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Nr 265.
Montag den 12. November
1894.
Amtliches,
^taöf^reiö ^atiaxt.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Regierungspräsidenten zu Cassel vom 19. Mai d. Js., betreffend die Sprechstunden der Gewerbcaufsichtsbeamten des Regierungsbezirks (Amtsblatt Nr. 21), bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, das; der Königliche Gewerbeinspektor Herr Förster aus Fulda am Mittwoch den 14. d. M., abends von 6 bis 8 Uhr, im oberen Rathhaussaale den Arbeitern Gelegenheit zu Besprechungen bieten wird.
Hanau am 12. November 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 11921 J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Dienstnachrichten ans dem Kreise.
Gefunden: Eine Banknote. Ein Portemonnaie mit Wochenbillet. Ein leeres Portemonnaie.
■ Eingefangen: Ein schwarzes Huhn.
Zugelaufen: Ein junger schwarzer Pudel mit weißem Flecken vor der Brnst.
Lerloren: Ein Portemonnaie mit ca. oVa Mk.
Entlaufen: Eine weiß und graue Gans (auf dem Meßplatz).
Hanau am 12. November 1894.
^taöt^reis ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bis zum 1. Dezember d. J. ist die Stelle der Wartfrau bei der hiesigen Armenverwaltung zu besetzen.
Mündliche oder schriftliche Bewerbungen werden bis zum 22. d. Mts. im Zimmer Nr. 30 des Rathhauses entgegen genommen.
Hanau am 10. November 1894.
Der Oberbürgermeister.
J. V.: Heraeus. 14783
Freitag den 16. d. M., nachmittags 2'/, Uhr, sollen im Stadtschlost hinterer Hof am Marftall eine Partie alter eiserner Oesen öffentlich versteigert werden. Wegen Besichtigung wende man sich gefälligst an den Kastellan des Stadtschlostes.
Hanau am 10. November 1894.
Der Oberbürgermeister.
J. V.: H era eu s. 14753
Bekanntmachung.
I Die Fischerei in dem Zu- und Abflußgraben der Sandelmühle soll Samstag den 17. November 1894, vormittags M2 Uhr, nach dem Meistgebot unter Zuschlagsvorbehalt auf 3 Jahre im Kämmereilokal öffentlich verpachtet werden. Die Bedingungen liegen daselbst zur Einsichtnahme bereit.
I * Hanau den 6. November 1894.
Der Stadtkämmerer
Schcrzberg. 14747
Die Aussührung von
Erd- und Maurerarbeiten, Zimmerarbeiten, Pflastererarbeiten auf der Sandelmühle, Nordstraße Nr. 12, werden hiermit öffentlich ausgeschrieben.
Pläne, Auszüge und Bedingungen liegen von Montag Nachmittag den 12. d. Mts. in den Büreaustunden im Stadtbauamt I Zimmer Nr. 24 des Rathhauses zur Einsicht auf.
Verschlossene Angebote werden bis zum 17. d. M., vormittags 11 1
Uhr, daselbst entgegengenommen und findet auch zu dieser Zeit die Eröffnung derselben im Beisein etwa erschienener Interessenten statt.
Hanau am 10. November 1894.
Der Oberbürgermeister.
. J. V.: Heraeus. 14754
Schwindelhafte Ausverkäufe und Scheinauktionen.
In unserem Handelsverkehr und Erwerbsleben ist seit etwa zwei Jahrzehnten eine Reihe unerfreulicher Erscheinungen hervorgetreten, welche den Kaufleuten, Fabrikanten und Handwerkern, die ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit und Solidarität betreiben, gerechten Anlaß zu Beschwerden geben. Diese Klagen und das naturgemäß aus ihnen resul- tirende Verlangen nach gesetzlichen Abwehrmaßregeln mußten um so lauter und dringlicher werden, je mehr die Verachtung guter Sitte und geschäftlichen Anstands sich breit macht, je empfindlicher die reellen und ihre Ehre hochhaltenden Gewerbetreibenden durch die verwerflichen und auf bewußten Unwahrheiten beruhenden Machenschaften einer gewissenlosen Konkurrenz geschädigt werden. Nachdem sie lange Zeit unbeachtet geblieben oder wenigstens nicht die gehörige Würdigung gefunden, haben sie endlich doch den Erfolg gehabt, daß gelegentlich der im Januar dieses Jahres gepflogenen Verhandlungen des Reichstages über das Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen der Vertreter der verbündeten Regierungen die Vorlegung eines Gesetzentwurfs zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs zusagte; seitdem ist die Angelegenheit Gegenstand umfassender Erörterung und eingehender Prüfung gewesen und soweit gefördert worden, daß die Reichsregierung das Versprechen in der bevorstehenden Session des Reichstages zu erfüllen gedenkt. Die Nachricht ist allseitig mit Genugthuung begrüßt worden, und so dürfen wir mit Bestimmtheit erwarten, daß es auch der Reichstag nicht an seiner Mitwirkung fehlen lassen wird, um einem Gebühren ein Ende zu machen, durch welches nicht nur der rechtschaffene und solide Gewerbetreibende schwer benachtheiligt, sondern auch das allgemeine Sittlichkeits- und Rechtsbewußtsein gekränkt und verletzt wird.
Eine besonders aufdringlich in die Erscheinung tretende Form des unlautern Wettbewerbes sind die schwindelhaften Ausverkäufe und Scheinauktionen, deren Heimath und eigentliche Pflegestätte die Großstadt ist, die aber unter der marktschreierischen Ankündigung, es handle sich um die Auflösung und möglichst rasche Versilberung der ungeheuren Waarenbestände eines der bedeutendsten Häuser, die es im Reiche gibt, auch in die Provinz getragen werden, überall auf die Leichtgläubigkeit spekulirend und überall Schaden anrichtend. Wenn solchem Treiben gegenüber der Unwille der Benachtheiligten gewiß berechtigt ist, wird man sich doch auch wieder hüten müssen, ihm zu sehr die Zügel schießen zu lasten und alles, was sich Ausverkauf oder Auktion nennt, mit argwöhnischen Blicken zu betrachten oder kurzer Hand als Lug und Trug zu verdächtigen, da sich keineswegs verkennen läßt, daß auch für eine solide Firnia zwingende und weder moralisch noch wirth- schaftlich zu mißbilligende Gründe zur Veranstaltung eines gänzlichen oder partiellen Ausverkaufs vorliegen können. Man nehme nur den Fall, daß der Inhaber einer Firma stirbt und die Erben das Geschäft nicht fortführen wollen, daß ein Geschäft aufgelöst werden soll, weil es den erwarteten Nutzen nicht mehr bringt; man denke an die regelmäßig wiederkehrenden Inventurausverkäufe, die von den angesehendsten Firmen gehalten werden, an die Ausverkäufe und Versteigerungen, welche die gerichtlich bestellten Verwalter von Konkursmassen behufs schneller Realisirung derselben anordnen. In diesen und noch in manchen anderen Fällen ist der Ausverkauf oder die Auktion eine an sich unanfechtbare Geschäftsform, die selbst dann zu Bedenken und Beschwerden keinen Anlaß bieten kann, wenn durch ihre Anwendung auch die Erwerbsgenosten Einbuße erleiden; ebensowenig ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, jeden Geschäftsmann in den von ihm geschaffenen Erwerbsbeziehungen allgemein vor geschäftlichen Angriffen seiner- Konkurrenten zu schützen. Endlich läßt sich auch nichts dagegen einwenden, wenn hier das kaufende Publikum, namentlich in seinen minder_ wohlhabenden Schichten, gern die Gelegenheit wahrnimmt, seine Bedürfnisse zu niedrigern Preisen, als sie sonst üblich sind, zu decken und aus den Um-