Vbonnements»
Preis:
Mhrlich 9 ^ ♦atti.4o*50A
Werteljâhrlich S -« 25 ^.
Mr aiiSwârtigt Abonnenten ünt 'iw betreffende» Vostonffchlag.
Die einzelne .Wmsiner 10 4.
Hanauer Anzeiger.
Zugleich
ArnttikHes Hvgarr für SLaöt- und LcrrröKreis Karrcru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
JuserÜRlS- Preis: Dke I kpalüz« GarmsSdzeiK aber bereit Kimm 10^.
DK 1^. Zette 15 4.
WeMatt. Zeile 20 ^.
Die Sspalt. Zeile 30 ^.
Nr 286.
Freitag den 7. Dezember
1894
Amtliches.
^taöfßreis ^anau.
In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 21. Juni d. I. (Amtsbl. S. 151 ff.), betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, bestimme ich, was folgt:
I. re. 2c. rc.
II. Für den Milchhandel an Sonn- und Festtagen wird im ganzen Regierungsbezirk noch die Nachmittagsstunde von 6 bis 7 Uhr freigegeben.
III. An den letzten drei Sonntagen vor Weihnachten dauert im ganzen Regierungsbezirk die zulässige Beschäftigungszeit in allen Zweigen des Handelsgewerbes bis 7 Uhr abends.
IV. An dem ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstseiertag ist
a. der Handel mit Back- und Konditorwaaren, mit Fleisch und Wurst, Vorkostartikeln und mit Milch von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags — jedoch ausschließlich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung — zugelassen;
b. der Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit Tabak und Zigarren, sowie mit Bier und Wein während zweier Stunden vor Beginn der Pause für den Hauptgottesdienst, die Zeitungsspedition aber wie an sonstigen Sonn- und Festtagen gestattet.
Cassel am 22. August 1892.
Der Regierungspräsident.
J. A.: gez. von Pawel.
Vorstehende Bekanntmachung wird wiederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in diesem Jahre die Bestimmung unter III. oben also auf Sonntag den 9., 16. und 23. Dezember Anwendung findet.
Hanau am 28. November 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 12502 J. V.: Dr. Köhler, Regierungsasfessor.
Nachdem die Sielbauarbeiten in der Steinheimer-Landstraße beendet find und die Straße für den Verkehr wieder hergestellt ist, wird die am 18. Oktober er. (siehe Bekanntmachung in Nr. 244 des Hanauer Anzeigers) ertheilte Erlaubniß zum Passiren des s. g. kleinen Viadukts mit Fuhrwerken hiermit wieder zurückgezogen.
Hanau am 4. Dezember 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 12684 I. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
^arvö&re tö ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Unter dem Rindviehbestande des Gastwirths Heinrich Hamburger zu Langenselbold ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Die Sperre für Stadt- und Landkreis Hanau bleibt bis auf Weiteres noch bestehen.
Hanau am 6. Dezember 1894.
Der Königliche Landrath
v. Ocrtzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise. *
Verloren: Eine Herrenphotographie. Ein goldner Ohrring mit blauem Stein; dem Wiederbringer eine gute Belohnung. Eine goldne Nadel in Form eines Kleeblatts.
Entlaufen: Ein großer rothgelber glatthaariger Hofhund sowie ein kleiner Wolfsspitzhund.
Gesunden: Eine Namensbezeichnung. Eine Sturmlaterne.
Zugelaufen: Ein weißes Hündchen mit gelben Abzeichen, m. Geschl., mit Maulkorb; Empfangnahme bei Ph. Schäfer Wittwe zu Wachenbuchen.
'Hanau am 7. Dezember 1894.
Betreff: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.
Bekanntmachung.
Nach Mittheilung des k. Landrathsamtes Hanau vom 22. und 24. ds. Mts. wurde wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Langendiebach, Oberissigheim und Bruchköbel die Sperre über den gejammten Umfang des Landkreises sowie über den Stadtkreis Hanau zunächst aus 14 Tage verhängt. Nach weiterer telegraphischer Mittheilung des k. Bezirksamtes Aschaffenburg (vgl. auch Amtsblatt Nr. 49) ist wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Damm über eine beträchtliche Anzahl Gemeinden des Amtsbezirkes Aschaffenburg gleichfalls die Sperre verfügt worden. Hiernach besteht, um die Seuche vom Amtsbezirke Alzenau nach Möglichkeit fern zu halten, dringende Veranlassung, folgende Maßregeln zu treffen:
1) die Abhaltung des Schweinemarktcs in Schöllkrippen wird untersagt; 2) verboten wird:
a) das Treiben von Rindvieh, Schweinen und Schafen außerhalb der Feldmarkungsgrenzen der einzelnen Gemeinden;
b) die Verladung von Rindvieh, Schweinen und Schafen auf den Bahnhöfen Dettingen und Kahl a. M.
Vorstehende Maßregeln werden zunächst für den Zeitraum von 14 Tagen angeordnet.
Die Herren Bürgermeister werden beauftragt, für unverzügliche Bekanntmachung in der Gemeinde Sorge zu tragen.
Alzenau den 27. November 1894.
Kgl. Bezirksamt.
J. V.: Lindig, kgl. Assessor.
Schlutzsteinlegung für das neue Reichstagsgebäude.
Am Mittwoch den 5. Dezember, nachmittags 1 Uhr, fand in Gegenwart des Kaisers und der Kaiserin sowie der in Berlin anwesenden Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses die feierliche Schlußsteinlegung für das neue Reichstagsgebäude statt.
Die Feier ging im Innern des Gebäudes vor sich. Der Schlußstein fand in der großen Wandelhalle an derjenigen Stelle seinen Platz, auf welcher sich später das Standbild des Hochseligen Kaisers Wilhelm I. erheben soll.
Der Kaiser begab sich zu Wagen, begleitet von einer Eskadron des Gardekürassierregiments als Eskorte, die Kaiserin in einem zweiten Wagen, eskortirt von einer Eskadron des 1. Gardedragonerregiments Königin von Großbritannien und Irland, vom Königlichen Schlosse nach dem neuen Reichstagsgebäude, vor dessen Hauptportal eine Ehrenkompagnie des 4. Garderegiments z. F. Aufstellung genommen hatte. Am Fuß der Freitreppe wurden Ihre Majestäten von dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, dem Vorsitzenden der Reichstagsbaukommission und dem leitenden Architekten empfangen und in die innere Vorhalle geleitet. Von hier aus betraten sie unter den Klängen einer Fanfare die große Halle und nahmen vor dem für sie hergerichteten Thron Stellung. Der Reichskanzler bat darauf Seine Majestät den Kaiser um die .Erlaubniß, die Feier beginnen zu lassen, und verlas, nachdem die Erlaubniß ertheilt worden war, die in den Schlußstein zu legende Urkunde, welche folgenden Wortlaut hat:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen,
thun kund und fügen zu wissen, daß Wir beschlossen haben, im Namen der Fürsten und Freien Städte des Reichs und in Gemeinschaft mit den verfassungsmäßigen Vertretern des deutschen Volks den Schlußstein zu dem Hause zu legen, in welchem die gesetzgebenden Körperschaften fortan ihrer Arbeit walten sollen.
Der erhabene Gründer des Reichs, Kaiser Wilhelm I., welcher am 9. Juni 1884 den Grundstein zu diesem Bau legte,, hat die Vollendung des Werkes nicht.mehr schauen dürfen, und auch sein ruhmgekrönter Sohn, Kaiser Friedrich, ist nach Gottes Rathschluß vor Uns abgerufen.
Wie Wir das Gedächtniß dieser Unserer Vorfahren an der Kaiserwürde dankerfüllten Herzens segnen, so wird, dessen sind Wir gewiß, ihr Andenken für alle Zeiten im Deutschen Volke fortleben.