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Nr. 236.

Dienstag den 9. Oktober

1894.

-Amtliches.

^artöRreis ^anau.

Bekanntmachttngen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Wahlperiode der Mitglieder und Stellvertreter der Vorein­schätzungskommissionen erreicht mit dem Ablaufe des Monats September d. J. ihr Ende. Es haben daher gemäß Artikel 40 der Ausführungs­anweisung vom 5./8. 91 zum Einkommensteuergesetze Neuwahlen statt­zufinden, zu welchem Zwecke ich nachstehend ein Verzeichnis; der Vorein­schätzungsbezirke und der Zahl der von jeder Gemeinde (Gutsbezirk) zu wählenden Mitglieder veröffentliche.

Nr.

des Vorein- schâtzungs- Bezirks.

Bezeichnung der zum Voreinschätzungsbezirke gehörenden Gemeinden und Gutsbezirke.

Zahl der von jeder der Gemeinden rc. zu wählenden Mitglieder.

1

Windecken, Stadt — Einzelbezirk —

4

2

Eichen

2

Erbstadt

2

3

Ostheim

2

Roßdorf mit Butterstädterhöfe

2

4

Hüttengesäß

2

Neuwiedermuß

1

5

Kilianstädten

2

Oberdorfelden

1

Niederdorfelden

1

Gronau

1

Gronauerhof

1

Dottenfelderhof

1

6

Mittelbuchen

1

Wachenbuchen

2

Hochstadt

2

Wilhelmsbad

1

Wilhelmsbaderhof

1

7

Bruchköbel

2

Kinzigheimerhof

1

Niederissigheim

1

Oberissigheim

1

8

Marköbel

2

Baiersröderhof

1

Rüdigheim

1

Rüdigheimerhof

1

Ravolzhausen

1

9

Großauheim

3

Großkrotzenburg

2

10

Kesselstadt

2

Dörnigheim

2

Philippsruhe

1

11

Fechenheim und Mainkur

4

— Einzelbezirk —

12

Bergen-Enkheim

3

Bischofsheim

2

13

Langendiebach

2

Rückingen

2

14

Langenselbold — Einzelbezirk —

4

15

Niederrodenbach

2

Oberrodenbach

1

Pulverfabrik

1

Wolfgang

1

Oberförsterei Hanau (Neuhof)

■ - 1

Bei der Wahl kommen folgende Bestimmungen in Betracht bezw. find zu beachten:

1. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Stellvertreter zu wählen.

Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter findet aus die Dauer

von 3 Jahren statt, nach deren Ablauf die sämmtlichen Mitglieder und Stellvertreter ausscheiden; die Wiederwahl der früheren Mit­glieder und Stellvertreter ist statthaft.

2. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung (also den großen Ausschuß) bewirkt.

In Gutsbezirken geschieht die Wahl, indem der Gutsvorsteher oder der Gutsvorsteherstelloertreter die Mitglieder und Stellvertreter bezeichnet.

3. Wählbar sind nur Einwohner des Gemeinde- oder Gutsbezirtz, welche preußische Staatsangehörige sind, das 25. Lebens, jähr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Von einer bestimmten Höhe des Einkommens, insbesondere von dem Bezüge eines solchen von mehr als 900 Mark ist die Wähl­barkeit nicht abhängig.

Da, wo eine Stadt bezw. größere Gemeinde mehrere Mitglieder bezw. Stellvertreter zu wählen hat, ist bei der Aufforderung zur Vornahme der Wahl durch den Ortsvorstand ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die verschiedenen Arten des Einkommens (Kapital­vermögen, Grundbesitz, Handel und Gewerbe, gewinnbringende Be­schäftigung) unter den gewählten Mitgliedern nach Maßgabe der in jedem Bezirk obwaltenden Einkommensoerhältnisse thunlichst vertreten sein müssen.

4. Nach stattgehabter Wahl überreicht der Ortsvorstand (Gutsvorsteher) ein Verzeichniß der gewählten Mitglieder und Stellvertreter dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, welcher die Wahlen mit Bezug auf die Gültigkeit des Wahlakts, die Wählbarkeit der ge­wählten Personen und die vorschriftsmäßige Zusammensetzung der Kommission aus Vertretern der verschiedenen Einkommensarten prüft, nöthigenfalls die Erneuerung bezw. Ergänzung der Wahl anordnet.

5. Die Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, das Amt eines gewählten oder ernannten Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes der Vor­einschätzungskommission zu übernehmen.

Zur Ablehnung oder zur Niederlegung vor Ablauf der Wahl- (Ernennungs-) Periode berechtigen folgende Entschuldigungsgründe;

a. anhaltende Krankheit;

b. Geschäfte, die eine häufige oder lange andauernde Abwesen­heit vom Wohnorte mit sich bringen;

c. das Alter von 60 Jahren;

d. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes;

e. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindevertretung eine gültige Entschuldigung be­gründen.

Wer das Amt als Mitglied der Voreinschätzungskommission während der Dauer von drei Jahren versehen hat, kann die Uebernahme desselben für die nächsten 3 Jahre ablehnen. Wer sich ohne einen der vorstehend bezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, das Amt als Mitglied oder Stellvertreter zu übernehmen oder drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich den Pflichten der Mitgliedschaft thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeaugehörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.

Nach diesen Vorschriften wollen die Herren Ortsvorslände die Wahl zur Voreinschätzungskommission alsbald vornehmen. Daß die Wahl mittelst Stimmzettel geschieht, ist nicht vorgeschrieben.

Das Wahlprotokoll ist mir bis zum 15. Oktober d. Js. em- zureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt wollen mir auch die Herren Gutsvor­steher die Mitglieder und Stellvertreter bezeichnen. Unter dem Protokoll bezw. der Erklärung der Gutsvorsteher hat der Gemeinde-(Guts-)Vorstand zu bescheinigen, daß die Gewählten die preußische Staatsangehörigkeit be­sitzen, das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitz der bürger­lichen Ehrenrechte befinden.

Hanau den 29. September 1894.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-Veranlagungskommission für den Landkreis Hanau J. St. 2802 I. A.: vr. Köhler, Regierungsassessor.