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Nr 271.
Montag den 19. November
1^94.
Amtliches.
^ar tö&rew ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Das von den hiesigen beiden Bataillonen für die Zeit vom 19. d. Mts. ab beabsichtigte gefechtsmäßige Schießen mit scharfen Patronen im Gelände bei Wachenbuchen findet erst am 28., 29. und 30. d. Mts., sowie am L, 3, 4., 5. und 6. Dezember er., von morgens 8 Uhr bis nachmittags 4 Uhr, statt. Dasfelbe wird in der Richtung von Wachenbuchen gegen die Schäferküppel abgehalten. Das Gelände, welches während des Schießens nicht betreten werden darf, wird durch die Ortschaften Wachenbuchen, Mittelbuchen, Kilianstädten und Oberdorfelden begrenzt und durch Sicherheitsposten abgesperrt. Den Weisungen der Letzteren ist Folge zu geben.
Die Herren Ortsvorstände wollen dies alsbald veröffentlichen lassen. Hanau am 17. November 1894.
Der Königliche Landrath.
M. 5820 J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Unter der Schafheerde zu Kath. Willenroth im Kreise Gelnhausen ist die Räilde ausgcbrochen.
Hanau am 17. November 1894.
Der Königliche Landrath.
V. 9685 J. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
^taötUre i# ^anau.
Bekanntmachungen des OBerbürgermeisteramtes.
Das von den städtischen Behörden beschlossene „Regulativ für die 4. Benutzung der städtischen Gasleitung zuni Privatgebrauch in der Stadt Hanau" bringe ich nachstehend zur allgemeinen Kenntniß. Hanau am 16. November 1894.
" Der Oberbürgermeister.
J. V.: Heraeus.
Regulativ
für die Benutzung der städtischen Gasleitung
zum Arivatgeörauch.
Für die Benutzung der städtischen Gasleitung zum Privatgebrauch wird folgendes Regulativ erlasfen.
I. Anmeldung zur Gasentnahme.
§. 1»
Wer aus der städtischen Leitung Gas entnehmen will, hat dieses der Gaswerksdirektion schriftlich anzuzeigen. Er unterwirft sich durch diese Anmeldung den sämmtlichen Bestimmungen dieses Regulativs, sowie etwaigen nachfolgenden Veränderungsbestimmungen.
^ Die Gaswerksdirektion ist berechtigt, die Gaseinrichtungen durch ihre Beamten, denen der Zutritt zu sämmtlichen Räumen des mit Gas zu versorgenden Grundstücks gestattet werden muß, jederzeit besichtigen zu lassen.
Die Annahme der Anmeldung erfolgt nur, falls solche nach dem Ermejsen der Direktion des Gaswerks mit Rücksicht auf die Ausdehnung des städtischen Rohrnetzes und die sonstige Lage des Gaswerks zulässig erscheint.
Gegen ablehnende Bescheide der Direktion des Gaswerks bezüglich eines Anschlusses ist die Beschwerde an die Gaskommission und gegen deren ablehnenden. Bescheid an den Stadtrath zulässig.
II. Aussührmrg tmB Beschaffenheit der Zuleitung, sowie der Privatleitungen im Innern der Grundstücke.
_ . 8. 2.
Wer eine Abzweigung aus der städtischen Leitung in ein Privatgrundstück anzulegen oder zu verändern wünscht, hat dies der Gaswerksdirektion schriftlich anzuzeigen. Derartige Anmeldungen werden von
den Nutznießern oder Miethern eines Grundstücks nur dann angenommen, wenn zugleich die besondere schriftliche Genehmigung des Eigenthümers beigebracht wird.
8. 3.
Die Zuleitungsröhren — in einer Minimallichtweite von 40 mm — vom städtischen Hauptrohr nach dem Privatgrundstück und zwar vom Abzweigstutzen des Hauptrohrs bis an die Gasmesser, deren Standpunkt von der Gaswerksdirektion im Einverstândniß mit dem Grundstückseigenthümer bezeichnet wird, werden seitens der Direktion des Gaswerks auf Kosten des betreffenden Grundstückseigenthümers hergestellt.
Bei Berechnung der Kosten wird, sei es zu Gunsten, sei es zu Ungunsten des betreffenden Grundstückseigenthümers, immer angenommen, daß das Hauptrohr in der Mitte der Fahrstraße liegt. Im Uebrigen ist für die Kosten ein Tarif maßgebend, der durch die städtische Gaskommission jeweilig festgestellt und veröffentlicht wird.
Diese Zuleitungen bleiben aber, soweit sie außerhalb des Privatgrundstücks liegen, Eigenthum der Stadtgemeinde, welche auch alle Ausbesserungen derselben zu eigenen Kosten übernimmt.
8. 4.
Die Herstellung und Instandhaltung der Privatleitungen bleibt den Eigenthümern der Grundstücke überlassen, jedoch dürfen die betreffenden Einrichtungen erst nach Genehmigung seitens der Gaswerksdirektion benutzt werden.
8. 5.
Für jede Abänderung der Privatleitungseinrichtungen, welche eine Vermehrung der Flammen herbeiführt, gelten dieselben Bestimmungen, wie für eine Neueinrichtung.
8- 6.
Im Allgemeinen sind sür die inneren Leitungen folgende Bedingungen maßgebend:
1. Vor jedem Gasmesfer wird ein Abstellhahn angebracht.
2. Die zu den Gasleitungen zu verwendenden Röhren müssen bei Neueinrichtungen aus gezogenem Schmiedeeisen sein; Blei- und Kupferröhren sind unzulässig.
Die Verbindungen der Röhren müssen auf eine durchaus dauerhafte und solide Weise durch Verschraubung hergestellt werden. Ein Jneinanderschiebcn der Röhren mit bloßer Verkittung oder eine andere leichte Verbindungsart (Gummischlauch) ist nicht gestattet.
3. Zur Bestimmung der Röhrendimensionen ist bei gewöhnlichen Verhältnissen folgende Tabelle maßgebend:
Durchmesfer im Lichten in Millimeter
Länge der Röhren in Meter
3 m
6 m
10 m
20 m
30 m
50 m
Flammenzahl
6 mm
10 „
13 „
20 „
25 „
32 „
40 „
50 „
1
6
15
42
4 10 27 62
3
7
21
46
86
134
2
5
14
32
58
91
1
4
11
25
45
72
3
8
21
37
48
119
4. Die Leitungsröhren sind offen zu befestigen. Eine Ausnahme non dieser Bestimmung ist nur zulässig bei Wohnungen mit besserer Ausstattung. Die Leitungsröhren sind mit gehörigem Gefälle zu legen; wo das Gefälle unterbrochen wird und wo die Leitung von einem warmen in einen kalten Raum tritt, nutzen die Röhren mit sicherer Vorrichtung zum Ablassen der Wasserniederschläge versehen sein.
Es ist darauf zu achten, daß die Röhren an den Stellen freien Raum haben, an melden' sie (z. B. beim Durchgehen durch eine Mauer) durch etwaiges Setzen des Gebäudes eine Beschädigung erleiden könnten. Wo ein Rohr durch einen unzugänglichen hohlen Raum, eine dicke Mauer und dergleichen geführt wird, darf dies