe schus.

Weihnachtsbescheerung.

Die Weihnachtsbescheerung der städtischen Kleinkinderschule findet Sonnabend den 22. d. Mts., nachmittags 4 Uhr, im Turnsaale der höheren Töchterschule statt.

Des beschränkten Raumes wegen ist der Zuttitt dem Publikum nur gegen Karten gestattet. Auf den Inhaber lautende Karten können bei der ersten Lehrerin, Fräulein Hebebrand, in Empfang genommen werden.

Etwaige Gaben werden bis Freitag den 21. d. Mts. im Lokale der Kleinkinderschule, am Samstag den 22. in der Turnhalle der höheren Töchterschule entgegen genommen.

Hanau am 10. Dezember 1894.

Der Vorstand;

Dr. Gebeschus. 16040

Tagesschau.

Berlin, 11. Dez. Heute Vormittag hörten Seine Majestät der Kaiser und König Vorträge und nahmen um 11 Uhr auf dem Waterloo­platz die Parade über die in Hannover garnisonirenden Truppentheile ab. Später trug der Männergesangverein im Schloß Lieder vor.

Berlin, 11. Dez. Folgende Anträge sind dem Reichstag neuer­dings zugegangen: 1. Zwei schleunige Anträge der sozialdemokratischen Abgeordneten Auer und Genossen auf Einstellung der schwebenden Straf­verfahren gegen die Abgeordneten Vogtherr, Kühn und Stadthagen. 2. Antrag der elsaß-lothringischen Abgeordneten Cöllens und Genossen auf Einführung des allgemeinen direkten und geheimen Wahlrechts zum Landes­ausschuß von Elsaß-Lothringen. 3. Antrag der nationalliberalen Abgeord­neten Freiherr Heyl zu Herrnsheim, Graf von Oriola, Dr. Friedberg aus Kündigung des Handelsvertrags mit Argentinien vom 19. September 1857. 4. Antrag der Zentrumsabgeordneten Groeber und Genossen auf Abände­rung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Paragraphen der Gewerbeordnung.

Berlin, 11. Dez. DiePost" schreibt: Die Fraktion der deutschen Reichspartei beschloß einstimmig, für die Genehmigung der Strafverfolgung der sozialdemokratischen Reichstagsmitglieder, welche bei dem Hoch auf den Kaiser sitzen geblieben waren, zu stimmen.

Berlin, 10. Dez. Herr Oberbürgermeister Zelle wird am nächsten Samstag im Fcstsaale des Rathhauses einen alljährlich stattfindenden Re­präsentationsabend veranstalten, wozu bereits Einladungen an städtische Kreise, an Mitglieder des Magistratskollegiums und der Stadtverordneten­versammlung ergangen sind. Nach dem Mahle findet ein gemüthliches Zusammensein statt. Mit Rücksicht auf die neulichen Vorkommnisse im Reichstage sind, wie derRh. Kur." schreibt, an Herrn Singer und seine Genossen keine Einladungen ergangen.

Berlin, 11. Dez. Offiziös wird angedeutet, daß^ der Entwurf, betr. Reform der preußischen Stempelgesetzgebung, bereits soweit gefördert