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Ar. 244.
Donnerstag den 18. Oktober
1894.
Amtliches.
^>taöt&rew ^anaxt.
Wegen Fortsetzung der Sielbauten in der Steinheimer Landstraße ist die Sperrung dieser und der Mainstraße für den Fuhrwerksverkehr vom 19. d. Mts. ab angeordnet.
Für die Dauer dieser Sperre ist den Fuhrwerken das Passiren des kleinen Viadukts gestattet.
Hanau am 18. Oktober 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 11012 I. A.: Vr. Köhler, Regierungsassessor.
^anö&rets ^anau.
Bekanntmachttngen des Königlichen Landrathsamtes.
Der Metzger Karl Wilhelm Euler zu Großkrotzenburg beabsichtigt aus seinem Grundstück Karte N. Nr. 484/290 zu Großkrotzenburg die Anlage und den Betrieb einer Schlächterei.
Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen gegen die Anlage, zu welcher die Zeichnungen und Beschreibungen hier offen liegen, binnen 14 Tagen, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an gerechnet, hier anzubringen sind.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird Termin auf
Montag den 5. November, vormittags 10 Uhr, in das Büreau des Kreisausschusses hier anberaumt.
Im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden wird gleichwohl mit der Erörterung der erhobenen Einwendungen vorgegangen werden.
Hanau am 16. Oktober 1894.
Der Königliche Landrath
A. 2827 v. Oertzen. 13661
Dienstmchrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein großer Maulkorb. Ein Einnahme- und Ausgabebuch. Ein Paar schwarze Glacehandschuhe.
Entlaufen: Ein junges mausgraues Kätzchen; dem Wiederbringer eine Belohnung.
Hanau am 18. Oktober 1894.
^taOf&reis ^anaiA.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Die von dem hiesigen Stadtrath unter Zustimmung des Gemeinde- ausschusies festgestellte „Ordnung, betreffend die Erhebung einer Abgabe beim Erwerb von Grundstücken und Gebäuden in der Stadt Hanau", wird der Vorschrift im §. 3 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 entsprechend, vom 19. d. Mts. an im hiesigen Rathhaus, Zimmer Nr. 18, öffentlich aufgelegt, um binnen der nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche einzelne oder gewisse Klassen von Gemeindegliedern dagegen zu machen finden.
Hanau am 16. Oktober 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 13638
Die von dem hiesigen Stadtrath unter Zustimmung des Gemeindenusschusses festgestcllte „Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Stadt Hanau", wird der Vorschrift im §. 3 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 entsprechend, vom 19. d. Mts. an im hiesigen Rathhaus, Zimmer Nr. 18, öffentlich aufgelegt, um binnen der nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche einzelne oder gewisse Klassen von Gemeindegliedern dagegen zu machen finben.
Hanau am 16. Oktober 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 13636
Die Zuckerausfuhr nach Amerika.
Unter den Waaren, die wir nach den bereinigten Staaten von Nordamerika aussühren, nimmt der Zucker eine ganz hervorragende Stelle ein. Die Ausfuhr dahin betrug 1893 91287 Tonnen im Werthe von 25 Millionen Mark. Die Vereinigten Staaten haben bisher keinen Rohzuckerzoll erhoben, ihre Produktion von Zucker vielmehr durch Gewährung einer Prämie von 2 Zents auf das Pfund zu unterstützen gesucht. Die eigene Produktion der Union reicht .jedoch bei weitem für den Bedarf nicht aus, man schätzt sie auf etwa 2 V2 Millionen Doppelzentner gegen einen um das Vielfache höheren Verbrauch. Auch der Tarif des Hochschutzzöllnerischen Mac Kinley-Gesetzes ließ den Zucker frei, gab aber dem Bundespräsidenten die Vollmacht, gegen Staaten, die wichtige amerikanische Erzeugnisse ungünstig behandeln, einen Zuckerzoll anzuwenden. Dem deutschen Reiche ertheilte der Präsident mit Rücksicht auf die Vortheile, welche die landwirthschaftlichen Produkte Amerikas in Deutschland genießen, die Zusage, die Mac Kinley-Klausel nicht anzuwenden.
Mit dem Präsidenten Cleveland war die demokratische Partei ans Ruder gekommen, welche die Uebertreibung des Schutzzolles verwirft und dem Systeme größerer Handelsfreiheit huldigt. Im vergangenen Sommer kam eine neue Tarifbill zu Stande, die zugleich die Zuckerprämie beseitigte, dafür aber einen Zoll für fremden Zucker einführte. Dadurch wurde also die im Mac Kinley-Gesetze dem Präsidenten ertheilte Vollmacht in einen gesetzlichen Zwang verwandelt. Nicht genug damit, wird aber auch durch das neue Gesetz noch ein Extrazuschlag für Zucker aus Ländern erhoben, die eine Ausfuhrprämie zahlen.
Hierdurch sind sehr wichtige Interessen der deutschen Zuckerindustrie verletzt, wenn auch die Sache für den Augenblick praktisch deshalb weniger bedeutend sein mag, weil sich, wie behauptet wird, der amerikanische Markt im Hinblick auf das neue Gesetz im Voraus mit großen Zuckermengen versorgt hat. Die Schädigung liegt nicht sowohl darin, daß Amerika als Ersatz für die Jnlandsprämie überhaupt einen Zuckerzoll erhebt, als in dem Extrazuschlag für Zucker aus Ländern, die eine Ausfuhrprämie zahlen, und zwar soll bei der Anwendung des Gesetzes nur der Zucker mit einem besonderen Zuschlag belastet werden, für den in seiner Heimath eine offene Ausfuhrprämie gewährt ist. Hierdurch wird in erster Linie der Rohzucker begünstigt. Außerdem ergibt sich noch ein weiterer Nachtheil sür deutschen Zucker daraus, daß die deutsche offene Ausfuhrprämie erheblich niedriger ist als die in anderen Ländern mit Rübenzuckerproduktion wie Frankreich, Belgien, Holland, bestehende versteckte Ausfuhrprämie, und daß trotzdem noch nicht einmal feststeht, ob auf den Zucker dieser Länder der Extrazuschlag thatsächlich angewendet wird.
Zum näheren Verständniß des Unterschiedes zwischen versteckten und offenen Prämien sei daran erinnert, daß früher auch in Deutschland eine versteckte Ausfuhrprämie gezahlt wurde, die darin lag, daß für das ausgeführte Zuckerfabrikat mehr Steuer zurückvergütet wurde, als in Wirklichkeit in der Materialsteuer (Rübensteuer) gezahlt worden war. Das Gesetz nahm eine größere Anzahl von Zentnern Rüben für erforderlich zur Herstellung eines Zentners Zucker an, als die Industrie in Wirklichkeit bei der hochgesteigerten Technik der Rübenentzuckerung brauchte. Mit dem Uebergang zur Fabrikatsteuer an Stelle der Rübensteuer ist in Deutschland auf beschränkte Zeit (bis 1897) die Zahlung offener Prämien bei der Ausfuhr eingeführt worden, die jedoch, wie gesagt, niedriger sind, als in den konkurrirenden Ländern mit verstecktem Prämiensystem.
Das Vorgehen Amerikas widerspricht jedenfalls dem die Meistbegünstigung enthaltenden, noch immer in Kraft stehenden Vertrage Preußens mit den Vereinigten Staaten vom Jahre 1828. Unsere Regierung hat denn auch nicht gesäumt, unmittelbar nach der Veröffentlichung des neuen amerikanischen Tarifgesetzes eine Protestnote in Washington überreichen zu lassen. In Amerika selbst sieht man ein, daß Deutschland nicht ruhig bleiben konnte. Wie aus Washington gemeldet wird, heißt es dort, daß Präsident Eleveland demnächst in einer Botschaft den Kongreß auffordern werde, seine Aufmerksamkeit auf die Proteste Deutschlands und anderer Mächte betreffs des Zuckertariss und auf die Nützlichkeit einer Abänderung des Tarifs zu richten. Dies bestärkt uns in der Hoffnung, daß die Angelegenheit dank dem klaren Verhalten der deutschen Regierung einen befriedigenden Abschluß finde.