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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 233.

Amtliches.

Anweisung zur Ausführung der Forschriften obiger Wolizeiverordnung, be­treffend die mikroskopische Untersuchung des Schmeineffeisches auf Trichinen und Ainnen.

'lr Die Befugniß zur amtlichen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen wird für die Stadtkreise Cassel und Hanau von den Polizeidirektoren, in den Landkreisen von den Land- räthen, und zwar auf Widerruf ertheilt.

Zum Zwecke der Ausführung der Trichinen- und Finnenschau werden in allen Orten, wo Schauämter (vergl. Nr. 4) nicht bestehen, Schau- bezirke gebildet.

In den Landkreisen hat der Landrath zu bestimmen, ob eine Ortschaft einen oder mehrere Schaubezirke bilden soll, oder ob mehrere Ortschaften zu einem Schaubezirke zu vereinigen sind. In den Gemeinden, in welchen nach Bestimmung des Landraths mehrere Schaubezirke zu errichten sind, erfolgt deren Errichtung durch die Ortspolizeibehörde.

Für jeden dieser Schaubezirke werden zwei oder nach Bedürfniß mehrere Trichinenbeschauer bestellt. Hierbei ist in Erwägung zu ziehen, daß überall für geeignete Stellvertretung gesorgt werde, sowie daß die von einem Trichinenbeschauer an einem Tage auszuführenden Untersuchungen die Anzahl von zehn Schweinen bezw. dreißig Fleischwaarenstücken in der Regel nicht überschreiten dürfen.

2. Die in einer dem örtlichen Bedürfnisse entsprechenden Zahl an­zustellenden Trichinenbeschauer werden von den bei 1 vorbezeichneten Be­hörden durch Handschlag an Eidesstatt zur gewissenhaften Ausführung ihres Gewerbes verpflichtet. Ihre Namen werden zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht.

In der ihnen kostenfrei aber stempelpstichtig auszuhändigenden An­stellungsurkunde ist ausdrücklich auszusprechen, daß sie lediglich als Ge­werbetreibende im Sinne des §. 36 der R. G. O. und zwar aus Widerruf nicht aber als Beamte angestellt werden.

3. Von dem Widerrufungsrechte ist in der Regel Gebrauch zu machen:

a. bei Vernachlässigung der Dienstpflichten und bei sonstigen Pflicht­widrigkeiten,

b. wenn ein Trichinenbeschauer in den Dienst von Schweinemetzgern, oder Schweinefleischhändlern tritt, oder von diesen Geschenke annimmt, oder das Schmachten von Schweinen oder den Handel mit Schweine­fleischwaaren gewerbsmäßig betreibt, oder Agent einer Versicherungs­gesellschaft gegen Trichinen und Finnen wird, oder

c. wenn er weniger oder mehr als die vorgeschriebenen Unter­suchungsgebühren erhebt, oder endlich wenn er

d. der (bei Nr. 11) vorgeschriebenen Nachprüfung sich entzieht, oder dieselbe nicht besteht.

In den bei a. bis d. erwähnten Fällen haben die betreffenden Trichinenbeschauer außer der sofortigen Entlassung auch die Zurücknahme des Prüfungszeugnisses (Nr. 10) zu gewärtigen.

Die erfolgte Entlassung und die Zurücknahme des Prüfungszeugnisses werden von der Ortspolizeibehörde öffentlich bekannt gemacht.

4. Die Gemeindebehörden können Trichinenschauämter er­richten und geht in diesem Falle die Anstellungsbefugniß auf die Ge­meindebehörden über.

Diese Schauämter sind unter behördliche Aufsicht und unter die Lei­tung eines event, auch aus den Trichinenbeschauern zu wählenden Sach­verständigen zu stellen.

Für jedes Schauamt ist unter Berücksichtigung der lokalen Verhält­nisse eine Geschäftsordnung zu erlassen. Letztere hat insbesondere die An- stellungsoerhältnisse, die Dienststunden, die Vertheilung der Untersuchungs- proben auf die einzelnen Beschauer, sowie die Einziehung und Anweisung der Untersuchungsgebühren zu regeln.

Ein Theil der aus der Beschaffung des gemeinsamen Arbeitslokales etwa erwachsenden Kosten kann den betheiligten Trichinenbeschauern aufer­legt werden.

5. Die Trichinenbeschauer unterstehen in technischer Beziehung der dienstlichen Aufsicht des zuständigen Kreis php sikus, sonst der­jenigen der Anstellungsbehörde.

Freitag den 5. Oktober

1894.

6, Als Trichinenbeschauer können nur solche Personen angestellt werden, welche

a. die vorgeschriebene Fachprüfung (vergleiche bei Nr. 7) bestanden haben und

b. den Nachweis der Unbescholtenheit durch polizeiliches, sowie der körperlichen Befähigung durch durch ärztliches Attest (insbesondere über normale Sehschärfe) erbringen.

Befreit von der Ablegung der Fachprüsung sind nur approbirte Aerzte und Apotheker, sowie beamtete und diejenigen approbirten Thier­ärzte, welche die thierärztliche Prüfung auf Grund des Prüfungsreglcments vom 25. September 1869 bestanden haben, oder vor dieser Zeit in Berlin oder Hannover auf Grund der abgelegten Prüfung für befähigt erachtet worden sind, in gerichtlichen und polizeilichen Fällen Gutachten abzu­geben und bei Maßregln gegen Verbreitung von Thierseuchen mitzuwirken.

7. Die Fachprüsung wird vor einer zu diesem Zwecke gebil­deten Prüfungskommission abgelegt.

Derartige Kommissionen bestehen in Cassel für Stadt und Land aus dem Regierungs- und Medizinalrathe, als Vorsitzenden, dem dortigen Kreisphpsikus für den Stadtkreis und dem Departementsthierarzte als Mit­gliedern, in den übrigen Kreisen aus dem zuständigen Kreisphpsikus und Kreisthierarzte, in Behinderungsfällen aus den Stellvertretern dieser Beamten.

Der Regierungs- und Medizinalrath ist befugt, sämmtlichen übrigen Prüfungen unter Uebernahme des Vorsitzes mit beschließender Stimme bei­zuwohnen. Demselben sind zu diesem Zwecke die auswärtigen Prüfungs­termine rechtzeitig vorher anzuzeigen.

8. Prüfungstermine werden nach Bedürfniß (in der Regel je ein­mal in den vier Quartalsmonaten) anberaumt, im Uebrigen jederzeit, so­bald mindestens vier Meldungen vorliegen.

Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind unter Beifügung eines polizeilichen Unbescholcenheits- und eines ärztlichen Attestes über die körper­liche Befähigung, insbesondere die normale Sehschärfe, sowie der Prüfungs­gebühren mit zehn Mark im Falle einer Nachprüfung (Nr. 10 und 11) mit fünf Mark nebst 1,50 Mark für Stempel an den Vor­sitzenden zu richten, welcher den Prüfungstermin anzuberaumen hat. Be- ansprucht ein Prüfling die Anberaumung eines außerordentlichen Termins, so sind für denselben mindestens zwanzig Mark zu entrichten, falls nicht mehrere der Prüfung sich gleichzeitig unterziehen.

9. Die Fachprüfung besteht aus einem theoretischen und praktischen Theile. In der theoretischen Prüfung hat der Prüfling darzuthun, daß er mit dem Begriffe, Zwecke und der Ausführung der allgemeinen (mikrosko­pischen) Fleischbeschau, sowie insbesondere mit der (mikroskopischen) Tri­chinen und Finnenschau, mit den Gefahren, welche der menschlichen Ge­sundheit aus dem Genusse trichinösen und sinnigen Fleisches erwachsen (Trichinose und Bandwurm), mit den zur Abwehr dieser Gefahren erlassenen Verordnungen, mit den Verpflichtungen, Verrichtungen und Bestrafungen der amtlichen Trichinenbeschauer, mit der Naturgeschichte, dem Entwicke­lungsgänge und dem mikroskopischen Bilde der Trichinen und Finnen und des Bandwurms, mit den gesunden und krankhaften Bestandtheilen des Schweinefleisches und insbesondere mit allen zufälligen Beimengungen in demselben, die mit Trichinen und Finnen verwechselt werden können, sowie mit der Kenntniß der mechanischen und optischen Bestandtheile des Mi­kroskops genügend vertraut ist.

In der praktischen Prüfung hat der Prüfling die erforderliche Fertig­keit in der Aufstellung und Handhabung des Mikroskops darzuthun und mindestens je ein Präparat aus frischem oder trockenem Schweine­fleisch vorschriftsmäßig anzufertigen, mikroskopisch zu untersuchen und zu erläutern.

Außerdem hat er aus trichinösem bezw. finnigem Schweinefleische mindestens ein vorschriftsmäßiges Präparat anzufertigen und in demselben Trichinen bezw. Finnen nachzuweisen. Die erforderlichen Fleischstücke und Präparate hat der Prüfling zu beschaffen.____________(Fortsetzung folgt.)

^fadtUrcw ^anau.

Unter dem" Pierdebestande der Gebrüder Heinrich und Marcellus Kurz hier ist die Pferdestaupe (Influenza) erloschen.

Hanau am 3. Oktober 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 10488 I. V.: Schneider, Kreissekretär.