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Nr. 263.

Freitag den 9. November

1894.

Amtliches, ^awö&rew ^anau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Jüli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529, Amtsblatt der Regierung zu Cassel S. 811 u. ff.) wird, unter Zustimmung des Bezirksausschusses, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:

8. 1.

Oessentliche Tanzbelustigungen dürfen nur nach Ertheilung einer schriftlichen polizeilichen Erlaubniß abgehalten werden.

Die Erlaubniß muß von dem Veranstalter oder Inhaber des Tanz­lokals wenigstens 10 Tage vorher bei der Ortspolizeibehörde schriftlich uachgesucht werden. Diese entscheidet, insoweit sie hierzu durch den Kreis- landrath ermächtigt ist, über die Ertheilung der Erlaubniß, nach Benehmen mit dem Ortsgeistlichen wegen etwaiger kirchlicher Hindernisse, andernfalls der Landrath.

§. 2.

Wer eine öffentliche Tanzmusik ohne polizeiliche Erlaubniß veranstaltet, oder als Veranstalter über die feststehende Polizeistunde, oder über die im Erlaubnißschein bestimmte Zeit hinaus fortsetzen, oder wer in einem dieser Fälle sein Lokal zu einer öffentlichen Tanzmusik benutzen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, oder mit Haft bestraft.

8- 3/

Alle diesen Gegenstand betreffenden Kreispolizeiverordnungen werden aufgehoben.

Cassel den 13. Oktober 1894.

Der Regierungspräsident

A. II. 9599 Haussonville.

Wird veröffentlicht.

Die Herren Ortsvorstände des Landkreises Hanau wollen für Weiter­verbreitung der Polizeiverordnung Sorge tragen. Die frühere diesseitige Anordnung, wonach wegen Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen über die festgesetzte Feierabendstunde hinaus die diesseitige Er­laubniß einzuholen ist, bleibt unverändert bestehen mit der Maßgabe, daß die Herren Ortsvorstände in allen solchen Fällen wenigstens 8 Tage vor Abhaltung der beabsichtigten Tanzmusik mit den Ortsgeistlichen sich ins Benehmen zu setzen haben und die bezüglichen Gesuche mindestens 6 Tage zuvor dem Unterzeichneten vorliegen.

Hanau am 30. Oktober 1894.

Der Königliche Laudrath.

V. 8952 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend.

Gemäß §. 104 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 verliert eine Quittungskarte ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlüsse des dritten Jahres, welches den: am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.

Mit Ablauf des Jahres 1894 werden demzufolge alle Quittungs­karten ungültig, welche im Jahre 1891 ausgestellt und bis Ende 1894 nicht umgetauscht worden sind.

Die im Jahre 1890 ausgefertigten Quittungskarten würden hiernach Uso bereits ungültig sein. Indessen haben die Versicherungsanstalten mit Rücksicht darauf, daß das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz erst im 1. Januar 1891 in Kraft getreten ist, auch den Karten aus 1890 nne Anerkennung bis zum Schlüsse oes laufenden Jahres zugesichert.

Demnach sind also sämmtliche in 1890 und 1891 ausgefertigte, mit Beitragsmarken beklebte Quitlungskarten von denjenigen Personen, welche olche noch besitzen, bei der Quittungskarten-Ausgabestelle des Wohnortes chleunigst einzureichen, da sonst alle diese Karten vom 1. Januar 1895 b ungültig werden.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher mache ich hierauf mit dem Ersuchen aufmerksam, Vorstehendes alsbald in geeigneter Weise zur Kenntniß der Versicherten ihrer Gemeinde (Gutsbezirks) zu bringen und dabei die in Betracht kommenden Karteninhaber auszufordern, den Umtausch der Karten bei Vermeidung der erwähnten Nachtheile späte­stens bis zum 3L Dezember d. I. zu bewirken.

Hanau am 29. August 1894.

Der Königliche Landrath.

I/V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Dimftuachrichlen aus dem Kreise.

Verloren: Eine silberne schwarz-oxidirte Damenzylinderuhr mit einem Stück Tulakette.

Hanau am 9. November 1894.

Tagesschau.

Berlin, 8. Nov. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag im Neuen Palais die Vorträge des Kriegsministers, des Chefs des Militärkabinets und des Präsidenten des Evangelischen Ober­kirchenraths entgegen und ertheilten dem italienischen General Ferrero die nachgesuchte Audienz.

Berlin, 8. Nov. Es wird angenommen, daß Fürst Hohenlohe im Reichstage die Vorlage über Bekämpfung der Umsturzparteien persönlich einbringen und daß dann Minister von Köller die Einzelheiten derselben vertreten wird.

Berlin, 8. Nov. Die Abreise des Fürsten Bismarck von Varzin nach Friedrichsruh ist vorläufig auf den 15. d. Mts. festgesetzt.

Berlin, 8. Nov. Die Generalsynode beschloß, an den evangelischen Oberkirchenrath die dringende Bitte zu richten, dahin zu wirken, daß mit allen der Kirche zu Gebote stehenden Mitteln dem Gewissen des evangelischen Volkes die Bedeutung und Heilighaltung des Eides überall eingeschürft werde, ferner bei den Reichs- und Staatsbehörden vorstellig zu werden, daß die Zahl der Eidesleistungen möglichst beschränkt werde, die seelsorg- nerische Eidesbelehrung möge im Prozeßlaufe ermöglicht und die konfessio­nelle Eidesformel gesetzlich wieder hergestellt werden. Die Vereidigung von Christen haben nur von christlichen Richtern zu geschehen und der Eides­leistung vor Gericht möge eine der Heiligkeit der Sache entsprechende Feier­lichkeit gegeben werden. (Fr. N.)

Berlin, 8. Nov. DerReichsanzeiger" meldet: Bei dem 2. Ba­taillon des 3. Posen'schen Infanterieregiments Nr. 58 in Glogau sind am 5. und 6. November Magen- und Darmerkrankungen in großer Zahl vor­gekommen. Das Auftreten weist auf eine gemeinsame schädliche, dem Wesen nach noch nicht genau ermittelte, jedenfalls ganz vorübergehende und nicht mehr fortdauernde Einwirkung hin. Der Verdacht des Vorhandenseins von Cholera, die kurz vorher in einem bei Glogau gelegenen Dorfe fest- gestellt wurde, ist nach dem Ergebniß der bakteriologischen Untersuchung und nach dem Verlause der durchweg leicht verlaufenden Erkrankungen auszuschließen. Bereits am 7. November waren nahezu alle Erkrankten genesen. Auch bei den wenigen, noch in Behandlung befindlichen liegen keine bedrohlichen oder schwere Krankheitserscheinungeu vor.

Berlin, 8. Nov. Der Verein der Weißbierwirthe hat in seiner letzten Versammlung eine dem Minister des Innern zu überreichende Re­solution einstimmig angenommen, die, wie derFr. Ztg." gemeldet wird, folgendes besagt:In Erwägung, daß durch den von den^ Sozialdemo­kraten hervorgerufenen Boykott die Existenz der Berliner Gastwirthe aufs äußerste bedroht ist, den hohen Reichstag zu ersuchen, in der beginnenden Session ein Boykottgesetz zu erlassen, um ähnlichen Vorkommnissen, wie augenblicklich bestehen, mit Erfolg begegnen zu können bezw. sie unmöglich zu machen."

Montag und Dienstag hat ein Sonderausschuß des Bundes der Landwirthe im Abgeorduetenhause getagt, um über Maßregeln zur Re­organisation des Getrcidehandels zu berathen. In der gestrigen Schluß­sitzung wurde einstimmig der Wunsch geäußert, daß ebenso wie im Reichs­tage auch im preußischen Abgeordnetenhause eine wirthschaftliche Vereinigung begründet werden möge. Die anwesenden preußischen Landtagsabgeordneten