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Die Ispalt. Zeile 30 A

Nr. 256.

Donnerstag den 1. November

1894.

Amtliches.

Bekanntmachung,

Im Laufe der letzten Wochen sind an verschiedenen Orten einzelne falsche stinsscheine von Schuldverschreibungen der 3prozentigen Anleihe des Deutschen Reichs zum Vorschein gekommen, durch welche denjenigen Per­sonen, die solche in Zahlung angenommen haben, Verluste entstanden sind.

Wir machen hiermit besonders darauf aufmerksam, daß für falsche Zinsscheine in keinem Falle von «ns Ersatz gewährt wird. Das Publikum kann sich vor Verlusten der erwähnten Art dadurch schützen, daß dasselbe die Annahme von Zinsscheinen bei Zahlungen ablehnt, da dieselben nicht dazu bestimmt sind, als Zahlungsmittel im Privatverkehr zu dienen. Die Zinsscheine haben lediglich den Zweck, von den dazu be­stimmten Kassen eingelöst zu werden.

Berlin den 15. Oktober 1894.

Reichsschuldenverwaltung.

gez. v. Hoffmann. __

^arvöRretö ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529, Amtsblatt der Regierung zu Cassel S. 811 u. ff.) wird, unter Zustimmung des Bezirksausschusses, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet;

S- 1.

Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nur nach Ertheilung einer schriftlichen polizeilichen Erlaubniß abgehalten werden.

Die Erlaubniß muß von dem Veranstalter oder Inhaber des Tanz­lokals wenigstens 10 Tage vorher bei der Ortspolizeibehörde schriftlich nachgesucht werden. Diese entscheidet, insoweit sie hierzu durch den Kreis­landrath ermächtigt ist, über die Ertheilung der Erlaubniß, nach Benehmen mit dem Ortsgeistlichen wegen etwaiger kirchlicher Hindernisse, andernfalls der Landrath.

§. 2.

Wer eine öffentliche Tanzmusik ohne polizeiliche Erlaubniß veranstaltet, oder als Veranstalter über die feststehende Polizeistunde, oder über die im Erlaubnißschein bestimmte Zeit hinaus fortsetzen, oder wer in einem dieser Fälle sein Lokal zu einer öffentlichen Tanzmusik benutzen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, oder mit Haft bestraft.

8- 3.

Alle diesen Gegenstand betreffenden Kreispolizeiverordnungen werden aufgehoben.

Cassel den 13. Oktober 1894.

Der Regierungspräsident

A. II. 9599 Haussonville.

Wird veröffentlicht.

Die Herren Ortsvorstände des Landkreises Hanau wollen für Weiter­verbreitung der Polizeiverordnung Sorge tragen. Die frühere diesseitige Anordnung, wonach wegen Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen über die festgesetzte Feierabendstunde hinaus die diesseitige Er­laubniß einzuholen ist, bleibt unverändert bestehen mit der Maßgabe, daß die Herren Ortsvorstände in allen solchen Fällen wenigstens 8 Tage vor Abhaltung der beabsichtigten Tanzmusik mit den Ortsgeistlichen sich ins Benehmen zu setzen haben und die bezüglichen Gesuche mindestens 6 Tage zuvor dem Unterzeichneten vorliegen.

Hanau am 30. Oktober 1894.

Der Königliche Landrath.

V. 8952 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsasfesfor.

^taölltreis ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Samstag den 10. November d. I., nachmittags 2^2

Uhr, sollen Nordstratze Nr. 12, Zn der sogenannten Sandelmühle, die nachfolgenden für den Betrieb einer Mahlmühle seither gang­

baren Gcräthe und Maschinen öffentlich mit Genehmigungsoorbehalt ver­steigert werden. Die Besichtigung der Gegenstände kann Donnerstag, Freitag und Samstag den 8., 9. und 10. d. M. durch Vermittelung des Stadtbauamts I im Rathhaus stattfinden.

Gleicher Erde: 1 Vorsichter, 1 Paternosterwerk, verschiedene Sackrohre und i Maschine zum Fruchtputzen.

I. Obergeschoß: 4 Mahlgänge mit 2 Champagner- und 2 Grauwinkler­steinen, 1 Sichtmaschine, 1 Griesputzmaschine, 1 Mehl­zylinder mit Kasten.

II. Obergeschoß; 2 Mehlzylinder, 1 Sortirgrieszylinder, 2 Fruchtputz­maschinen und verschiedene andere Gcräthe.

Hanau am 31. Oktober 1894.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: H e r a e u s. 14309

Oeffmitilkl? Sinnig des Gememlle-ânssâffsts

Donnerstag den 1. November 1894, nachmittags 5 Uhr.

Berathungsgegenstände:

1. Aufhebung des Ortsstatuts für Benutzung der städtischen Gasleitung zum Privatgebrauch und Genehmigung eines Regulativs für gleichen Zweck.

2. Rechnung der höheren Töchterschule und der 4 Bürgerschulen pro 1893/94.

3. Verpachtung des Neustädter Rathhauskellers.

4. Nachverwilligung von 321 M. 89 Pf. für erweiterte Wasserleitung im Stadtschloß auf Titel VI Insgemein.

5. Bauliche Veränderungen auf der Sandelmühle wegen Unterbringung der Latrinenwagen rc. 14274

Tagesschau.

Berlin, 31. Oktober. Seine Majestät der Kaiser und König ge­leiteten gestern Abend um 9 Uhr Seine Königliche Hoheit den Kronprinzen von Schweden lind Norwegen mit Höchstdessen Söhnen bei der Abreise zur Wildparkstation. Heute Morgen nahmen Allerhöchstdiefelben im Neuen Palais den Vortrag des Chefs des Zivilkabinets entgegen. Um 11 Uhr hatte das Präsidinm der Generalsynode die Ehre, von Seiner Majestät empfangen zu werden.

Berlin, 31. Okt. In der heutigen Sitzung der Generalsynode theilte, nach denFr. N.", der Präsident, Graf Ziethen-Schwerin, mit: Bei Empfang des Präsidiums der Generalsynode äußerte der Kaiser auf die Ansprache des Präsidenten etwa Folgendes ; Die Arbeiten der General- synode würden gesegnet sein, wenn sie in versöhnlichem Geiste arbeite. Der Anfang habe dieser Erwartung entsprochen. Die Generalsynode müsse sich hüten, ihre Aufgaben nach parlamentarischem Vorbilde zu er­ledigen, sie möge nicht nach Parteirücksichten verhandeln, denn sie stehe auf anderer Grundlage als die politischen Körperschaften. Er habe den Ent­wurf einer neuen Agende gebilligt, doch solle kein Zwang ausgeübt wer­den : wer die neue Agende ablehne, könne bei der alten verharren. Der Kaiser äußerte den Wunsch, daß die Kirchen auch außer der Zeit des Gottesdienstes offengehalten werden möchten; dadurch werde der religiöse Sinn in manchen Schichten der Bevölkerung gefördert und belebt werden. Die Religion sei noch eine Macht, selbst die subversiven Kräfte der Zeit hätten mehrfach davor Halt machen müssen. Die Kaiserin knüpfte bei dem Empfang an den Wunsch des Kaisers auf Offenhaltung der Kirchen an.

Berlin, 31. Okt. Das Amtsblatt des Reichspostamts veröffentlicht einen Erlaß Caprivi's an den Staatssekretär des Reichspostamts von Stephan, welcher besagt:Nachdem Se. Majestät geruht haben, mich auf meinen Antrag von meiner Stellung als Reichskanzler zu entbinden, ist es mir Bedürfniß, Eurer Exzellenz meinen herzlichen Dank auszusprechen für Ihre Treue und Mitarbeiterschaft, wodurch Sie mich während meiner Amtsführung unterstützten. Ich knüpfe hieran die Bitte, auch den Beamten Ihres Ressorts den Ausdruck meines Dankes zu übermitteln für die Hülfe, die mir durch deren Hingebung an die Aufgaben des Dienstes jederzeit zu Theil geworden ist."

Berlin, 31. Okt. Die Ernennung des Prof. Mommsen zuni Vizekanzler des Ordens pour le mérite wird imStaatsanzeiger" ver­öffentlicht.