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Nr. 254.
Dienstag oen 30. Oktober
1894.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/oigen Staatsanleihe von 1885.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1894 bis 30. September 1904 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. September 1894 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge- nommen oder durch die Regierungshauptkassen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind.
Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzngeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangnng der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 15. August 1894.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I 1979. gez. Merleker.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungshauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Cassel den 21. August 1894.
Königliche Regierung.
Schönian.
Bekanntmachung, die Beschädigung der Reichstelegraphenanlagen betreffend.
Zum Schutz der Reichstelcgraphenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen:
§. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch Verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von neun Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§♦ 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
§♦ 318 a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Da die Reichstelcgraphenanlagen in letzter Zeit häufig theils vorsätzlich (durch Zertrümmern der Isolatoren mittels Steinwürfe rc.), theils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden sind, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich wird demjenigen, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichstelegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Thäter mit Erfolg eingeschritten werden kann, in jedem einzelnen Falle eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark hiermit zugesichert.
Cassel den 7. Oktober 1894.
Der Kaiserliche Oberpostdirektor __________________________gez. Frank.___________________
^faöf^retö ^arta/u.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.
Am 31. Oktober d. I. wird, wie in den Vorjahren, zwecks Veranlagung der Einkonimensteuer für das Jahr 1895/96 eine allgemeine Ausnahme des Personenstandes in hiesiger Stadt vorgenommen werden. Zu diesem Behufe werden jedem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter schon mehrere Tage vorher die erforderlichen Hauslisten eingehändigt werden, um deren genaue und gewiffenhafte Ausfüllung hinsichtlich sämmtlicher in dem betreffenden Hause nebst Zubehör wohnenden Personen nach dem Stande vom 31. Oktober d. Js. ersucht wird. Insbesondere bitte ich, besondere Sorgfalt aus die Angabe von Stand und Gewerbe zu verwenden und überall die Art der Beschäftigung — namentlich auch, ob selbständig, Gehülfe, Lehrling rc. — ersichtlich zu machen. Indem ich schließlich auf die, auf den Hauslisten abgcdruckten gesetzlichen Bestimmungen verweise, spreche ich das Ersuchen aus, daß das betheiligte Publikum sowohl im eigenen Interesse als auch zur Förderung der Veranlagungsarbeiten dahin wirken wolle, daß der am 1. November erfolgenden Abholung der Hauslisten kein Hinderniß entgegen steht.
Hanau am 25. Oktober 1894.
Der Oberbürgermeister i. V.: Heraeus.
Tagesschau.
Berlin, 29. Okt. Heute Morgen um 9^4 Uhr empfingen Seine Majestät der Kaiser und König den Chef des Zivilkabinets und nahmen anschließend daran die Vorträge der Marine entgegen.
Berlin, 29. Okt. Fürst Clodwig Karl Viktor Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst ist am 31. März 1819 geboren. Er studiere in Bonn, Göttingen und Heidelberg Rechts- und Staatswissenschaften, trat im Jahre 1842 in den preußischen Staatsdienst und verließ diesen im Jahre 1845, um die ihm zugefallene Standesherrschaft Schillingsfürst in Bayern zu übernehmen. In der Kammer der bayerischen Reichsräthe bekämpfte er, wie die „Fr. N." berichten, die ultramontan-österreichische Politik des Ministeriums und trat nach dem Kriege von 1866 offen für den Anschluß Bayerns an Preußen ein. Im Dezeniber 1866 wurde er zum bayerischen Minister des Auswärtigen ernannt. Ein eifriger Vertreter der Zollvereinigung der vier süddeutschen Staaten mit Preußen wurde er in das deutsche Follparlament gewählt. Im Februar 1870 nahm er seine Entlassung âls Minister des Auswärtigen. Bekannt ist seine warme Vertheidigung des Eintritts Bayerns in das Deutsche Reich. Im Jahre 1874 wurde er zum deutschen Botschafter in Paris ernannt. Seit 1885 ist er Statthalter der deutschen Reichslande. — Herr v. Köller, Ernst Matthias, der jüngere Bruder des Präsidenten, ist am 8. Juli 1841 zu Kantreck bei Gollnow geboren; er besuchte das Gymnasium zu Stettin und die Ritter-Akademie zu Brandenburg, dann die Lochschulen Heidelberg und