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Nr 278
Mittwoch den 28. November
1894.
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' Amtliches.
4Land^rei^ ^anait.
Nekanntntach«ngen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß 8- 82 vorletzter Absatz der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 bringe ich nachstehend die Beschlüsse des Kreistags vom 24. d. Mts. zur öffentlichen Kenntniß.
pos. 1. Das vom Kreisausschuß vorgeschlagene Statut über die Aufbringung und Vertheilung der Krcisabgaben wird in folgender Fassung angenommen:
Statut, betreffend die Aufbringung und Vertheilung der Kreisabgaben im Landkreis Hanau.
In Gemäßheit des §. 12 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 hat der Kreistag des Landkreises Hanau in seiner Sitzung vom 24. November 1894
un!» «MM»»« d-S Aâs »°«LA^U folgendes Statut über die Aufbringung und Vertheilung der Kreisab- f gaben beschlossen:
§. 1. Art der Aufbringung.
Die Aufbringung von Kreisabgaben erfolgt nur durch Zuschläge zu den von den Kreisangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuern und den von dem Staat veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbe- . steuern (d. h. den von dem Staat veranlagten Steuern derjenigen Liegenschaften und Gebäude, sowie derjenigen Gewerbebetriebe einschließlich des Bergbaues, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen. §§. 26 Absatz 3 und 30 Absatz^ 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893) bezw. zu den nach §§. 14 und 15 der Kreisordnung zu ermittelnden singirten Steuersätzen der Forensen, juristischen Personen u. s. w.
§. 2. Vertheilungsmatzstab.
Bei der Vertheilung der Kreisabgaben werden die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern mit dem gleichen Betrag desjenigen Prozentsatzes herangezogen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird. Die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe bleibt jedoch von der Heranziehung ausgeschlossen, ebenso wie die Betriebssteuer.
§. 3. Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zn den Kreisabgaben.
Die Heranziehung der Forensen, der juristischen Personen der Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, der Berggewerk- fchaften zu den Kreisabgaben erfolgt nach Maßgabe der §§. 14 und 15 der Kreisordnung.
Bei der Veranlagung von juristischen Personen, Gesellschaften u. s. w. zu denjenigen Kreisabgaben, welche auf das Einkommon gelegt werden, finden die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften, soweit angängig, sinnentsprechende Anwendung.
8- 4. Heranziehung des Fiskus insbesondere.
Der Fiskus wird wegen seines aus dem Grundbesitz, Gewerbe- und -^ Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen mit der Grund- und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker belastet, mit welchem die Staatseinkommensteuer dazu herangezogen wird. §• & Veranlagung der physischen Personen, welche in verschiedenen Kreisen z« Kreisabgaben herangezogen werden.
Bei der Veranlagung von physischen Personen, welche in verschiedenen Kreisen zu solchen Kreisabgaben herangezogen werden, welche auf das Einkommen gelegt sind, finden die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften, soweit angängig, sinnentsprechende Anwendung.
§. 6. Str« erbesreiung.
Wegen ber, theilweisen Befreiung der Staatsbeamten von den Kreisabgaben wird auf §. 18 der Kreisordnung hingewiesen.
8-7. Inkrafttreten des Statuts.
Dieses Statut tritt am 1. April 1895 in Kraft.
Hanau den 24. November 1894.
Der Kreistag
pos. 2. Die vom Kreisausschuß vorgeschlagene Steuerordnung, beir. die Erhebung einer Kreishundesteuer, wird in folgender Fassung angenommen:
Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Landkreise Hanan.
Auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 24. November 1894 wird hierdurch in Gemäßheit der §§. 82 und 93 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, sowie des §. 20 der Kreisordnung vom 7. Juli 1885 nachstehende Ordnung, betreffend Erhebung einer Hundesteuer im Landkreise Hanau, erlassen.
§. 1.
Für das Halten eines über 3 Monate alten Hundes hat dessen Besitzer jährlich und zwar ohne Unterschied, ob er einen solchen das ganze Jahr hindurch oder nur eine kurze Zeit im Laufe desselben besessen hat, eine Steuer von 5 Mark an die Kreiskommunalkasse zu zahlen.
Das Steuerjahr erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April bis 31. März.
8. 2.
Wer einen bereits für das laufende Jahr versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen neu anzieht, oder einen Hund an Stelle eines eingegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf für das laufende Jahr die nachweislich gezahlte Steuer auf die zu zahlende Steuer in Anrechnung bringen.
8. 3.
Von der Steuer sind frei:
1) die Hirten bezüglich eines Hundes jür jede Herde,
2) die Bewohner der einzeln gelegenen, über 100 Meter von einer Ortschaft entfernten Häuser bezüglich eines zur Bewachung gehaltenen Hundes.
8- 4.
Die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der Hundesteuer erfolgt im Namen und unter Aufsicht des Kreises durch die Gemeinden und die selbstständigen Gutsbezirke, welche alljährlich in der ersten Hälfte des J«ni die Aufnahme (Zählung) der Hunde und Veranlagung der Hundesteuer zu bewirken haben. Jede unrichtige Angabe von Seiten der Hundebesitzer bei der Aufnahme der Hunde durch den Gemeinde- und Gutsvorsteher hat Geldstrafe bis zu 30 Mark zur Folge.
Zum 1. A«g«st jeden Jahres ist die Steuer mit einem Verzeichniß der Hundebesttzer an die Kreiskommunalkassc abzuliefern.
8- 5.
Wer nach bereits bewirkter Aufnahme der Hunde durch den Gemeinde- und Gutsvorsteher und während des laufenden Steuerjahres einen Hund anschafft oder mit einem Hund neu anzieht, ist bei der im §. 4 für die unrichtige Angabe angedrohtcn Strafe verbunden, binnen 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Anschaffung bezw. des Anzugs an, seinem Gemeinde- oder Gutsvorsteher davon Anzeige zu machen, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund steuerpflichtig oder steuerfrei ist.
Neu geborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von 3 Monaten nach der Geburt.
Die Steuer ist von diesen Hundebesitzern sofort einzuziehen und sind die hiernach eingehenden Steuerbeträge vow den Gemeinden- und Guts- vorstehern vierteljährlich mit einem Nachtrag zum Verzeichniß der Hundebesitzer (§. 4) an die Kreiskommunalkasse abzulicfern.
8- 6.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben. Bleibt dasselbe fruchtlos, so wird das Einfängen und Tödten der unversteuert gebliebenen Hunde herbeigeführt.
§. 7.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden Polizei- vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
8- 8.
Gegenwärtige Ordnung tritt mit den, 1. April 1895 in Kraft.
Hanau am 24. November 1894.
Der Kreistag.
K* Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsdlatt 12 Seiten.