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Mittwoch den 24. Oktober
Nr. 249.
^taöt^reis ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Gemäß §. 7 des Ortsstatuts, betreffend das Gewerbegericht in Hanau, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Gewerbegerichts am
Montag den 5. November 1894
in den Stunden von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr im unteren Saale des Neustädter Rathhauses stattfinden wird.
Sowohl die Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer haben je
6 Beisitzer und
6 Ersatzbeisitzer auf getrennten Wahlzetteln zu wählen; Wahlzettel, welche mehr als 6 Namen enthalten, sind ungültig.
Aus die Wahl finden die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der §§. 6 bis 10 des Ortsstatuts Anwendung.
Für die im §. 7 des Statuts vorgesehene Legitimation der -Arbeitnehmer können Formulare in der Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts, Neustädter Rathhaus, 2 Treppen hoch, Zimmer Nr. 19, kostenfrei in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforder- ' liche Auskunft ertheilt wird.
Hanau am 12. Oktober 1894.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts:
Dr. Gebeschus, Oberbürgermeister.
Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend das Gewerbegericht in Hanan.
§. 6.
Wahlberechtigt sind:
1. als Arbeitgeber alle über 25 Jahre alten männlichen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß §. 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben;
2. als Arbeitnehmer alle über 25 Jahre alten männlichen Arbeiter, die seit mindestens einem Jahr in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Zu den vorstehenden Personen gehören aber nicht Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marineocrwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt find. Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten alle im §. 2, sowie im §. 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Personen.
Juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.
Wählbar sind von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen r Geschlechts, welche über 30 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren hier wohnhaft oder in Arbeit sind und welche in dem der Wahl vorher- gegangencn Jahre für sich und ihre Familie Armenuntcrstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen, oder die empfangene Armenunterstützung erstattet haben.
Wer zum Amt eines Schöffen unfähig wäre (§. 32 des Gerichts- verfassungsgesetzes) ist auch zum Gewerbegericht weder wahlberechtigt noch wählbar.
§. 7.
Die Wahl der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer findet unter Leitung des Vorsitzenden des Gewerbegerichts und eines vom Gewerbegericht je zur Hälfte aus den stimmberechtigten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannten Wahlausschusses alle drei Jahre, innerhalb der letzten 3 Monaten des Kalenderjahres statt.
1894.
Der Tag derselben ist mindestens zweimal in dem Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen, dergestalt, daß zwischen dem ersten Abdruck der Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von mindestens 14 Tagen liegt.
Der Wahlakt findet in einem oder mehreren Lokalen statt. Im ersteren Falle nimmt der Wahlausschuß die Funktionen des Wahlvorstandes wahr, im letzteren Falle ernennt derselbe für jedes Wahllokal eines seiner Mitglieder zum Wahlvorsteher. Dieser wählt aus der Zahl der im betreffenden Bezirk Wahlberechtigten zwei bis vier Beisitzer, in gleicher Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihm zusammen den Wahlvorstand bilden.
Die an der Wahl sich Betheiligenden haben sich vor dem Wahlvorstand, insoweit diesem nicht die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen.
Zum Ausweis genügt für die Arbeitgeber ein Zeugniß der städtischen Steuerkommission, sür die Arbeitnehmer ein Zeugniß ihres Arbeitgebers resp, des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeitnehmer hier in Arbeit steht oder wohnt. Formulare für diese Zeugnisse werden vom Gewerbegericht unentgeltlich verabfolgt.
Der Berücksichtigung anderer, dem Wahlausschüsse genügend erscheinender Legitimationen steht nichts entgegen.
§. 8.
Das Wahlrecht ist nur in Person und durch zwei Stimmzettel auszuüben, von denen der eine 6 Namen für Beisitzer, der andere 6 Namen für Ersatzbeisitzer enthält.
Die Wahl ist geheim und findet in den Stunden
von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 2 Uhr,
oder mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr statt.
Die Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellte Listen einzutragen, deren eine für die Arbeitgeber, deren andere für die Arbeitnehmer bestimmt ist, und welche in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation enthält. In der Liste der Arbeitnehmer ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzuführen, für welchen der Betreffende arbeitet.
Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist derselbe gleichwohl in derjenigen Liste, sür welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zurückweisungsgrund dabei zu bemerken.
Die als stimniberechtigt Anerkannten haben ihre Stimmzettel verdeckt in Wahlurnen einzulegen, von denen zwei für die Arbeitgeber, zwei für die Arbeitnehmer bestimmt sind. In die eine oder je beide Wahlurnen kommt der Wahlzettel für die Beisitzer, in die andere derjenige für die Ersatzbeisitzer. Die Liften sind vom Wahlvorsteher und von den Wahlbeisitzern am Schluffe zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrücklich zu bezeugen, daß sich in der für die Wahl bestimmten Zeit Niemand weiter angemeldet hat.
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Nach Ablaus der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht bereits im Wahllokal gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen.
Es sind nunmehr die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und getrennt zu zählen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit von der festgestellten Zahl der Wähler, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung dienlichen im Wahlprotokoll anzugeben.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Ist aus einem Stimmzettel nicht mit Hinlänglicher Deutlichkeit die Person des zu Wählenden zu eutnehmen, oder enthält der Stimmzettel den Namen einer Person, welche in den betreffenden Abtheilungen nicht wählbar ist, so ist die für eine solche Person abgegebene Stimme ungültig, unbeschadet der Gültigkeit der übrigen auf dem Stimmzettel befindlichen Namen.
Gültig sind Stimmzettel aus einer Urne für die Beisitzerwahl, welche 6 oder weniger Namen enthalten, ebenso Stimmzettel aus einer Urne für die Ersatzbeisitzerwahl, welche 6 oder weniger Stimmen enthalten.