Einzelbild herunterladen
 

'M

®hw««nrtN

Preis:

Sprich S A *«&U**504. Werteljährkich 8^625^.

W auswärtige Oldonnenten mit 1cm betreffenden Postanffchlag.

Die eiryrlne Wummer 10 4.

Hanmer Anzeiger.

ArnLKrHes Kvgarr Mr Kta-L- und L«n-Lrsis Kaxeru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Isierttt»-- Preis:

DK Ikpaltv ^muiyiwyuK ibtdKRItftM 10^ DK^p.Zrtt« 16 ^.

TffeSKmkt. Zeile 20 ^.

DteStzxrlt. Zeile 30 -4.

Nr. 240.

Samstag den 13. Oktober

1894.

Amtliches.

^anöRretö ^anau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Nach Abschnitt I der Zusatzbestimmungen vom 5. März 1894 zur Aussührungsanweisung des Finanzministers vom 10. April 1892, betreffend die Veranlagung und Verwaltung der Gewerbesteuer, abgedruckt in der Extrabeilage des Amtsblattes Nr. 28 von 1894, hat sich die Gewerbe­steuerveranlagung vom 1. April 1895 ab auf folgende bisher steuerfreie Gewerbe zu erstrecken:

a. die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien;

b. den Bergbau;

c. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Aus­beutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- u. dergl. Brüchen;

d. die Gewerbebetriebe des Staates mit Ausnahme der Staats­eisenbahnen;

e. die Reichsbank mit ihren sämmtlichen in Preußen belegenen Zweiganstalten;

f. die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffent­licher Verbände (insofern deren Steuerfreiheit nicht durch den §. 3 Nr. 4 des Gew.-Ges. begründet ist).

Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung dieser Gewerbe veranlasse ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, ein Verzeichnis der in der Gemeinde bezw. dem Gutsbezirke betriebenen Gewerbe der fraglichen Art einschl. der Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein- oder Verkanfs- stätten und sonstigen Anlagen nach dem hierunter befindlichen Muster auf­zustellen und mir längstens bis zum 1. November d. I. einzu­reichen bezw. eine Fehlanzeige zu erstatten.

Schließlich bemerke ich noch, daß diejenigen zu af bezeichneten Be­triebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 Mark erreicht, ingleichen die nach §. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24./6. 91 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände von der Gewerbesteuer befreit bleiben.

Hanau am 10. Oktober 1894.

Der Vorsitzende

des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse III u. IV J. St. 2367 v. Oertzen, Landrath.

Lau­fende Nr.

Des Gewerbetreibenden

Bezeichnung des

Gewerbe­betriebes.

Angabe, ob, wie und wo der Gewerbe­treibende schon zur Gewerbesteuer veranlagt ist.

Aeußerlich erkennbare Besteuerungsmerkmale des Betriebes.

Gutachten des Gemeindevor­standes rc. über

Bemer­

kungen.

Zahl und Gattung der verwendeten Hülssper- sonen, Gehülsen u. Arbeiter.

Zahl und Gattung der verwendeten Maschinen, mechanischen Triebkräfte, Zugthiere u. Transport­mittel.

Zahl und Ort der

Betriebs­stätten (Zweignie­derlassungen, Fabrika­tions-, Ein- u. Verkaufs­stätten, Agenturen u. s. W.).

Sonstige

Merkmale.

den jährlichen Ertrag.

die Höhe des Anlage- und Betriebs­kapitals.

Name und Vorname.

Wohnort, bezw. Ort der gewerblichen Niederlassung, Sitz der Geschäfts­leitung.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 16. Verloosung von 3^/rprozentigen, unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern ge­zogen worden. Dieselben werden den Besitzern zum 1. Januar 1895 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 2. Januar 1895 ab gegen Quittung und Rückgabe der Staatsschuldscheine und der dazu gehörigen Anweisungen zur Ab­hebung der Zinsscheinreihe XXII. bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.

Zu diesem Zwecke können die Effekten emer dieser Kassen schon vom 1. Dezember d. J. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Januar 1895 ab bewirkt.

Mit dem 1. Januar 189 5 h ört die Verzinsung der verloosten S t aats s chuld sch eine auf.

VM- Die heutige Nummer

Zugleich werden die bereits früher gekündigten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldurkunden, nämlich Staats­schuldscheine Dom Jahre 1842, Neumärkische Schuldver­schreibungen und eine Stammaktie der Münster-Hammer- Eisenbahn, wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Ver­zinsung derselben mit den einzelnen Kündigungsterminen aufgehört hat.

Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldurkunden über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben ge­dachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin am 3. September 1894.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Indem ich auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam mache, be­merke ich, daß die Nummerliste der verloosten und zum 1. Januar 1895 ge­kündigten SV^/oigm Staatsschuldscheine von 1842, sowie die bereits früher gekündigten Staatsschuldscheine von 1842, der Neumärkischen Schuldver­schreibungen und einer Stammaktie der Münster-Hammer-Eisenbahn in dem

umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 16 Seiten.