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Nr. 232.
Donnerstag den 4. Oktober
1894.
Amtliches.
Polizmvörorânung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches aus Trichinen und Finnen.
(Fortsetzung.)
II. Nicht Gewerbetreibende, welche ein Schwein schlachten
oder schlachten lassen, haben, falls sie nicht ein Schlachtbuch (gemäß l) führen, über jedes einzelne Schwein sich ein Attest nach demselben Muster ausstellen zu lassen und aufzubewahren.
III- Kaufleute und Händler, welche Schweinefleischwaaren feilhalten, haben für das Hauptgeschäft und außerdem für jede etwaige Filiale ein Fleischwaarenbuch mit folgenden Spalten zu führen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Lfde. Nr.
Tag des Eingangs.
Bezeichnung der Waare.
Gewicht derselben.
Bezugsort und Verkäufer.
Zeit und Ort der Untersuchung.
Ergebniß derselben.
Die Eintragungen in das Buch haben spätestens 24 Stunden nach Eingang der einzelnen Waaren zu erfolgen. Dem Fleischwaarenbuche sind die Atteste darüber, daß die Waaren untersucht sind, sowie die betreffenden Fakturen, Fracht- und Lieferungsscheine, sämmtlich nach der laufenden Nummer des Buches geordnet und bezeichnet, als Anlagen beizufügen. Befinden sich diese Papiere bei dem Hauptgeschäfte, so ist im Waarenbuche der Filiale auf die laufende Nummer desjenigen des Hauptgeschäfts zu verweisen.
Die Atteste, das Fleischbuch und das Fleischwaarenbuch sind mindestens ein Jahr lang, vom Tage der Ausstellung bezw. der letzten Eintragung gerechnet, auszubewahren.
Auf den Großhandel mit Schweinefleischwaaren findet die Vorschrift bei III. dieses Paragraphen keine Anwendung.
§. 7. Wird durch die mikroskopische Untersuchung ein Schwein oder eine Schweinefleischwaare trichinen- oder sinnenhaltig befunden, so hat
a. der Trichinenbeschauer der Ortspolizeibehörde sofort solches anzuzeigen,
b. der Besitzer für die sichere Aufbewahrung der betreffenden Gegenstände einzustehen und sich jeder Verfügung über dieselben zu enthalten, während
c. die Ortspolizeibehörde zunächst eine Nachuntersuchung derselben durch den zuständigen Kreisphpsikus anordnen kann und auf Verlangen des Besitzers anordnen muß.
d. Tritt die Qrtspolizeibehörde dem Urtheile des Trichinenbeschauers bezw. des Kreisphpsikus bei, so hat sie für die zulässige Ausnutzung oder für die Vernichtung des trichinös oder sinnig befundenen Schweinefleisches Sorge zu tragen.
§. 8. Wild schweine, welche im hiesigen Regierungsbezirke erlegt werden, oder wenn außerhalb erlegt, in denselben eingeführt werden, sind in derselben Weise, wie dies für zahme Schweine vorgeschrieben ist, zur mikroskopischen Untersuchung zu bringen. Nur bedarf es bei Wildschweinen
^taötUrew ^banau.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Hanau am 2. Oktober 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 10465 I. A.: Schneider, Kreissckretär.
Bekanntmachung.
Am 13. dss. Mts., abends 7 Uhr, ist hier unterhalb der Wilhelms- brücke die Leiche eines unbekannten Mannes im Alter von 40—45 Jahren, von mittlerer Größe, schlanker Statur, mit dunkelblonden Haaren und Schnurrbart, aus dem Main geländet worden.
Der Verstorbene war bekleidet mit blaugrauem Zaquet, grauer Weste, hellgrauen Hosen, roth, blau und weiß gestreiftem baumwollenen Hemd und Papierkragen, braunen Socken und Schnürstiefeln. Bei der Leiche wurden vorgefunden: Ein rothgewürfeltes Taschentuch, 1 Brille, 1 großer Schlüssel, 1 Taschenmesser, 1 Portemonnaie mit 2 Pfennigen.
Die Leiche dürfte 5—6 Tage im Wasser gelegen haben. Um Anzeige wird ersucht, falls die Persönlichkeit des Geländeten bekannt sein sollte.
Frankfurt a. M. den 17. September 1894.
Königlich es Polizeipräsidium.
nicht der Theilung in zwei am Kopfe zusammenhängende Hälften, ber Aufbewahrung der Eingeweide und der Untersuchung des Herzmuskels.
Der Besitzer eines erlegten Wildschweines ist nur verpflichtet, dasselbe vor der Zerlegung durch einen amtlichen Trichinenbeschauer auf Trichinen und Finnen mikroskopisch untersuchen zu lassen, und zu diesem Zwecke dem Beschauer rechtzeitig anzuzeigen, an welchem Tage, zu welcher Stunde und wo die Zerlegung erfolgen soll.
Erst wenn die zur Untersuchung entnommenen Proben frei von Trichinen und Finnen befunden sind und das Wildschwein vorschriftsmäßig ab gestempelt ist, darf das Schwein zerlegt und das Fleisch desselben zum Genusse für Menschen zubereitet, verkauft und an Andere überlassen werden.
Kaufleute, Händler, Wirthe, Restaurateure und dergleichen Gewerbetreibende, welche Fleisch von Wildschweinen oder solches enthaltende Waaren feilhalten, haben der Polizeibehörde mittelst des vorgeschriebenen Fleisch- waarenbuchs den amtlichen Nachweis darüber zu erbringen, daß das Fleisch mikroskopisch untersucht und trichinen- und finnenfrei befunden ist.
Aus Händler, welche lediglich Großhandel mit den genannten Gegenständen betreiben, findet vorstehende Vorschrift keine Anwendung.
Aus trichinen- und finnenhaltig befundene Wildschweine finden die Bestimmungen im §. 7 Anwendung.
§. 9. Zuwiderhandlungen gegen obige Polizeiverordnung werden mit Geldbuße bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Hast bestraft.
§♦ 10. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft.
Cassel am 15. August 1894.
Der Regierungspräsident. I. V.: Schönian.
(Fortsetzung folgt.)
^anö Ur cio ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Nach einer Mittheilung des Großherzoglichen Kreisamts zu Büdingen ist in Büdingen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 26. September 1894.
Der Königliche Landrath.
V. 8250 Z. V.: Schneider, Kreissekretär.
Dicnstnachrichtcn aus dem Kreise.
Zugelaufen: Am 25. v. Mts. ein weißer Foxterrier mit Messinghalsband ; Empfangnahme beim Gastwirth Phil. Kaspar Göbel zu Oberissigheim.
_____Hanau am 4. Oktober 1894. ___________
4>taöt&rew ^anaxt.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
. Diejenigen Personen, welche Forderungen aus Lieferungen für die Stadt an dieselbe haben, werden ersucht, ihre Rechnungen stets vierteljährlich in der ersten Hälfte des ersten Monats des Quartals einzureichen, sofern solche nicht sofort nach der Lieferung präsentirt werden.