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Hamner Anzeiger.
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Mittwoch den 17. Oktober
1894.
Amtliches.
eSLanö&rcw ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Nach Abschnitt I der Zusatzbestimmungen vom 5. März 1894 zur Ausführungsanweisung des Finanzministers vom 10. April 1892, betreffend die Veranlagung und Verwaltung der Gewerbesteuer, — abgedruckt in der Extrabeilage des Amtsblattes Nr. 28 von 1894, — hat sich die Gewerbesteuerveranlagung vom 1. April 1895 ab auf folgende bisher steuerfreie Gewerbe zu erstrecken:
a. die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien;
b. den Bergbau;
c. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- u. dergl. Brüchen;
d. die Gewerbebetriebe des Staates mit Ausnahme der Staatseisenbahnen ;
e. die Reichsbank mit ihren sämmtlichen in Preußen belegenen Zweiganstalten;
f. die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffentlicher Verbände (insofern deren Steuerfreiheit nicht durch den §. 3 Nr. 4 des Gew.-Ges. begründet ist).
Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung dieser Gewerbe veranlasse ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, ein Brrzeichniß der in der Gemeinde bezw. dem Gutsbezirke betriebenen Gewerbe der fraglichen Art einschl. der Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein- oder Verkaufsstätten und sonstigen Anlagen nach dem hierunter befindlichen Muster aufzustellen und mir längstens bis zum 1. November d. I. einzureichen bezw. eine Fehlanzeige zu erstatten.
Schließlich bemerke ich noch, daß diejenigen zu a—f bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 Mark erreicht, ingleichen die nach §. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24./G. 91 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände von der Gewerbesteuer befreit bleiben.
Hanau am 10. Oktober 1894.
Dèr Vorsitzende
des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse III u. IV J. St. 2367 v. Oertzen, Landrath.
Laufende Nr.
Des Gewerbetreibenden
Bezeichnung des Gewerbebetriebes.
Angabe, ob, wie und wo der Gewerbetreibende schon zur Gewerbesteuer veranlagt ist.
Aeußerlich erkennbare Besteuerungsmerkmale des Betriebes.
Gutachten des Gemeindevor- standes rc. über
Bemer
kungen.
Zahl und Gattung der verwendeten Hülfsper- sonen, Gehülfen u. Arbeiter.
Zahl und Gattung der verwendeten Maschinen, mechanischen Triebkräfte, Zugthiere u. Transportmittel.
Zahl und Ort der
Betriebsstätten (Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein- u. Verkaufsstätten, Agenturen u. s- w.).
Sonstige
Merkmale.
den jährlichen Ertrag.
die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals.
Name und Vorname.
Wohnort, bezw. Ort der gewerblichen Niederlasfung, Sitz der
Geschäftsleitung.
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Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Vier Stück graue Mahnen (auf dem hiesigen Wochenmarkt). Ein grauer Kinderkragen. Ein graues Frauenumhängetuch. Eine Pferdedecke; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister zu Kesselstadt.
Zugelaufen: Ein junger gelblicher kleiner Hund m. Geschl.
Verloren: Ein goldenes Armband.
Abhanden gekommen: Ein Handwagen nebst Schrotleiter.
Hanau am 17. Oktober 1894.
^taOt&reis Jwartavu
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Gemäß §. 7 des Ortsstatuts, betreffend das Gewerbegericht in Hanau, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Gewerbegerichts am
Montag den 5. November 1894 in den Stunden von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr im unteren Saale des Neustädter Nathhauses stattfinden wird.
Sowohl die Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer haben je
6 Beisitzer und
6 Ersatzbeisitzer
auf getrennten Wahlzetteln zu wählen; Wahlzettel, welche mehr als 6 Namen enthalten, sind ungültig.
Auf die Wahl finden die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der §§. 6 bis 10 des Ortsstatuts Anwendung.
Für die im §. 7 des Statuts vorgesehene Legitimation der Arbeitnehmer können Formulare in der Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts, Neustädter Rathhaus, 2 Treppen hoch, Zimmer Nr. 19, kostenfrei in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft ertheilt wird.
Hanau am 12. Oktober 1894.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts:
Dr. Gebeschus,
Oberbürgermeister.
Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend das Gewerbegericht in Hanan.
§. 6.
Wahlberechtigt sind;
1. als Arbeitgeber alle über 25 Jahre alten männlichen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß §. 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben;