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Freitag gen 30. November
1894.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Erhöhung der Gewichtsgrenze für Postpackete nach Großbritannien und Irland, sowie nach britischen Kolonien. Taxermäßigung für Postpackete nach Mexiko.
Vom 1. Dezember ab wird die Gewichtsgrenze für Postpackete im Verkehr mit Großbritannien und Irland, sowie mit einer großen Anzahl britischer Kolonien von 3 kg auf 5 kg erhöht.
l Die Taxe für Postpackete nach Großbritannien und Irland beträgt vom gleichen Zeitpunkte ab einheitlich für alle Packete bis zum Gewicht von 5 kg auf dem direkten Wege über Hamburg oder Bremen und zur See 1 Mk. 50 Pf., dagegen bei der Leitung über Belgien 1 Mk. 70 Pf.
Ueber die Einzelheiten der im Packetverkehr mit den britischen Kolonien eintretenden Aenderungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Ferner wird vom gedachten Zeitpunkte ab das Porto für Postpackete nach Mexiko von 3 Mk. auf 2 Mk. 40 Pf. für jedes Packet ^herabgesetzt, ohne daß in den sonstigen Versenduugsbedingungcn Aenderungen eintreten.
Berlin W., 25. November 1894.
Der Staatssekretär des Reichspostamts, von Stephan.
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^taöf&reis ^anaxt.
In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 21. Juni d. I. (Amtsbl. S. 151 ff.), betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, bestimme ich, was folgt:
I. re. re. rc.
II. Für den Milchhandel an Sonn- und Festtagen wird im ganzen Regierungsbezirk noch die Nachmittagsstunde von 6 bis 7 Uhr freigegeben.
III. An den letzten drei Sonntagen vor Weihnachten dauert im ganzen Regierungsbezirk die zulässige Beschäftigungszeit in allen Zweigen des Handelsgewerbes bis 7 Uhr abends.
IV. An dem ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ist
a. der Handel mit Back- und Konditorwaaren, mit Fleisch und Wurst, Vorkostartikeln und mit Milch von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags — jedoch ausschließlich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung — zugelassen;
b. der Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit Tabak und Zigarren, sowie mit Bier und Wein während zweier Stunden vor Beginn der Pause für den Hauptgottesdienst, die Zeitungsspedition aber wie an sonstigen Sonn- und Festtagen gestattet.
Cassel am 22. August 1892.
Der Regierungspräsident.
J. A.: gez. von Pawel.
Vorstehende Bekanntmachung wird wiederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in diesem Jahre die Bestimmung unter III. oben also auf Sonntag den 9., 16. und 23. Dezember Anwendung findet.
Hanau am 28. November 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 12502 J. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
^cmö&retö ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Larrdrathsamtes.
In dem am 10. d. Mts. stattgehabten Termin zur Vornahme der !
Kreistagsergänzungswahlen sind gewählt worden:
A. im Wahlverband der Landgemeinden:
Wahlbezirk II; bestehend aus der Gemeinde Fechenheim, der Bürgermeister Julius Robert Baumert zu Fechenheim.
Wahlbezirk III: bestehend aus der Gemeinde Großauheim und dem Gutsbezirk Pulverfabrik,
der Bürgermeister Franz Otto Grün zu Großauheim.
Wahlbezirk IV: bestehend aus den Gemeinden Langenselbold, Hütten- gesâß und Neuwiedermuß,
der Bürgermeister Peter Hofmann zu Hüttengesäß.
Wahlbezirk V: bestehend aus den Gemeinden Großkrotzenburg, Niederrodenbach und Oberrodenbach,
der Bürgermeister Wilhelm Noll zu Großkrotzenburg.
Wahlbezirk IX; bestehend aus den Gemeinden Bruchköbel, Mittelbuchen, Roßdorf und Niederissigheim,
der Gutspächter Christian Viehmann zu Bruchköbel.
Wahlbezirk X: bestehend aus den Gemeinden Kilianstädten, Oberdorfelden und Gronau,
der Sattler Michael Zeh zu Kilianstädten.
Wahlbezirk XI; bestehend aus den Gemeinden Bischofsheim, Hochstadt und Wachenbuchen,
der Landwirth Peter Stein zu Hochstadt.
B. im Wahlverband der größeren Grundbesitzer:
1) der Oberamtmann Wilhelm Schuppius zu Rüdigheimerhof,
2) der Regierungsassessor Karl von Savigny zu Hof Trages,
3) der Kammerherr Freiherr Friedrich von Oer zu Birstein,
4) der Oekonom Casimir Kalbhenn zu Bergen.
Im Wahlverbande der Städte wurde der Bürgermeister Jakob Reul zu Windecken gewählt.
Hanau am 29. November 1894.
Der Königliche Landrath.
A. 3171 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine Stehlampe. Ein Hundemaulkorb. Ein Notizbuch. Ein Testament.
Zugelaufen: Ein Hahn.
Hanau am 30. November 1894.
NR. Ueber die Novelle zu den Unfallversichernngs- gesetzen
hat auch der Haftpflichtverband deutscher Industrieller ein Gutachten abgegeben, das sich allerdings nur auf die Punkte erstreckt, die in enger Beziehung zu den Zielen und Aufgaben des Haftpflichtsschutzverbandes deutscher Industrieller stehen. Danach wären in das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 folgende Grundsätze auszunehmen. Einmal die Versicherung kann durch Statut erstreckt werden a) auf alle Dienstleistungen, zu denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern oder von einer zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommenen Person durch unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag herangezogen werden; b) auf alle Dienstleistungen, die der Arbeiter ohne Auftrag im Interesse des Arbeitgebers oder des Betriebes vornimmt. Sodann soll durch Statut bestimmt werden können, daß und unter welchen Bedingungen die Versicherung ausgedehnt werden kann a) auf alle diejenigen nicht versicherungspflichtigen Personen, die von dem Betriebsunternehmer in seinem Unternehmen dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden yb) auf diejenigen nicht versicherungspflichtigen Personen, die »orübern;Mld in den Betriebsdienst eingreifen oder die Betriebsstätte betreten-'^Personm die durch ein Betriebsereigniß verletzt werden, ohne daß /e die Betriebsstätte betreten haben (Passanten), sollen von der Versich -^ng ausgeschlossen werden. Durch Statut soll indeß be,