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Hanauer Anzeiger.
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Är. 239.
Freitag den 12. Oktober
1894.
Amtliches.
^aTXÖUrct^ ^artatt.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die Ortsvorstände werden hierdurch darauf hingewiesen, daß das Forstgeld für das für dieses Jahr bezogene sogenannte Loosholz spätestens bis Ende dieses Monats bei der zuständigen Forstkasse eingezahlt sein muß, und daß bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist die im §. 3 des Forstverwerthungsgesetzes vom 6. Juni 1873 ausgesprochenen Nachtheile eintreten. Bei Einzahlung des Geldes durch die Post ist die Absendung so zeitig zu bewirken, daß die obige Zahlungsfrist nicht überschritten wird, denn es gilt in diesem Falle nicht der Tag der Absendung, sondern der Tag des Eingangs des Geldes bei der Forstkasse.
Das Forstgeld ist in seinem Gesammtbetrage nach §. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1873 aus der Gemeindekasse zu entnehmen und sind daher die Einzelbeträge von den Holzempfängern für die Gemeindekasse einzu- ziehen.
Hanau am 20. September 1894.
Der Königliche Landrath
A. 2570 v. Ocrtz en.
^taöf&reis ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Anleihen der Stadt Hanan.
Ziehung am 27. September 1894.
Auszahlung am 31. März 1895.
I. Anleihe vom 30« September 1880.
Reihe I zu 4% (XIV. Ziehung).
Lit. A. Nr. 75, 8 â 1000 Mark.
„ B. „ 312, 218, 271, 95, 70, 294, 110, 3 â 500 Mark.
„ C. „ 133, 240, 7-51, 434, 498, 262, 141, 87, 267, 742, 306, 338 â 200 Mark.
Rückständig: C. 330, 709, 747 â 200 Mark.
Reihe II zu SW/o (V. Ziehung).
Lit. A. Nr. 124, 62 â 1000 Mark.
„ B. „ 102, 68, 80, 272 L 500 Mark.
C. „ 389, 1, 220, 504, 513, 212, 396, 768, 493, 344 â 200 Mark.
Rückständig: A. 55 â 1000 Mark, C. 653 â 200 Mark.
II. Anleihe vom 1. Oktober 1889.
II. Serie zu 3'^2°/o (V. Ziehung).
Lit. A. Nr. 143 â 2000 Mark.
„ B. „ 174, 259, 279 â 1000 Mark.
C. „ 234, 368, 353, 384 â 500 Mark.
D. 268, 348, 281, 358, 303, 424, 355, 330 â 200 Mark. Rückständig: C. 209, 351 â 500 Mark.
Dieselbe Anleihe I. Serie (III. Ziehung).
Lit. A. Nr. 3 â 2000 Mark.
„ B. „ 23 â 1000 Mark.
„ C. „ 168, 170 â 500 Mark.
„ D. „ 171, 230, 170, 232, 97, 124, 191 â 200 Mark.
Rückständig: D. 68, 246 â 200 Mark.
Hanau am 27. September 1894.
Der Stadtrath :
Dr. Gebeschus. 13338
SV)« Anleihe der Stadt Hanan vom 31. Dezember 1836.
Ziehung am 27. September 1894.
Auszahlung am 31. Dezember 1894.
Lit. A. Nr. 59, 98 â 500 fl.
„ B. „ 67, 256, 910, 183, 716, 1087, 175, 705, 777, 1072 â 100 fl.
Rückständig: B. Nr. 188 â 100 fl.
3 /2 °/o Anleihe vom 1V. Mai 1854.
Ziehung und Auszahlung wie vor.
Nr. 39 â 100 fl.
Hanau am 27. September 1894.
Der Stadtrath :
Dr. Gebeschus. 13340
Getreideankäufe durch die Proviantämter.
In der Presse werden in letzter Zeit vereinzelt die Ankaufsoperationen der Proviantämter einer Kritik unterworfen, die zum Theil auf einer nicht genügenden Kenntniß der Verhältnisse beruht.
Es erscheint daher angezeigt, auf den Inhalt der §§. 61 und 62 der Proviantamtsordnung vom 9. Februar 1893, welche im Buchhandel zu haben ist, aufmerksam zu machen.
Danach müssen die Proviantämter Verpflegungsmittel, welche im Jnlande erzeugt werden, soweit irgend möglich von Produzenten kaufen.
Ankäufe aus zweiter Hand sind nur zulässig, wenn die rechtzeitige Bedarfsdeckung auf jenem Wege ohne Vertheuerung des Naturals und ohne sonstige wirthschaftliche Nachtheile nicht durchführbar ist.
Verpflegungsmittel, welche im Jnlande erzeugt werden, dürfen in ausländischer Waare nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Intendantur gekauft werden, wenn nachgewiesen wird, daß inländische Waare in brauchbarer Beschaffenheit zu angemessenen Preisen nicht zu erlangen ist.
Auf die genaue Beachtung dieser Vorschriften wird seitens der den Proviantämtern vorgesetzten Behörden unausgesetzt nachdrücklich hingewirkt. Zuwiderhandlungen werden auf's Strengste geahndet. Jede Beschwerde, welche über unrichtige Handhabung des Naturalienankaufsgeschäfts bei der Provinzial- oder Zentralinstanz angebracht wird, ist Gegenstand eingehender Untersuchung und findet im Begründungsfall unbedingt Abhülfe.
Die Widerlegung jeder in der Presse vorkommenden, auf das Naturalienankaufsgeschäft der Proviantämter bezügliche Notiz ist nicht möglich.
Es sei aber in Bezug auf die Besc^ffung ausländischer Waare durch einzelne Proviantämter Folgendes bemeM:
Für einige Truppentheile wird mit Genehmigung der Generalkommandos ein Theil des Haferbedarfs in Mais sichergestellt. Diese Maßnahme wird bei niedrigen Maispreisen unter gewissen Voraussetzungen für zweckmäßig erachtet, um den Pferden eine größere Futtermenge zuführen zu können.
Viele Proviantämter sind genöthigt, das aus der Brodfrucht gewonnene Mehl — weil der Raum zu loser Schüttung fehlt — sofort nach der Vermahlung zu sacken und in Säcken bis zu drei Jahren und darüber aufzubewahren. Hierzu geeignetes sogenanntes Dauermehl läßt sich nur aus sehr trocknem und hartem Roggen herstellen.
In einzelnen Gegenden aber wird, namentlich in feuchten Jahren, ein solches Natural nicht gewonnen.
Dann sind die Intendanturen gezwungen, den betreffenden Proviantämtern die Genehmigung zur Beschaffung eines größeren oder geringeren Theils des Roggenbedarfs in ausländischer Waare zu ertheilen. Eine solche Genehmigung wird aber nur nach eingehender Erwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse ertheilt.
Die Beschaffung ausländischen Roggens für einzelne rheinische Proviantämter ist wiederholt Gegenstand des Schriftwechsels zwischen der Intendantur, den betreffenden Zivilbehörden und der Zentralinstanz gewesen.
Hiernach läßt sich die Beschaffung ausländischen Roggens in feuchten Jahren nicht ganz vermeiden, aber sie wird auf das äußerst zulässige Maß beschränkt.
Tag essch a u.
Berlin, 11. Okt. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen gestern Nachmittag im Jagdschloß Hubcrtusstock den Vortrag des Präsidenten des Staatsministeriums, Ministers des Innern Grafen zu Eulenburg entgegen.
Berlin, 11. Okt. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihreu bisherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos Aires, Geheimen Legationsrath Dr. Krauel behuss anderweiter dienstlicher Verwendung von diesem Posten abzuberufen.