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Nr. 235.
Montag den 8. Oktober
1894.
.Amtliches.
Anweisung zur Ausführung der Morschriften obiger Molizeiverordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweineffeisches auf Trichinen und Kinnen. (Schluß.)
20. Aus den entnommenen Fleischproben sind bei der Untersuchung eines ganzen Schweines drei Quetschpräparate von 36—40 Quadrat-Zentimeter Glasfläche, von denen jedes Präparat aus jeder Fleischprobe entsprechend große Abschnitte enthalten muß, bei der Untersuchung eines Schinkens, einer Speckseite oder sonstigen Fleischwaare e i n Quetschpräparat von derselben Größe sauber und klar und so völlig durchsichtig anzufertigen, daß man durch dieselben Druckschrift deutlich lesen kann.
21. Die Untersuchung selbst geschieht in der Weise, daß jedes Präparat langsam, gründlich und vorsichtig methodisch von rechts nach links und von oben nach unten durchmustert und dabei nichts übersehen wird. Bei zweifelhaftem Befunde sind aus sämmtlichen bei 18 bezeichneten neun Muskeln Proben zu entnehmen und so viele Prä- |
parate anzuferligen und zu untersuchen, als zur völligen Aufklärung erforderlich sind.
22. Die mikroskopische Untersuchung jedes der drei Präparate aus den sechs bis neun Fleischproben eines ganzen Schweines muß in jedem Falle (sofern nicht schon früher Trichinen und Finnen gefunden werden) ohne Vorpräpariren mindestens zehn, im Ganzen also mindestens dreißig Minuten in Anspruch nehmen. Desgleichen die des vorgeschriebenen Präparates einer Fleischwaare (Schinken oder Speckseite) mindestens zehn Minuten.
Mehr als zehn Schweine, bezw. dreißig Fleischwaaren dürfen von einem Trichinenbeschaner an einem Tage nicht untersucht werden. Nur bei besonderer Geschicklichkeit und Zuverlässigkeit kann einem Trichinenbeschauer Seitens der Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des zuständigen Kreisphpsikus die Vornahme einer größeren genau anzugebenden Zahl täglicher Untersuchungen gestattet werden.
Die Untersuchungszeit für jedes einzelne Präparat muß jedoch in jedem Falle ohne Vorpräpariren mindestens fünf Minuten betragen.
23. Jeder Trichinenbeschauer hat ein Schaubuch mit folgenden Spalten zu führen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Lfde. Nr.
Tag des Schlachtens.
Bezeichnung des Schweines nach Alter, Geschlecht und Ra^e, bezw. der Fleischwaaren.
Name und Wohnort des Auftraggebers.
Tag der Untersuchung.
Dauer der von
Untersuchung bis
Ergebniß der Untersuchung.
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Die Seiten dieses Schaubuches sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Anzahl der Seiten ist von der Ortspolizeibehörde aus der ersten und letzten Seite zu bescheinigen. Jede Untersuchung muß der Zeitfolge nach in dasselbe eingetragen werden.
24. Findet der Trichinenbcschauer die untersuchten Fleischproben trichinen- und sinnen fr ei, so hat er das betreffende Schwein bezw. die Fleischwaaren vorschriftsmäßig abzu stempeln und außerdem nach Wahl des Besitzers entweder ein Attest hierüber auszustellen, oder in das Fleisch- (Schlacht-)buch das Erforderliche einzutragen. Beides nach dem (bei §. 6 I. der Polizeiverordnung vorgeschriebenen Muster).
25. Die Abstempelung ist mittelst Farben-, Stich- oder Brennstempels, welcher den Namen und Wohnort des Trichinenbeschauers (bezw. bei Schauänitern den Namen derselben und die Ordnungsnummer des Trichinenbeschauers) enthält, mindestens sechsfach (auf beiden Schinken, Speckseiten und Schulterblättern) deutlich und haltbar auszuführen. Als Stempelfarben dürfen nur unschädliche Farbestoffe (wie Indigo, Lakmus, Ultramarin und deren Mischungen) verwandt werden.
26. Findet der Trichinenbeschauer dagegen in den untersuchten Proben Trichinen oder Finnen, so hat er sofort:
a. den Besitzer unter Hinweis auf die Vorschriften über die zulässige Ausnutzung oder Vernichtung des trichinösen oder finnigen Fleisches zu benachrichtigen und dasselbe vorläufig mit Beschlag zu belegen;
b. der Ortspolizeibehörde solches anzuzeigen und sich über die zulässige Ausnutzung oder Vernichtung des Fleisches gutachtlich zu äußern;
c. die trichinös oder finnig befundenen Präparate wohl verkittet bezw. gut konservirt und deutlich bezeichnet behufs etwaiger Nachuntersuchung zwei Monate unter sicherem Verschluß aufzubewahren und dann zu verbrennen.
27. Der Trichinenbeschauer ist verpflichtet, den Anordnungen der Ortspolizeibehörde gemäß die Ausnutzung oder Vernichtung trichinöser oder finniger Fleischwaaren zu beaufsichtigen und zwar nach folgenden Bestimmungen:
I. Trichinöses Schweinefleisch oder dergleichen Fleischwaaren darf uur zu gewerblichen, nie aber zu Nahrungszwecken für Menschen oder Miere verwendet werden. Gestattet sind folgende Ausnutzungen zu gewerblichen Zwecken:
1) das Abhäuten und das Entfernen der Borsten, sowie die freie -Verwerthung der Haut und der B o r st e n,
2) das einfache Ausschmelzen des Fettes und dessen beliebig? gewerbliche Verwendung.
Vor dem Ausschmelzen sind jedoch die Fleisch- bezw. Fetttheile in höchstens ein Kilogramm schwere, handbreit große und nicht über drei Finger hohe Stücke zu zerschneiden und sind sodann diese Stücke nach Wahl des Besitzers mit Schwefelsäure oder mit Petroleum gehörig zu durchtränken.
Das Ausschmelzen hat durch mindestens vierstündiges Durch- kochen bei mindestens 100° Celsius zu erfolgen. Die nach dem Ausschmelzen übrig gebliebenen Bestandtheile dürfen, sofern sie gar gekocht und dann mit konzentrirter Schwefelsäure (8/s Kilogramm aus je 50 Kilogramm Rückstände) vollkommen aufgelöst sind, zur Düngung verwandt werden,
3) die Verwendung geeigneter Theile zur Bereitung v. Seifeu. Leim, 4) die chemische Verarbeitung des ganzen trichinösen Gegenstandes. Wird dessen zulässige Ausnutzung vom Besitzer nicht gewünscht, oder ist dieselbe nicht durchführbar, so ist der ganze trichinöse Gegenstand zu verbrennen und darf unter keinen Umständen vergraben werden.
II. a. Stark finniges Schweinefleisch oder dergleichen Fleischwaaren (d. h. bei denen sowohl an der Oberfläche wie auch an den verschiedenen Durchschnittsflächen auf einem etwa handtellergroßen Theile der Fläche sich m e h r wie eine Finne findet) unterliegen den bei I. gegebenen Vorschriften.
Nachgelassen wird jedoch:
1) die Verwendung des durch gehöriges Ausschmelzen (gemäß I. 2) gewonnenen Fettes zu N a h r u n g s z w e ck e n für Menschen unb Thiere,
2) das Vergraben des ganzen finnigen Gegenstandes in einer mindestens zwei Meter tiefen Grube nach vorheriger Zerstückelung bezw. Durchtränkung mit Schwefelsäure oder Petroleum (gemäß I. 2) und unter Bedeckung mit ungelöschtem Kalk.
b. Schwachsinniges Schweinefleisch oder dergleichen Fleischwaare dars auch zu Nahrungszwecken benutzt werden, nachdem die mageren Fleischtheile in Stücke von höchstens acht Zentimeter Durchmesser zerkleinert und vollständig gar gekocht sind.
In allen vorbenannten Fällen hat die Ausnutzung bezw. Vernichtung unter Aufsicht der Pe lizeibehörde zu erfolgen, welche sich hierbei der Mit- Hülfe des Trichinenbeschauers zu bedienen hat.
Cassel am 15. August 1894.
Der Regierungspräsident. I. V.: Schönian.