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Ar. 244.

Donnerstag den 18. Oktober

1894.

Amtliches.

^>taöt&rew ^anaxt.

Wegen Fortsetzung der Sielbauten in der Steinheimer Landstraße ist die Sperrung dieser und der Mainstraße für den Fuhrwerksverkehr vom 19. d. Mts. ab angeordnet.

Für die Dauer dieser Sperre ist den Fuhrwerken das Passiren des kleinen Viadukts gestattet.

Hanau am 18. Oktober 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 11012 I. A.: Vr. Köhler, Regierungsassessor.

^anö&rets ^anau.

Bekanntmachttngen des Königlichen Landrathsamtes.

Der Metzger Karl Wilhelm Euler zu Großkrotzenburg beabsichtigt aus seinem Grundstück Karte N. Nr. 484/290 zu Großkrotzenburg die An­lage und den Betrieb einer Schlächterei.

Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen gegen die Anlage, zu welcher die Zeichnungen und Be­schreibungen hier offen liegen, binnen 14 Tagen, vom Tage des Er­scheinens dieser Bekanntmachung an gerechnet, hier anzubringen sind.

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird Termin auf

Montag den 5. November, vormittags 10 Uhr, in das Büreau des Kreisausschusses hier anberaumt.

Im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden wird gleichwohl mit der Erörterung der erhobenen Einwendungen vorge­gangen werden.

Hanau am 16. Oktober 1894.

Der Königliche Landrath

A. 2827 v. Oertzen. 13661

Dienstmchrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein großer Maulkorb. Ein Einnahme- und Aus­gabebuch. Ein Paar schwarze Glacehandschuhe.

Entlaufen: Ein junges mausgraues Kätzchen; dem Wiederbringer eine Belohnung.

Hanau am 18. Oktober 1894.

^taOf&reis ^anaiA.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Die von dem hiesigen Stadtrath unter Zustimmung des Gemeinde- ausschusies festgestellteOrdnung, betreffend die Erhebung einer Abgabe beim Erwerb von Grundstücken und Gebäuden in der Stadt Hanau", wird der Vorschrift im §. 3 der Gemeindeord­nung vom 23. Oktober 1834 entsprechend, vom 19. d. Mts. an im hie­sigen Rathhaus, Zimmer Nr. 18, öffentlich aufgelegt, um binnen der nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche einzelne oder gewisse Klassen von Gemeindegliedern dagegen zu machen finden.

Hanau am 16. Oktober 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 13638

Die von dem hiesigen Stadtrath unter Zustimmung des Gemeinde­nusschusses festgestcllteOrdnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Stadt Hanau", wird der Vorschrift im §. 3 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 entsprechend, vom 19. d. Mts. an im hiesigen Rathhaus, Zimmer Nr. 18, öffentlich aufge­legt, um binnen der nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche einzelne oder gewisse Klassen von Gemeindegliedern dagegen zu machen finben.

Hanau am 16. Oktober 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 13636

Die Zuckerausfuhr nach Amerika.

Unter den Waaren, die wir nach den bereinigten Staaten von Nord­amerika aussühren, nimmt der Zucker eine ganz hervorragende Stelle ein. Die Ausfuhr dahin betrug 1893 91287 Tonnen im Werthe von 25 Millionen Mark. Die Vereinigten Staaten haben bisher keinen Roh­zuckerzoll erhoben, ihre Produktion von Zucker vielmehr durch Gewährung einer Prämie von 2 Zents auf das Pfund zu unterstützen gesucht. Die eigene Produktion der Union reicht .jedoch bei weitem für den Bedarf nicht aus, man schätzt sie auf etwa 2 V2 Millionen Doppelzentner gegen einen um das Vielfache höheren Verbrauch. Auch der Tarif des Hochschutzzöll­nerischen Mac Kinley-Gesetzes ließ den Zucker frei, gab aber dem Bundes­präsidenten die Vollmacht, gegen Staaten, die wichtige amerikanische Er­zeugnisse ungünstig behandeln, einen Zuckerzoll anzuwenden. Dem deutschen Reiche ertheilte der Präsident mit Rücksicht auf die Vortheile, welche die landwirthschaftlichen Produkte Amerikas in Deutschland genießen, die Zu­sage, die Mac Kinley-Klausel nicht anzuwenden.

Mit dem Präsidenten Cleveland war die demokratische Partei ans Ruder gekommen, welche die Uebertreibung des Schutzzolles verwirft und dem Systeme größerer Handelsfreiheit huldigt. Im vergangenen Sommer kam eine neue Tarifbill zu Stande, die zugleich die Zuckerprämie beseitigte, dafür aber einen Zoll für fremden Zucker einführte. Dadurch wurde also die im Mac Kinley-Gesetze dem Präsidenten ertheilte Vollmacht in einen gesetzlichen Zwang verwandelt. Nicht genug damit, wird aber auch durch das neue Gesetz noch ein Extrazuschlag für Zucker aus Ländern erhoben, die eine Ausfuhrprämie zahlen.

Hierdurch sind sehr wichtige Interessen der deutschen Zuckerindustrie verletzt, wenn auch die Sache für den Augenblick praktisch deshalb weniger bedeutend sein mag, weil sich, wie behauptet wird, der amerikanische Markt im Hinblick auf das neue Gesetz im Voraus mit großen Zuckermengen versorgt hat. Die Schädigung liegt nicht sowohl darin, daß Amerika als Ersatz für die Jnlandsprämie überhaupt einen Zuckerzoll erhebt, als in dem Extrazuschlag für Zucker aus Ländern, die eine Ausfuhrprämie zahlen, und zwar soll bei der Anwendung des Gesetzes nur der Zucker mit einem besonderen Zuschlag belastet werden, für den in seiner Heimath eine offene Ausfuhrprämie gewährt ist. Hierdurch wird in erster Linie der Rohzucker begünstigt. Außerdem ergibt sich noch ein weiterer Nachtheil sür deutschen Zucker daraus, daß die deutsche offene Ausfuhrprämie erheblich niedriger ist als die in anderen Ländern mit Rübenzuckerproduktion wie Frankreich, Belgien, Holland, bestehende versteckte Ausfuhrprämie, und daß trotzdem noch nicht einmal feststeht, ob auf den Zucker dieser Länder der Extrazu­schlag thatsächlich angewendet wird.

Zum näheren Verständniß des Unterschiedes zwischen versteckten und offenen Prämien sei daran erinnert, daß früher auch in Deutschland eine versteckte Ausfuhrprämie gezahlt wurde, die darin lag, daß für das aus­geführte Zuckerfabrikat mehr Steuer zurückvergütet wurde, als in Wirklich­keit in der Materialsteuer (Rübensteuer) gezahlt worden war. Das Gesetz nahm eine größere Anzahl von Zentnern Rüben für erforderlich zur Her­stellung eines Zentners Zucker an, als die Industrie in Wirklichkeit bei der hochgesteigerten Technik der Rübenentzuckerung brauchte. Mit dem Uebergang zur Fabrikatsteuer an Stelle der Rübensteuer ist in Deutschland auf beschränkte Zeit (bis 1897) die Zahlung offener Prämien bei der Ausfuhr eingeführt worden, die jedoch, wie gesagt, niedriger sind, als in den konkurrirenden Ländern mit verstecktem Prämiensystem.

Das Vorgehen Amerikas widerspricht jedenfalls dem die Meistbe­günstigung enthaltenden, noch immer in Kraft stehenden Vertrage Preußens mit den Vereinigten Staaten vom Jahre 1828. Unsere Regierung hat denn auch nicht gesäumt, unmittelbar nach der Veröffentlichung des neuen amerikanischen Tarifgesetzes eine Protestnote in Washington überreichen zu lassen. In Amerika selbst sieht man ein, daß Deutschland nicht ruhig bleiben konnte. Wie aus Washington gemeldet wird, heißt es dort, daß Präsident Eleveland demnächst in einer Botschaft den Kongreß auffordern werde, seine Aufmerksamkeit auf die Proteste Deutschlands und anderer Mächte betreffs des Zuckertariss und auf die Nützlichkeit einer Abänderung des Tarifs zu richten. Dies bestärkt uns in der Hoffnung, daß die An­gelegenheit dank dem klaren Verhalten der deutschen Regierung einen be­friedigenden Abschluß finde.