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Nr. 259.

Montag den 5. November

1894.

Amtliches.

^cmö&rcw ^banau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der M. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529, Amtsblatt der Regierung zu Cassel S. 811 u. ff.) wird, unter Zustimmung des Bezirksausschusses, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:

§. 1.

Öffentliche Tanzbelustigungen dürfen nur nach Ertheilung einer schriftlichen polizeilichen Erlaubniß abgehalten werden.

Die Erlaubniß muß von dem Veranstalter oder Inhaber des Tanz­lokals wenigstens 10 Tage vorher bei der Ortspolizeibehörde schriftlich nachgesucht werden. Diese entscheidet, insoweit sie hierzu durch den Kreis­landrath ermächtigt ist, über die Ertheilung der Erlaubniß, nach Benehmen mit dem Ortsgeistlichen wegen etwaiger kirchlicher Hindernisse, andernfalls der Landrath.

§. 2.

Wer eine öffentliche Tanzmusik ohne polizeiliche Erlaubniß veranstaltet, oder als Veranstalter über die feststehende Polizeistunde, oder über die im Erlaubnißsckein bestimmte Zeit hinaus fortsetzen, oder wer in einem dieser Fälle sein Lokal zu einer öffentlichen Tanzmusik benutzen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, oder mit Haft bestraft.

V 8- 3.

Alle diesen Gegenstand betreffenden Kreispolizeiverordnungen werden aufgehoben.

Cassel den 13. Oktober 1894.

Der Regierungspräsident

A. II. 9599 Haussonoille.

Wird veröffentlicht.

Die Herren Ortsvorstände des Landkreises Hanau wollen für Weiter­verbreitung *ber Polizeiverordnung Sorge tragen. Die frühere diesseitige Anordnung, wonach wegen Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen über die festgesetzte Feierabendstunde hinaus die diesseitige Er­laubniß einzuholen ist, bleibt unverändert bestehen mit der Maßgabe, daß die Herren Ortsvorstände in allen solchen Fällen wenigstens 8 Tage vor Abhaltung der beabsichtigten Tanzmusik mit den Ortsgeistlichen sich ins Benehmen zu setzen haben und die bezüglichen Gesuche mindestens 6 Tage zuvor dem Unterzeichneten vorliegen.

Hanau am 30. Oktober 1894.

Der Königliche Landrath.

V. 8952 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

- Die Bekräftigung der rufstsch-französischen Allianz.

Der neue Zar Nikolaus hat eine Depesche an den Präsidenten der französischen Republik gerichtet, die, nach demColt", den Umständen ent­sprechend und im Sinne der früheren Kundgebungen des Kaisers Alexander x? Einfachheit und diplomatische Zurückhaltung bekundet, die aber durch den Hinweis auf die Trauer des gejammten französischen Volkes andeuten soll, daß die Beziehungen beider Nationen dieselben bleiben. Die Depesche des Zaren lautet:

Ich habe die schmerzliche Pflicht, Ihnen von, dem grausamen Ver­luste Miltheilung zu machen, den ich und Rußland in der Person meines geliebten Vaters, welcher heute verschieden ist, erlitten haben. Ich bin sicher, daß das gejammte französische Volk lebhaften An­theil an unserer nationalen Trauer nimmt."

Der Präsident Casimir-Perier hat dem Kaiser Nikolaus geantwortet; Ew. Majestät lassen in der Mittheilung von dem grausamen Verluste, den Sie erlitten haben, das französische Volk theilnehmen an der nationalen Trauer Rußlands. Die beiden großen Nationen erinnern sich, daß gestern vor einem Jahre Kaiser Alexander III. jenes Telegramm an den Präsidenten Caruot richtete, das die Bande zwischen den bei­

den Völkern noch mehr festigte. Ich bin gewiß, im Namen Frankreichs zu sprechen, wenn ich den Gefühlen der Achtung und des Schmerzes Ausdruck gebe, die aller Herzen beleben. Es ist mir ein Be­dürfniß, Ew. Majestät die erneute Versicherung zu geben, daß ich lebhaften Antheil nehme an dem Verluste, der Sie betroffen hat."

Tagesschau.

Berlin, 3. Nov. DasArmeeverordnungsblatt" veröffentlicht in einer Extraausgabe folgende Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend Anlegung von Trauer für den verewigten Kaiser Alexander III. von Rußland:

Um das Andenken des zu Meinem großen Schmerze gestern aus dem Leben geschiedenen Kaisers Alexander III. von Rußland Majestät zu ehren, bestimme Ich, daß die Armee vierzehn Tage, das Kaiser Alexander Gardegrenadierregiment Nr. 1 und das Ulanenregiment Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreußisches) Nr. 1 drei Wochen Trauer Flor um den linken Unterarm anlegt und daß während der ersten drei Trauertage kein Spiel gerührt werden darf. Die Armee wird hierdurch bethätigen, daß sie Meinen tiefen Schmerz um Meinen treuen Freund, den aufrichtigsten Schirmherrn des europäischen Friedens theilt, und daß sie des von dem verewigten Kaiser zu allen Zeiten Meiner Armee bewiesenen Wohlwollens in steter Dankbarkeit gedenkt. An den Beisetzungsfeierlichkeiten haben Abordnungen der beiden vor­genannten Regimenter sowie des 1. Westfälischen Husarenregiments Nr. 8 bestehend aus dem Kommandeur, einem Hauptmann bezw. Rittmeister, einem Lieutenant und einem Feldwebel bezw. Wachtmeister theilzunehmen. Ich beauftrage Sie, Vorstehendes der Armee bekannt zu machen.

Berlin den 2. November 1894.

Wilhelm.

An den Kriegsminister.

Berlin, 3. Nov. Eine gestern ausgegebene Sondernummer des Marineverordnungsblatts" enthält nachstehenden Allerhöchsten Marinebefehl:

Kaum 2'/« Jahre sind vergangen, seit Ich Meiner Marine die hohe Auszeichnung bekannt geben konnte, welche ihr durch die Stellung L la suite des Kaisers Alexander III. von Rußland Majestät zu theil geworden war, und heute schon trauert Meine Marine mit Mir um den Verlust ihres hohen Gönners, Meines bewährten Freundes, der nach schweren Leiden so früh aus dem Leben scheiden sollte. Indem Ich Meinem tiefen Schmerz Ausdruck gebe, erlasse Ich zur Ehrung des Angedenkens an den verewigten Kaiser die nachstehenden Bestimmungen für Meine Marine: 1) die Offiziere legen auf die Dauer von drei Wochen den Trauerflor um den linken Unterarm an. 2) Meine in der Heimath befindlichen Schiffe haben am Tage nach dem Eintreffen dieser Ordre mit Flaggenparade, Toppflaggen, die russische im Großmast, zu hissen und dieselben sowie die Flagge am Heck und die Gösch Halbstocks zu setzen. Zugleich haben die salutfähigen Schiffe einen Trauersalut von 21 Schuß derart zu feuern, daß der letzte Schuß kurz vor 12 Uhr mittags fällt. Die Flaggen bleiben bis zum Sonnenuntergang halb- stocks. 3) Während der ersten drei Trauertage hat keine Art der Mili­tärmusik stattzusinden. An das Oberkommando der Marine habe Ich demgemäß verfögt.

Berlin dm 2. November 1894.

Wilhelm.

An den Reichskanzler (Reichsmarineamt).

Berlin, 3. Nov. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute im Neuen Palais die Vorträge des Chefs des Generalstabs und des Chefs des Militärkabinets entgegen.

Berlin, 3. Nov. DerKöln. Ztg." wird aus Petersburg ge­meldet: Die Prinzessin Alix ist gestern zur orthodoxen Kirche übergetreten.

Berlin, 3. Nov. DieNordd. Allg. Ztg." theilt mit: Die Vor­lage gegen die Umsiurzpropaganda ist in der letzten Sitzung des Staats­ministeriums in den wesentlichsten Punkten gutgeheißen worden. Nachdem sie noch im Einzelnen überarbeitet worden ist, wird die Ermächtigung des Kaisers zur Einbringung der Gesetzvorlage als Präsidialvorlage im Bundes­rathe eingeholt werben.