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Nr 274.
Freitag den 23. November^^
1894.
Amtliches.
Verordnung.
Auf Grund des §. 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 61) wird in Abänderung der Verordnung vom 24. Dezember 1887 (Min.-Bl. f. d. i. V. von 1888 S. 4) Nachstehendes bestimmt :
Die Verwendung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des vorbezeichneten Reichsgcsetzes unterliegen, in Steinbrüchen, bei Bauten und bei ähnlichen Betrieben darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, die ein auf ihren Namen lautendes Besitzzeugniß für diese Stoffe haben.
Berlin am 19. September 1894.
Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe. Graf Eulenburg. Im Auftr.: v. Wendt.
4 Der Finanzminister. Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftr.: Grandke. Im Auftr.: Schroeder.
^anö&reis ^atxaxt.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
r An die Herren Vorsitzenden
der Einkommenfteuer-Voreinschätzungskommission des > Landkreises.
Da die Vorarbeiten für die Einschätzung zur Einkommensteuer pro * 1895/96 seitens der Gemeinde- und Gutsvorstände bis zum 28. d. Mts. beendet sein werden, wollen Sie sich von diesen das gesammte Veranlagungsmaterial (Personenverzeichniß bezw. Gemeindesteuerliste, Staatssteuerliste und -Rolle) vorlegen lassen und dasselbe der im Artikel 41 der Einkommensteuer-Anweisung vom 5,/8. 1891 vorgeschriebenen Prüfung unterziehen, auch die Ergänzung und Berichtigung desselben herbeiführen.
Hierauf ist die Voreinschätzung umgehend in die Wege zu leiten. Als Sihungsort für die Voreinschätzungskommissionen bestimme ich den Wohnsitz des Vorsitzenden und als Termine für die Vornahme der Voreinschähung für den IV. und IX. Bezirk — Hüttengefäß und Großauheim — den 3. Dezember; für den XL und XII. Bezirk — Fechenheim und Bergen — den 4. Dezember; für den L, II. und III. Bezirk — Windelken, Eichen und Ostheim — den 5. Dezember; für den VII. und VIII. Bezirk — Bruchköbel und Rüdigheim — den 6. Dezember; für den XIII., XIV. und XV. Bezirk — Langendiebach, Langenselbold und Niederrodenbach — den 7. Dezember und für den V., VI. und X. Bezirk — Kilianstädten, Wachenbuchen und Kesselstadt — den 8. Dezember d. I. An diesen Tagen muß dieselbe in den genannten Bezirken stattfinden. Zu diesem Termine haben Sie die Mitglieder der ^- Kommission gegen Empfangsbescheinigung oder mittelst eingeschriebenen Briefes einzuladen.
Der Zweck der Einladung ist kurz anzugeben. Ueber die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, wozu das in meiner Verfügung vom / 26. November 1891 mitgetheilte Schema benutzt werden kann; dasselbe ist von Ihnen und den Mitgliedern zu vollziehen.
Bei Eröffnung der Sitzung sind die Kommissionsmitglieder mittelst Handschlages an Eidesstatt auf Grund des § 52 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu verpflichten und auf die Strafbestimmungen im § 69 des Gesetzes aufmerksam zu machen.
Auswärtige Mitglieder erhalten, sobald sic einen Weg von über 2 km zurücklegen müssen, für die Hin- und Rückreise nach der Verordnung vom 4. Juli 1892
Tagegelder im Betrage von 2 M. 50 Pfg., für 1 km Landweg 10 Pfg. und für 1 km mit der Eisenbahn 5 Pfg.
Den am Sitzungsorte oder in geringerer Entfernung als. 2 km vom Sitzungsorte wohnhaften Mitgliedern stehen Versäumnißgebühren
bis zur Höhe von 2 M. 50 Pf. für den Sitzungstag aus der Staatskasse zu.
Die vorschriftsmäßig aufgestellten Reisekosten rc.-Liquidationen, wozu die Formulare bei der hiesigen Waisenhausbuchdruckerei zu haben sind, sind von Ihnen mit dem Richtigkeitsatteste zu versehen und unterschriftlich von den Mitgliedern vollzogen, in doppelter Ausfertigung mit den Voreinschätzungsarbeiten einzusenden.
Die Einsendung des gesammten Materials erwarte ich bestimmt vom 10. Dezember er. ab; eine Fristverlängerung findet unter keinen Umständen statt.
Wegen der Schätzung des Einkommens aus Grundbesitz verweise ich auf die Ihnen bereits zugegangene Anleitung zur Ausfüllung der Sraats- steuerliste :c. Die geeignetste Unterlage für die Schätzung werden die Grundsteuer, die Arbeitskräfte und der Viehstand bieten.
Nachdem durch § 1 des Gesetzes wegen Aufhebung der direkten Staatssteucrn vom 1. April 1895 ab die Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Betriebssteuer der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzt sind und in Folge dessen nicht mehr zu den „von dem Grundeigenthum, dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staatssteuern (§ 9 I4 des Eink.-Ges.) gehören, dürfen dieselben auch nicht mehr von dem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden, worauf ich hiermit besonders aufmerksam mache.
Hanau den 22. November 1894.
J. St. 3445 Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission für den Landkreis Hanau.
I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
Nachstehend bringe ich
1) eine Polizeiverordnung, betreffend die Desinfektion bei ansteckenden Krankheiten,
2) eine Anweisung für die Desinfektoren,
3) Verhaltungsmaßregeln bei ansteckenden Krankheiten
zur öffentlichen Kenntniß.
Hanau am 15. November 1894.
Der Königliche Landrath.
I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
Polizeiverordnung, betreffend
Desinfektion bei ansteckenden Krankheiten.
Auf Grund des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird hierdurch nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen:
§. 1.
Die Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, bei Krankheits- und bei Sterbefällen an
1. asiatischer Cholera,
2. Pocken (Menschenblättern),
3. Diphtherie,
4. epidemische Genickstarre,
5. Flecktyphus,
6. Rückfalltyphus,
7. Darmtyphus,
8. epidemische Ruhr unbedingt,
sowie auf Anordnung des Königlichen Landrathes bet
9. bösartigem Scharlach und
10. bösartigen Masern
die Vornahme der Desinfektion der von dem Kranken benutzten Effekten und Räume, sowie der in den letzteren befindlichen Gegenstände durch die von dem Kreis ausgebildeten Desinfektoren geschehen zu lassen. Die Des-