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Abm-nem-uis- Trciv:

Jäbri'ch 9 <x H<i!bi.4-ânO ^.

Bier^eljährlich 2 <* 25 J.

Mr auswärtige toomienten mit km betreffenden Vostauffchlag.

Die einzelne stammet 10 ^.

Hamm Mstiger.

ArnWches ^>vga« Mv Staöt- unö Larrökreis Kerrrcru.

Erscheint täWch mit AnAro^ne der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Jnsertiens- Prcis:

Die Ifpnlticic Garmondzeile oder deren Raum 10 ^.

Die IVafp. Zeile 15 -4.

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Montag den 3. Dezember

lö94.

Amtliches.

^taöf&reis ^anau.

In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 21. Juni d. J. (Amtsbl. S. 151 ff.), betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, bestimme ich, was folgt:

I. re. 2c. rc.

II. Für den Milchhandel an Sonn- und Festtagen wird im ganzen Regierungsbezirk noch die Nachmittagsstunde von 6 bis 7 Uhr freigegeben.

III. An den letzten drei Sonntagen vor Weihnachten dauert im ganzen Regierungsbezirk die zulässige Beschäftigungszeit in allen Zweigen des Handelsgewerbes bis 7 Uhr abends.

IV. An dem ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ist

a. der Handel mit Back- und Konditorwaaren, mit Fleisch und Wurst, Vorkostartikeln und mit Milch von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags — jedoch ausschließlich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung — zugelassen;

b. der Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit Tabak und Zigarren, sowie mit Bier und Wein während zweier Stunden vor Beginn der Pause für den Hauptgottesdienst, die Zeitungsspedition aber wie an sonstigen Sonn- und Festtagen gestattet.

Cassel am 22. August 1892.

Der Regierungspräsident.

J. A.: gez. von Pawel.

Vorstehende Bekanntmachung wird wiederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in diesem Jahre die Bestimmung unter III. oben also auf Sonntag den 9., 16. und 23. Dezember Anwendung findet.

Hanau am 28. November 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 12502 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

^anö&reis ^amxit.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Nach Mittheilung der Militärbehörde hat das Gefechtsschießen bei Wachenbuchen nochmals verlegt werden müssen.

Das Schießen findet nicht am 5., 7. und 8., sondern am 5«, 6» und 7. Dezember d. J. statt.

Die Herren Ortsvorstände wollen alsbald für genügende Veröffent­lichung Sorge tragen.

Hanau am 1. Dezember 1894.

Der Königliche Landrath

M. 6028 v. O ertz en.

Dienstnachrichtcn aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Bindekette. Ein Geldstück. Eine Pferdedecke. Ein Portemonnaie mit einigen Pfennigen.

Verloren: Eine Pferdedecke. Ein Portemonnaie mit 19 Mk. 20 Pf.

Hanau am 3. Dezember 1894.

Reform des Gemeindesteuerwesens.

Die Gemeindebehörden sind jetzt bei der Arbeit, das Gemeindesteuer- wesen auf Grund des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 neu zu ordnen. Dabei tritt in vielen Gemeinden das Bestreben hervor, den Grundbesitz und den Gewerbebetrieb weit über die Absichten, welche der Steuerreform zu Grunde lagen, hinaus zu entlasten.

Als bei der Steuerreform die staatlichen Realsteuern aufgehoben wurden, wurde es gleichzeitig als ein hauptsächliches Ziel der Steuer­reform bezeichnet, die Realsteuer entsprechend schärfer zu den Gemeinde- lasten heranzuziehen, die Gemeindezuschläge zur Einkommensteuer aber gleich­

zeitig so herabzumiudern, daß ihre Höhe die letztere, die nunmehr neben der Ergänzungssteüer die einzige direkte Staatssteuer bilden, nicht mehr gefährde. Diesem Ziele liefe es aber geradewegs zuwider, wenn die Um­gestaltung des Gemeindesteuerwesens dahin führte, daß in erster Linie Grundbesitz und Gewerbebetrieb auf Kosten der Zuschläge zur Einkommen­steuer entlastet würden; dergestalt, daß^die letzteren im Verhältniß zur Entlastung des Grundbesitzes und Gewerbebetriebes nicht erheblich gegen ihre bisherige Höhe ermäßigt würden.

Die Provinzialbehörden sind daher verständigt worden, diesen Ge­sichtspunkt bei der ihnen durch die Uebergangsbestimmungen vom 10. Mai d. Js. für _ das. Rechnungsjahr 1895/96 übertragenen Zustimmung zu Gemeindebeschlüssen über Erhebung von Einkommensteuerzuschlägen bis zu 150 pCt. im Auge zu behalten, insbesondere also die Zustimmung zur Erhebung von solchen Zuschlägen über 100 pCt. in der" Regel zu ver­sagen, wo die Gemeindebeschlüsse nicht den Absichten des Kommunalab­gabengesetzes voll gerecht werden. Auch soll vor der Genehmigung von Zuschlägen über 100 pCt. der Einkommensteuer sorgfältig geprüft werden, ob dieselben nicht bei mehr angemessener Regelung der Gebühren und Beiträge oder durch Einführung geeigneter indirekter Steuern ganz oder theilweise vermieden werden können.

Die Kommission für Arbeiterstatistik

hat unter Mitwirkung von sechs sachverständigen Beisitzern eine größere Zahl von Auskunftspersonen aus dem Handelsgewerbe vernommen. Den Gegenstand der Vernehmungen bildeten die gegenwärtig üblichen Laden- und Arbeitszeiten und die daraus für Gesundheit, Fortbildung und Fa­milienleben der Handelsangestellten etwa erwachsenden Nachtheile, sowie die Frage, ob und in welcher Weise solchen Nachtheilen durch gesetzliche Rege­lung abzuhelfen sei. Ferner wurden die Auskunftspersonen darüber ge­hört, inwieweit die vielfach laut gewordenen Klagen über das Lehrlings­wesen berechtigt erscheinen, und über ihre Stellung zur Einsührung einer Minimalkündigungsfrist. Schließlich wurde die Frage erörtert, welche Be­denken der Aufnahme der sogenannten Konkurrenzklausel in die Anstellungs­verträge entgegenständen. Am 19. und 20. ». M. hat die Kommission die Ergebnisse der Vernehmungen besprochen. Die sachverständigen Beisitzer sprachen sich für Beseitigung der Konkurrenzklausel aus. Die gesetzliche Einführung einer Minimalkündigungsfrist wurde von fünf Beisitzern warm empfohlen, während sie von dem Vertreter des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller zwar nicht befürwortet, aber auch nicht für bedenklich erachtet wurde. Entschieden sprach sich der letztgenannte Beisitzer gegen jede staatliche Regelung der Ladenzeit und der Arbeitszeit der Angestellten aus, wogegen die beiden andern dem Stande der Prinzipale angehörenden Beisitzer ebenso wie die Vertreter der Angestellten eine solche Regelung für durchführbar und dringend erforderlich erklärten. Was die Art der Rege­lung anlangt, so wurde namentlich die Unzulässigkeit einer Trennung der Arbeitszeit von der Ladenzeit hervorgehoben und die Einführung einer einheitlichen Ladenschlußstunde unter Vorbehalt einzelner Ausnahmen em­pfohlen. Einstimmig befürworteten die Beisitzer, daß die Fortbildung der Lehrlinge bezw. der jugendlichen Personen in höherem Maße als bisher durch gesetzliche Vorschriften gewährleistet werde.

Die Kommission behielt sich angesichts des umfangreichen Materials, dessen eingehende Würdigung erst nach Drucklegung der Protokolle möglich sein wird, diese bis zur nächsten Sitzung vor. Der Referent, Großher­zoglich hessischer Kreisrath Dr. Freiherr von Gemmingen, übernahm es, inzwischen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einen Entwurf des an den Reichskanzler zu erstattenden Berichts auszuarbeiten.

Tagesschau.

Berlin, 1. Dez. Seine Majestät der Kaiser und König empfingen im Neuen Palais heute Vormittag den Vizepräsidenten des Staats­ministeriums, Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher zum Vortrag und arbeiteten darauf mit dem Chef des Generalstabs sowie später mit dem Ches des Militärkabinets.

Berlin, 1. Dez. Ueber die Wirkungen der Sonntagsruhe auf das kirchliche Leben äußert sich ein Rechenschaftsbericht des Vereins der inneren