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Rr. 251.

fleumm Anzeiger.

Zugleich ArntkicH^s @>rgan Mv Kta-t- urr- Lcm-Kveis KM«ru. Erscheint täglich mit Ausnahme der Gsrm- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Freitag den 26. Oktober

Amtliches.

Slcrölkveis ^banaxu

In letzter Zeit sind so häufig Anzeigen wegen Uebertretung der für Radfahrer erlassenen Vorschriften Per eingegangen, daß ich mich veran­laßt sehe, diese Vorschriften nachstehend wiederholt zu veröffentlichen. Ins­besondere wird gegen die Vorschrift verstoßen, daß innerhalb der Straßen der Stadt langsam zu fahren ist, sowie daß nach Eintritt der Dämmerung am Fahrrad eine hellbrennende Laterne anzubringen ist.

Bei weiteren Uebertretungen dieser Vorschrift wird nachdrückliche Be­strafung eintreten.

"Hanau

' P. 11246

am 25. Oktober 1894.

Königliche Polizeidirektion.

J. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

8- 17.

Velozipedfahrer jeder Art dürfen andere als die zum Fahren

und Reiten bestimmten Straßen- und Wegetheile nicht benutzen. Insbe­sondere ist das Befahren aller Promenadenwege mit Velozipeden verboten. In wie weit öffentliche Plätze mit Velozipeden befahren werden dürfen, bleibt der Bestimmung durch die Ortspolizeibehörden vorbehalten.

§. 18. Innerhalb der Ortschaften, namentlich beim Passiren enger Straßen, an Straßenkreuzungen, beim Einbiegen in eine andere Straße oder einen Thorweg, ferner beim Passiren von Brücken haben Velozipede langsam zu fahren. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern und Fuß- , gângern haben dieselben weit auszuweichen; an engen Wegestrecken ist nach Bedarf still zu halten und abzusteigen; desgleichen ist abzusteigen, wenn in Folge der Begegnung ein Thier scheu oder unruhig wird.

§. 19. Jedes Veloziped muß mit einer helltönenden Glocke und während der Benutzung bei Dunkelheit mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein.

Will ein Velozipedfahrer an einem Fuhrwerk, Reiter oder Fußgänger von hinten vorbeifahren, so muß er solches vorher durch ein Zeichen mit der Glocke ankündigen. Bemerkt er während des Vorbeifahrens, daß ein Pferd dadurch fcheu oder unruhig wird, so hat er sein Tempo zu verkürzen und darf an dem Pferde nur mit Zustimmung seines Führers vorbeifahren.

Nimmt ein Velozipedfahrer wahr, daß hinter ihm herkommende Reiter oder Fuhrwerke die Absicht haben, bei ihm vorbeizufahren, so darf er solches nicht durch Befchleunigung des eigenen Tempo's oder auf andere Weise muthwillig hindern.

Ueberhaupt sind die Velozipedfahrer verpflichtet, Alles zu vermeiden, was zu einer Belästigung oder Gefährdung des auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verkehrenden Publikums führen kann. Es dürfen deshalb auch zwei oder mehrere Velozipede nur in so weit neben einander herfahren, als solches ohne Belästigung und Gefährdung des Publikums leicht ausführbar ist. (

§. 20. Den Kreis- und Ortspolizeibehörden bleibt vorbehalten, den Delozipedfahrern im Interesse der Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs noch weitergehende Einschränkungen aufzuerlegen.

§. 1. Jeder Radfahrer hat sich bei der Polizeibehörde anzumelden; diese bestimmt die Nummer, welche er in rothen Zahlen auf einer schwarzen Platte zu führen hat. Bei Tag muß das zweirädrige Veloziped mit der Nummerplatte vorn am Kopf versehen fein, derart, daß die Nummer nach r beiden Seiten sichtbar ist.

Drei- oder mehrrädrige Velozipede sind mit der Nummerplatte in der Weise zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.

Die im §. 6 für die Nachtzeit vorgeschriebene Laterne muß dieselbe Nummer wie die Platte in rothen Ziffern führen. Die letzteren müssen eine Höhe von 3,3 Zentimeter haben.

? as zweirädrige Veloziped hat die Laterne vorn am Kopf zu führen, das drei- oder mehrrädrige ist mit derselben so zu versehen, daß die Nummer

hinten sichtbar ist.

8- 2. Das Fahren mit Velozipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette, Fußwege sowie die öffentlichen Plätze in Hanau dürfen nicht befahren werden.

non

§. 3. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeuges verpflichtet.

Jviertiovs- Preis:

DK IkpaLi^ ^jmiMbjefle iberbetäi Kam io^

DK^^.A-tK 16 -4.

VKA^L Zeile 20 ^.

DK gftxckt. Zeile 30 -4.

1894.

Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe so lange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militârahtheilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen.

Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

§ 4. _ An entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken re. darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden.

Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum An­halten gebracht werden kann.

Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Veloziped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten.

§. 5. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.

§ 6. Jedes in Fahrt befindliche Veloziped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hell­leuchtenden Laterne versehen sein.

§. 7. Der Radfahrer hat die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Vieh­transporte und dergleichen durch laute Glockensignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit einer Pfeife auf seine Annäherung rechtzeitig auf­merksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glockensignal abzugebcn.

§. 8. Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter von Viehtranspor u. s. w. haben entgegenkommenden oder sie einholendeflMadfahrernexstm lichen Falls ihrer Seits nach rechter Seite hin angemessen auszuweichen.

8- 9. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Stitt von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobacken, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen er­möglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzieh den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erßlweren oder seine Person und sein Fahrzeug zu gefährden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben Geldstrse bis zu 30 Mk. ev. entsprechende Haft zur Folge.

Ausschreiben.

Der Taglöhner Wilhelm Schmidt aus Niederrodenuch, Landkrxjs^ Hanau, hat sich ant 17. d. Mts. aus feiner Wohnung e^fernt und tiT bis jetzt noch nicht dorthin zurückgekehrt. Es ist nicht «'»geschlossen, daß sich derselbe ein Leid angethan hat.

Der Vermißte ist am 9. Januar 1851 zu Beushbach bei Canfl<rg geboren, von kleiner schwächlicher Statur, etwa 1,60 n groß, hat^Mnel- blonde Haare, ebensolches Schnurrbärtchen, kränkliches Aussehen, g ^ack- rock, Hose und Weste aus dunkelbraunem Tuchstoff, ziemlich xvgetragene seidene Mütze und um den Hals ein altes halbwollenes Tu^k Seichlungen. An der rechten Seite des Gesichts, sowie am rechten Arpr befinden 1>ch röthlich aussehende Narben. Der rechte Arm war bis die Hand mi einer Binde umwickelt. /t, . , ~ ,

Es wird ergebenst ersucht, nach dem^c. Sch/rdt geeignete Na )- forschungen anzustellen, denselben im Betretungsfall/anzuhalren und racy- richt hierher gelangen lassen zu wollen.

Hanau am 25. Oktober 1894.

Königliche Polizeidire

I. V.: Dr. Köhler, Re/rungsa,iessor.

, I., J.-Nr. P. 2971, betreffend echpreller und Schwindler, angeb- er^Auhaus aus Trier, ist erledigt.

Das Ausschreiben vom 26. Mâr Nachforschung nach einem unbekannte licher Weinreisende Ernst Ahrens

Hanau am 25. Oktober 1894. _

Königliche Polizeidirektion.

P. 11299 J. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.