Einzelbild herunterladen
 

SSmeinrntS* Preis:

Jährlich 9 «Ä Hâj. 4-^60 ^.

Merteljährlich 9 «Ä 25 -4.

Mr auswärtige 'Wouucnten mit iwM betreffenden Vcfftmiffchlag.

Die emzelnr * Mmsmer 10 4-

anauer Anzeiger

Zr^leich

ArrrtticHes Kigern für Ktaöt- und Lcmö> Kreis ^onou.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

AlsertimrS- PreiS:

DK tspoWye GarmoadzÄe obct deren 3dütuik 10 ^.

Stelle. Z-rk 16 4.

rSe2tz>alt. Zeile 20 ^.

DK Stzxrlt. Zeile 30 -4.

Nr 285.

Donnerstag den 6. Dezember

1894.

f Amtliches.

Bekanntmachung.

Di e Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichspostamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu be­ginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Zigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf­schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar her­gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach f e st aufgeklebt werden muß. Bei Fleischsenduugen und solchen Gegenständen in Leinwandverpackung, welche Feuchtigkeit, Fett, Blut rc. absetzen, darf die Aufschrift nicht auf die Umhüllung geklebt werden. Am zweckmäßigsten sind gedruckte A u f s ch r i s t e n aus weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Postpacketadresfen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und = kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmt­liche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls \ also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Em­pfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzu­geben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frattfirt aufgeliesert werden; die Vereinigung mehrerer Packete zu einer Bcgleitadresse ist thunlichst zu vermeiden.

Berlin W., 30. November 1894.

Reichspostamt, Abtheilung I.

_______________________Fritsch.___________________________

^artö&reiö ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Der Herr Oberpräsident hat genehmigt, daß zum Besten der Zwecke des evangelischen Vereins für äußere und innere Mission zu Hanau auch in jedem der Jahre 1895, 1896 und 1897 eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den evangelischen Einwohnern der Stadt Hanau durch polizeilich legitimirte Kollektanten abgehalten werden darf.

Hanau am 27. November 1894.

Der Königliche Landrath

V. 9893 v. Oertzen.

Nach Mittheilung des Königlichen Polizeipräsidiums zu Frankfurt a/M. ist unter den Rindviehbeständen der städtischen Irrenanstalt zu Frankfurt a/M., des Landwirths Leopold Fleisch in Rödelheim und der Wittwe Braumann in Eckenheim die Maul- und Klauenseuche ausge­brochen und deshalb Gehöftsperrc angeordnet worden.

Hanau am 28. November 1894.

Der Königliche Landrath

V. 9968 v. O ertz en.

Nach Mittheilung des Magistrats zu Aschaffenburg werden wegen Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Damm in Aschaffenburg Viehmärkte bis auf Weiteres nicht abgehalten.

Hanau am 30. November 1894.

Der Königliche Landrath

V. 10035 v. O ertzen.

^taOt&rci-s fortan.

Bekanntmachungen des Dberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Unter Hinweis auf §. 10 der Polizeiverordnung, betreffend die Ent­leerung der Latrinengruben rc., vom 21./7. 1894, mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß die Latrinengrubenentleerung dann beim Stadt­bauamt II zu beantragen ist, wenn der Inhalt noch 0,50 m unter Schachtdeckel steht. Die sortwährend alseilig" oderüberlaufend" zur Anmeldung kommenden Gruben lassen erkennen, daß die Hauseigenthümer die Anmeldung nicht frühzeitig genug vornehmen. Soll aber der Ent- leerungsbetrieb ein geregelter bleiben, so muß die Grube rechtzeitig zur Anmeldung kommen.

Ich bemerke noch, daß Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet wird.

Hanau am 3. Dezember 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebe schus. 15780

Thronrede zur Eröffnung des Reichstags.

Berlin, 5. Dezember 1894.

Heute Vormittag ll1^ Uhr fand die feierliche Eröffnung des Reichstags im Rittersaale des Königlichen Schlosses durch Se. Majestät den Kaiser mit folgender Thronrede statt:

Geehrte Herren!

Im tarnen Meiner hohen Verbündeten heiße Ich Sie beim Beginn Ihrer verfassungsmäßigen Thätigkeit willkommen. Sie werden Ihre Ar­beit in die neue Stätte verlegen, welche durch zehnjähriges ernstes Schaffen als ein Denkmal vaterländischen Fleißes ihrer Vollendung ent­gegengeführt ist. Möge Gottes Segen auf dem Hause ruhen, möge die Größe und die Wohlfahrt des Reiches das Ziel sein, welches alle zur Arbeit in seinen Räumen Berufenen in selbstverleugnender Treue an­streben !

Diesen Wunsch empfinde Ich besonders lebhaft im Hinblick auf die wirthschaftlichen und sozialpolitischen Aufgaben, welche unter Ihrer Mitwirkung zur Lösung zu bringen sein werden. Getreu den Ueberlieferungen der Vorfahren, betrachten Meine hohen Verbündeten und Ich es als die vornehmste Aufgabe des Staates, die schwächeren Klassen der Gesellschaft zu schützen und ihnen zu einer höheren wirthschaft­lichen und sittlichen Entwickelung zu verhelfen. Die Pflicht, dieses Ziel mit allen Kräften anzustreben, wird um so zwingender, je ernster und schwieriger der Kampf um das Dasein für einzelne Gruppen der Nation sich gestaltet hat. Von der Ueberzeugung getragen, daß es der Staatsge­walt obliegt, gegenüber den streitenden Interessen der verschiedenen Ele­mente das Gesammtintercsfe des Gemeinwesens uno die Grundsätze der ausgleichenden Gerechtigkeit zur Geltung zu bringen, werden die verbün­deten Regierungen fortfahren in dem Bestreben, durch Milderung der wirthschaftlichen und sozialen Gegensätze das Gefühl der Zufriedenhtit und der Zusammengehörigkeit im Volke zu erhalten und zu fördern.

Soll aber dieses Bestreben, bei welchem Ich Ihre rückhaltlose Unter­stützung erhoffe, in seinem Erfolge gesichert werden, so erscheint es ge­boten, dem verderblichen Gebühren derjenigen wirksamer als bisher ent­gegenzutreten, welche die Staatsgewalt in der Erfüllung ihrer Pflicht zu stören versuchen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die bestehende Gesetz­gebung nicht die erforderlichen Handhaben hierzu bietet. Die verbündeten Regierungen erachten deshalb eine Ergänzung unseres gemeinen Rechtes für geboten. Es wird Ihnen unverzüglich ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, welcher vornehmlich durch Erweiterung der geltenden Strafvor- schriflen den Schutz der Staatsordnung verstärken will. Ich hege die Zuversicht, daß Sie für diese ernste Ausgabe Ihre thatkräftige Mitwirkung gewähren werden.

Die seit Einführung der Reichsjustizgesetze gesammelten Erfahrungen haben Mängel der Strafprozeß-Ordnung und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Theile des G e r i ch t s v e r f a s s u n g s g e-