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Ä. 234.

Samstag den 6. Oktober

1894.

Amtliches.

Anweisung

zur Ausführung der Vorschriften obiger Wolizeiverordnung, be­treffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen und Isinnen.

(Fortsetzung.)

10. Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er von der Kom­mission ein stempelpflichtiges Prüfungszeugniß als amtlicher Trichinen­beschauer.

Im Falle des Nichtbestehens kann er noch einmal zu einer Nach­prüfung zugelasfen werden. Eine Wiederholung derselben ist unzulässig.

11. Die auf Grund früherer Prüfungen bereits angestellten Trichinen­beschauer haben sich binnen sechs Monaten einer Nachprüfung nach Maßgabe dieser Anweisung zu unterziehen. Wird dieselbe nicht bestanden, so ist sie innerhalb sechs Wochen zu wiederholen. Das Nichtbestehen dieser (wiederholten) Nachprüfung zieht den sofortigen Verlust der Bestallung nach sich.

Sämmtliche Verhandlungen über die Fach - und Nachprüfungen sind alljährlich bis 1. Juli dem Regierungspräsidenten berichtlich einzureichen.

/ 12. Behufs Vorbereitung für die Prüfung bezw. Nachprüfung werden in den bei 7 erwähnten Orten unter Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission bei mindestens 5 Theilnehmern etwa fünftägige Lehrkurse abgehalten und zwar in der Regel im März, Juni, Sep- - tember und Dezember. Anmeldungen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

Die Gebühren mit 20 Mark sind vor Beginn des Kursus einzu­zahlen. Zur Vorbereitung wird der bei L. Schwann in Düsseldorf er­schieneneLehrkursus der Trichinen- und Finnenschau" em­pfohlen.

13. Die bestellten Trichinenbeschauer müssen sich durch Phpsikats- attest über den Besitz eines brauchbaren Mikroskopes ausweisen, welches bei 30 bis 80facher Linearvergrößerung, genauer Zentrirung, sowie einem Objekttische von mindestens 40 Quadrat-Zentimeter Fläche und genügend großem Gesichtsfelde die Bilder klar und deutlich in scharfen Umrissen zeigt.

14. Diese Mikroskope unterliegen einer alljährlichen Nach- r e v i s i o n durch den zuständigen Kreisphpsikus. Die Trichinenbeschauer haben demselben an den von ihm festzusetzenden Tagen im Monat Sep­tember die von ihnen benutzten Instrumente nebst ihren Schaubüchern (Nr. 23) persönlich zu überbringen. Erforderlichen Falls ist ein Optiker zuzuziehen.

15. Gleichzeitig hiermit hat der Kreisphpsikus eine periodische Nachprüfung der Trichinenbeschauer seines Kreises vorzunehmen. Die- ? selbe erstreckt sich auf sämmtliche Gegenstände der Fachprüfung. Ueber das Ergebniß hat der Kreisphpsikus alljährlich bis 1. Oktober unter Vorlage der Verhandlungen dem Regierungspräsidenten zu berichten. Aus­genommen von dieser periodischen Nachprüfung sind nur die nach Nr. 6 Abs. 2 von der Ablegung der Fach Prüfung befreiten Personen.

£ Die Gebühren für die periodische Nachrevision des Mikroskopes nebst Nachprüfung betragen 3 Mark.

16. Für die mikroskopische Untersuchung der zu einem Schweine gehörigen Fleischtheile, deren Abstempelung und die Ausstellung des Attestes, bezw. Eintragung in das Schlachtbuch hat der Trichinenbeschauer vom Be­sitzer den Betrag von 1 Mark, für die Untersuchung u. s. w. einzelner Fleischtheile oder Fleischwaaren je 0,30 Mk. zu erheben.

Die Gebühr für Beaufsichtigung der Ausnutzung trichinöser oder finniger Fleischwaaren wird auf 2 Mk. festgesetzt.

17. Der amtliche Trichinenbeschauer ist verpflichtet, jedem Anträge auf mikroskopische Untersuchung von Schweinefleisch oder dergleichen Waaren am selben Tage oder spätestens im Laufe des Vormittags des folgenden Tages nachzukommen und die zur Untersuchung erforderlichen Fleischproben entweder selbst zu entnehmen oder in seiner Gegenwart oder endlich durch von der Ortspolizeibehörde hierzu eidlich verpflichtete Personen (Fleisch­

LAU- Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 16 Seiten.

boten) entnehmen zu lassen. Letztere, zu welchen nur durchaus zuver­lässige und hierzu besonders unterrichtete Leute verwendet werden dürfen, erhalten von dem Trichinenbeschauer eine Vergütung von 10 Pfg. für jedes Schwein u. s. w. j^*^

18. Behufs Untersuchung eines Schweines sind mindestens sechs fettfreie Fleisch proben zu entnehmen und zwar

a. unbedingt je eine aus:

1) dem Zwergfellmuskel,

2) den Bauchmuskeln,

3) dem Herzmuskel;

b. nach Wahl je eine aus:

4) den Hals- oder Backen- 1

5) den Zungen- oder Kehlkopfs- und Muskeln.

6) den Augen- oder Zwischenrippen- I

Behufs Untersuchung einzelner Fleischwaaren sind mindestens drei f ett f r e ie F l e i s ch p r ob en von verschiedenen Stellen zu entnehmen, und zwar, wie auch vom ganzen Schweine, möglichst in der Größe einer Wallnuß und aus den tiefsten Stellen der sehnigen Ansätze.

19. Sämmtliche Fleischproben sind in Blechkasten mit nummerirten Fächern oder in weißen Papierbeuteln aufzubewahren, auf denen die Nummer, Stückzahl und der Name des Besitzers deutlich ausgeschrieben ist.

Desgleichen sind die Theile des Schweines, aus denen die Proben entnommen sind, sowie die Eingeweide durch Einschneiden und Nummeriren derartig deutlich zu kennzeichnen, daß eine Verwechselung ausgeschlossen ist. ________________________________(Schluß folgt.)_________________________

gtfaöf&reis ^anau.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hanau am 4. Oktober 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 10522 J. A.: Schneider, Kreissckretär.

Bekanntmachung.

Am 17. d. Mts. ist zu Rödelheim (diess. Landkreis), vor den Schleusen des Niddawehres, die Leiche eines unbekannten Mannes im Alter von ca. 40 Jahren, von kräftigem Körperbau, 1,721,75 in groß, mit blonden Haaren, dünnem blonden kurzgeschnittenem Backen- und Schnurrbart, geländet worden.

Bekleidet war die Leiche mit baumwollenem Halstuche, blau und weiß gestreiftem Hemd (ohne Zeichen), ziemlich guten Stofshosen von dunkler Farbe mit helleren Streifen, dunklem Sackrock und gut erhaltenen Schnür­schuhen. Bei der Leiche wurden vorgesunden: Ein altes Portemonnaie mit 4 Pfg-

Die Leiche kann ca. 6 Tage im Wasser gelegen haben. Der Ver­storbene scheint Tagelöhner, Drescher oder Knecht gewesen zu sein.

Um Anzeige wird ersucht, falls die Persönlichkeit des Verstorbenen bekannt sein sollte.

Frankfurt a. M. den 25. September 1894.

________________________Königliches Polizeipräsidium.__

^taOt Ureis ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Städtische Handelsschule.

Winterhalbjahr 1894/95.

I. Beginn des Unterrichts für die Unterklassen:

Montag den 8. Oktober 1894.

1 Stunde für Kl. 3: vormittags 13k Uhr.

if if it if 2; ff ff

ff 1: nachmittags ibn

II. Beginn des Unterrichts für die Oberklasse:

Dienstag deir 9. Oktober 1894, nachmittags Vk Uhr.

Hanau den 6. Ottober 1894.

Der Dirigent der städtischen Handelsschule

Dr. Schmidt. 13087